Zum Beispiel wurden Waren bezogen. Liefer- und Leistungsdatum
ist, wenn nichts anderes ausgewiesen, das Rechnungsdatum.
Zahlungsziel soll 10 Tage sein.
Rechnungseingang ist unter Umständen eine Woche später.
Kann dann das Eingangsdatum zur Ermittlung des
Fälligkeitsdatums zur Bezahlung der Rechnung genutzt werden?
Wo kann man diesbezüglich was nachlesen?
hier mal etwas grundsätzliches:
eine rechnung ist grds. keine fälligkeitsvoraussetzung (ausnahmen: z.b. vob oder arztrecht) d.h. eine leistung wird grds. sofort fällig und nicht erst mit rechnungsstellung, § 271 I bgb.
ein zahlungsziel stellt nach bgh eine leistungszeitbestimmung nach § 271 II bgb dar. d.h. fällig wird die forderung erst nach ablauf der z.b. 10 tage, kann aber bereits vorher bewirkt werden.
der „gag“ an der ganzen sache wäre nun, wenn in der rechnung, die ein zahlungsziel vorsieht vorsorglich „gemahnt“ wird.
diese „mahnung“ stellt keine solche iSd § 286 bgb dar, da eine „mahnung“ vor fälligkeit wirkungslos ist. d.h. um verzugsschaden zu verlangen, müsste erneut gemahnt werden bzw. § 286 III bgb.
daher sind sehr viele rechnungen einfach fehlerhaft…
p.s. übrigens nachzulesen in jedem kommentar zu §§ 286 bzw. 271 bgb