Frage zum Widerruf bei Onlinegeschäften

Hallo,

jemand hat Mitte Dezember 2014 Ware bestellt und diese anschließend sofort wieder über das Formular der Vertriebsseite zurück geschickt. Der Retourenschein und das Widerrufsformular wurde der Retoure beigelegt. Derjenige bekam nun Mitte Mai eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung über die bestellte Ware per Email, worauf derjenige erklärte, dass die Bestellung widerrufen und retourniert wurde. Als Antwort kam, dass zwar die Ware angekommen ist, jedoch kein Widerrufsschreiben eingegangen ist. Es exisitiert nun also kein Nachweis über den Versand des Widerrufsschreibens. Hat derjenige nun trotzdem für die retournierte Ware die Rechnung zu bezahlen ?

Hallo,

Widerrufsschreiben eingegangen ist. Es exisitiert nun also
kein Nachweis über den Versand des Widerrufsschreibens. Hat
derjenige nun trotzdem für die retournierte Ware die Rechnung
zu bezahlen ?

Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist die Widerrufserklärung (§ 355 BGB Abs. 1 Satz 2). Da sich die Parteien offensichtlich uneins darüber sind, ob der Widerruf auch erklärt wurde, muß sich damit eine Schiedsstelle oder ein Gericht befassen.

Gruß
C.