Frage zum Leitungsrecht

Frau A. hat 6 voll erschlossene Baugrundstücke. Auf einem dieser Grundstücke hat die Gemeinde ein Leitungsrecht, dass auch im Grundbuch eingetragen ist.
Das bebaute Grundstück von Nachbar B. grenzt direkt an das „Leitungsrecht - Grundstück“. Nachbar B. hat kein Interesse, für eine vernüftige Entwässerung seines Grundstücks zu sorgen und leitet sein Wasser auf das „Leitungsrecht-Grundstück“ von Nachbarin A.
Frau A möchte das aber nicht und fordert Nachbar B.auf, selbst für eine Entwässerung zu sorgen.
Nun hat die Gemeinde, die das Leitungsrecht eingetragen hat, Nachbar B erlaubt, seine Entwässung an das Rohr von Frau A anzuschließen.

Darf die Gemeinde das Leitungsrecht einfach auf andere Leute übertragen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
Martin

die gemeinde hat doch ein eingetragenes recht,dann darf sie das!

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Hallo Martin,

Frau A. hat 6 voll erschlossene Baugrundstücke. Auf einem
dieser Grundstücke hat die Gemeinde ein Leitungsrecht, dass
auch im Grundbuch eingetragen ist.
Das bebaute Grundstück von Nachbar B. grenzt direkt an das
„Leitungsrecht - Grundstück“. Nachbar B. hat kein Interesse,
für eine vernüftige Entwässerung seines Grundstücks zu sorgen
und leitet sein Wasser auf das „Leitungsrecht-Grundstück“ von
Nachbarin A.
Frau A möchte das aber nicht und fordert Nachbar B.auf, selbst
für eine Entwässerung zu sorgen.
Nun hat die Gemeinde, die das Leitungsrecht eingetragen hat,
Nachbar B erlaubt, seine Entwässung an das Rohr von Frau A
anzuschließen.

Darf die Gemeinde das Leitungsrecht einfach auf andere Leute
übertragen?

Was wird da übertragen ??

Der Grundbucheintrag besagt, dass die Gemeinde das Recht hat an der entsprechenden Stelle eine Leitung zu verlegen und zu betreiben. Daraus ergibt sich aber auch, dass der Eigentümer das Grundstück nur eingeschränkt nutzen kann (da wo die Leitung im Boden ist, kann er nicht einfach einen Keller hinbauen) und begründete Grabarbeiten im Durchleitungsbereich dulden muss, auch wenn gerade dort seine preisgekrönten Rosen stehen. Nach den Grabarbeiten muss aber das Rosenbeet wieder durch die Gemeinde in seinen Ursprungszustand versetzt werden.

Wessen, in diesem Fall Wasser, durch die Leitung geleitet wird ist alleinige Sache des Betreibers, also der Gemeinde.
Wenn die Durchleitungszone genau an die Parzellengrenze anstösst, ist auch keine Änderung im Grundbuch notwendig.

Anders sähe es aus, wenn die Durchleitungszone, nicht an die Parzellengrenze anstösst. Formaljuristisch macht es dabei keinen Unterschied ob für die neue Leitung 10cm oder 10m fehlen.
In diesem Falle müsste verhandelt, abgegolten und die Änderung im Grundbuch eingetragen werden.

MfG Peter(TOO)