Frist für Zahlungserrinnerug/Mahnung?

Hallo zusammen,

gibt es eigentlich eine Frist innerhalb der eine Mahnung oder Zahlungserinnerung gestellt werden muss?

Insbesondere im im Endkundengeschäft.

Viele Grüße,
Marc

Nein,

Zahlungserinnerung ist rechtlich eh kein Papier sondern eine freundliche Erinnerung des Händlers, Mahnung auch nicht viel mehr. Es gibt keine Frist und keine Verpflichtung für den Händler so etwas zu schreiben.

Der Käufer ist 30 Tage nach vereinbartem Zahlungszeitpunkt automatisch mit der Zahlung im Verzug und der Verkäufer kann -wenn er es will- ohne Mahnung oder irgendwas das gerichtliche Mahnverfahren in Gang setzen (bei Handwerkerrechnungen leicht anders).

Etwas anderes ist wann eine Rechnung verjährt… Das war ab dem Ende des Kalenderjahres in dem die Rechnung gestellt wurde ein Jahr (glaube ich)

Hi,

wichtig ist immer den Schuldner wirksam in Verzug zu setzen, daß kann wie von Dir geschildert sein, bei Rechnungen, in der eine datumsmässige Frist gesetzt wurde, kommt man nach Ablauf dieser Frist auch automatisch in Verzug. Der Gläubiger kann mahnen, muß aber nicht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung

Gruß
Tina

Hallo,

Der Käufer ist 30 Tage nach vereinbartem Zahlungszeitpunkt
automatisch mit der Zahlung im Verzug und der Verkäufer kann
-wenn er es will- ohne Mahnung oder irgendwas das gerichtliche
Mahnverfahren in Gang setzen (bei Handwerkerrechnungen leicht
anders).

Ganz so einfach ist es nun doch nicht. In §286BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html) Abs.3 findet man dazu den Halbsatz:
„dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“
Ist denn hier hingewiesen worden?

Etwas anderes ist wann eine Rechnung verjährt… Das war ab
dem Ende des Kalenderjahres in dem die Rechnung gestellt wurde
ein Jahr (glaube ich)

Drei Jahre (§195BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html). Und sie beginnt nicht mit Rechnungsstellung, sondern mit Ablauf des Jahres, in dem der ANSPRUCH entstanden ist (§199BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html).
Gruß
loderunner (ianal)