Garantie auf elektrogeräte

hallo,

heute kauften wir einen videorecorder in einem elektrogeschäft, das damit wirbt, 3 jahre garantie auf alle geräte zu geben.
nach einigem zögern bestätigte man uns das schriftlich auf dem kassenbon. (da erfahrungsgemäß nach ablauf der garantie die geräte recht schnell kaputtgehen, war uns das garantieversprechen für den kauf sehr wichtig)
zuhause nach dem auspacken fanden wir einen garantieschein des herstellers, auf dem lediglich 6 monate (!) garantie gegeben werden. frage : wie kann also der händler eine andere frist geben als der hersteller und welche frist gilt ?

gruß

mozart

elektrogeschäft, das damit wirbt, 3 jahre garantie auf alle
geräte zu geben.
nach einigem zögern bestätigte man uns das schriftlich auf dem
kassenbon.

keine Ahnung ob das als Zusage wirklich Beweiskraft hat. Wichtiger scheint mir eher, ob das Geschäft in 3 Jahren überhaupt noch existiert :wink:

zuhause nach dem auspacken fanden wir einen garantieschein des
herstellers, auf dem lediglich 6 monate (!) garantie gegeben
werden.

Laut Gesetz gilt seit 1.1.2002 eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Vermutlich ist das Gerät noch vor dieser Zeit gefertigt worden :smile:

Ansprechpartner für Garantie ist immer der Händler (sofern noch vorhanden). Der hat dann das Problem und muss sich mit dem Hersteller herumschlagen.

Gruß
Marian

Hi!
Die 3 Jahre des Händlers gelten für euch. Guckt halt nur nach, ob er in seinen AGB nicht die Garantie anders definiert als ihr. Das kann er zumindest für das letzte der 3 Jahre machen.
Gruß
freak

hi,

individulaabrede bricht AGB. ergo: die vereinbarung auf kassenbon gilt!

gruss vom

showbee

Gewährleistung vs. Garantie
Hallo,

um mal was klarzustellen: Es gibt einen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Letztere ist gesetzlich geregelt und ist recht umfänglich. Der Verkäufer schuldet dabei bei einem Mangel recht umfangreich, bis hin zu den Fahrtkosten zum Geschäft/zur Werkstatt. Der Ansprechpartner ist hier der Verkäufer.

Darüber hinaus kann der Händler oder der Hersteller (was häufiger ist) zu einer Garantie verpflichten, die zeitlich über das gesetzliche Maß hinausgeht. Dabei ist allerdings regelmäßig der Umfang gegenüber der Gewährleistung eingeschränkt. Z.B. sind nur Ersatzteile abgedeckt, nicht aber der Arbeitslohn für die Reperatur usw. Hier geben die AGB des Händlers auskunft oder aber eben der Garantieschein des Herstellers. Ansprechpartner hier ist der Garantiegeber. U.U. ist der Verkäufer hier Mittelsmann für die Weiterleitung zum Hersteller.

Was in diesem Fall gilt ist folgendes: 2 Jahre die gesetzliche Gewährleistung. Für das Jahr 3 nach Kauf gilt die Garantie des Verkäufers, über deren Umfang Du Dich informieren solltest.

Gruß
Christian

Hallo,

um mal was klarzustellen: Es gibt einen Unterschied zwischen
Garantie und Gewährleistung.

Letztere ist gesetzlich geregelt und ist recht umfänglich. Der
Verkäufer schuldet dabei bei einem Mangel recht umfangreich,
bis hin zu den Fahrtkosten zum Geschäft/zur Werkstatt.

das ist mir neu. fahrtkosten sind doch sog. Folgekosten. Bei einem 99 € Artikel werde ich mir als Händler nicht die Fahrtkosten aufbürden lassen. 1…2 mal wird kostenlos nachgebessert und danach gibts ein neues Gerät oder je nachdem den Kaufpreis zurück. Und damit ist Schluss.

Der

Ansprechpartner ist hier der Verkäufer.

Darüber hinaus kann der Händler oder der Hersteller (was
häufiger ist) zu einer Garantie verpflichten, die zeitlich
über das gesetzliche Maß hinausgeht. Dabei ist allerdings
regelmäßig der Umfang gegenüber der Gewährleistung
eingeschränkt. Z.B. sind nur Ersatzteile abgedeckt, nicht aber
der Arbeitslohn für die Reperatur usw. Hier geben die AGB des
Händlers auskunft oder aber eben der Garantieschein des
Herstellers. Ansprechpartner hier ist der Garantiegeber. U.U.
ist der Verkäufer hier Mittelsmann für die Weiterleitung zum
Hersteller.

Was in diesem Fall gilt ist folgendes: 2 Jahre die gesetzliche
Gewährleistung. Für das Jahr 3 nach Kauf gilt die Garantie des
Verkäufers, über deren Umfang Du Dich informieren solltest.

Gruß
Christian

Hallo,

das ist mir neu. fahrtkosten sind doch sog. Folgekosten. Bei
einem 99 € Artikel werde ich mir als Händler nicht die
Fahrtkosten aufbürden lassen. 1…2 mal wird kostenlos
nachgebessert und danach gibts ein neues Gerät oder je nachdem
den Kaufpreis zurück. Und damit ist Schluss.

nach dem alten 476 a BGB bzw. diesen ersetzenden 439 BGB hat "Der Verkäufer alle […] die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. "

Gruß
Christian

kleine Korrektur
Hallo Marian,

Laut Gesetz gilt seit 1.1.2002 eine Gewährleistungsfrist von 2
Jahren. Vermutlich ist das Gerät noch vor dieser Zeit
gefertigt worden :smile:

Das Herstellungsdatum ist irrelevant. Massgeblich ist das Datum des Kaufes.
Gruss Sebastian

Hallo Christian,

nach dem alten 476 a BGB bzw. diesen ersetzenden 439 BGB hat
"Der Verkäufer alle […] die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. "

damit sind aber die dem Verkäufer entstehenden Kosten gemeint. Der Verkäufer schleppt das Gerät zum Lager, zum Versand, zum Hersteller etc. Das ist Sache des Verkäufers. Er kann also dem Kunden nicht etwa eine „betriebsinterne Wegepauschale“ oder sonstige Phantasieposten berechnen (der Händler ist schließlich keine Bank. Die kriegen das nämlich fertig :smile:)

Fahrkarte, Spritkosten und Reifenverschleiß beim Käufer, überhaupt alle Kosten für den An- und Abtransport des Gerätes zum Laden sind aber Privatvergnügen des Käufers. Stelle Dir bitte eine anders lautende Regelung vor. Dann müßte sich der Händler den Personalausweis des Käufers zeigen lassen, um ja keinen Fön für 19,95 an einen Auswärtigen zu verkaufen. Schlimmer noch, wenn der Käufer wegzieht an einen sehr entfernten Ort. Dann können sich schon mal alle, die dem Kunden in den letzten 2 Jahren etwas mit Gewährleistung verkauften, die Kugel geben.

Gruß
Wolfgang

So isses OWT
.

Tag Wolfgang,

nach dem alten 476 a BGB bzw. diesen ersetzenden 439 BGB hat
"Der Verkäufer alle […] die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen. "

damit sind aber die dem Verkäufer entstehenden Kosten gemeint.

nun, ich bezog mich auf das Wort „alle“. Aber auch Deine Argumentation

wenn der Käufer wegzieht an einen sehr
entfernten Ort.

ist nicht von der Hand zu weisen.

Wie dem auch sei: Noch unter altem Schuldrecht haben sich zwei Verkäufer auf meine Argumentation eingelassen, wobei wir weder eine langjährige Kundenbeziehung hatten, noch es sonst einen Grund gab, kulant mir gegenüber zu sein, weil es sich bei beiden Fällen um „Montagsgeräte“ handelte, wegen derer ich nicht nur einmal den Verkäufer aufsuchen mußte und die Kommunikationen eine gewisse …hmmmm… Deutlichkeit aufwiesen ("zwei Sätze sind mir noch in Erinnerung geblieben: „Unsere AGB gelten nicht für tragbare Geräte“ und „das BGB gilt nicht für elektrische Geräte“). Beide gehörten übrigens zu einer hier inzwischen berüchtigten Firmengruppe. Naja, vielleicht wollten sie mich auch nur loswerden.

Egal, die Fahrtkosten waren eh nicht der zentrale Teil meines Artikels.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

„Unsere AGB gelten nicht für tragbare Geräte“ und „das BGB
gilt nicht für elektrische Geräte“.

wenn der Verkäufer dumm genug ist, solche Dinge abzulassen, weiß man sofort, daß man den Herrn auf jede Richtung trimmen kann.

Mir wollte vor ein paar Wochen, als ich am Telefon über den Preis feilschte, ein Verkäufer etwas von der Preisbindung bei Miele-Geräte erzählen… Schön, daß solche Leute im Moment des dusseligen Spruchs noch nicht einmal ahnen, wie hoch sie verloren haben :smile:.

Gruß
Wolfgang

langsam off-topic
Hallo Wolfgang,

Inkompetenz von Verkäufern ist generell weit verbreitet.
Das Verständnis von Verkäufern was erlaubt ist und was nicht hab ich beim Möbelkauf ziemlich deutlich erlebt und daraus gelernt nie wieder nach Senden zu „Inhofer“ zu fahren, weil ich mich dort nur wieder aufregen würde.

Ich wollte dort eine Schrankwand Marke Brinkmann kaufen für mein Wohnzimmer. Nachdem mir die gute Frau den Listenpreis bis auf dien letzte Schraube ausgerechnet hatte, fragte ich was da am Preis zu machen sein…

Antwort: „Bei Hülsta und Brinkmann gibt es ja generell keinen Rabatt“

Noch belustigt erklärte ich der Verkäuferin, dass ich ein Hülsta Schlafzimmer wo anders gekauft habe und für dieses anstatt 14.000 DM nur 8.800 DM zahlen musste und also entsprechend Preislich was drin war.

Darauf bekam ich eine mit inbrünstiger Überzeugung ausgesprochene entrüstete Antwort: „Aber das dürfen die doch gar nicht!?“

Da war’s bei mir vorbei… und ich bin dahin wo gegen die deutsche Planwirtschaft verstoßen werden darf.

Gruß Ivo

hallo Ivo,

Preisbindungen bestimmter Produkte sind sowohl von Produzent als auch Handel gewünscht und haben ihren Grund: Es ist erwiesen dass es Unternehmen wirtschaftlich am Besten geht, welche ihre Produkte preisstabil vermarkten zu wissen. Für den Verbraucher ist es zwar im Moment cool, ein Schnäppchen zu machen, aber auf lange Sicht ist es ein Schleichgift für die Wirtschaft ( Preisdruck vom Verbraucher --> Preisdruck vom Handel --> Stellenabbau und Outsourcing in der Industrie ). Wenn ähnliches Gebahren in der KFZ Branche Fuß fast, sind wir in 2005 bei 6 Millionen Arbeitslosen. Ich bin immer wieder zutiefst erschüttert, dass das niemand begreifen will. Schwenk in die Politik: Die müssen doch blind sein da oben. In die Marktwirtschaft gehört mal hin und wieder reingegriffen.
HM

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Schön, daß solche Leute im Moment des

dusseligen Spruchs noch nicht einmal ahnen, wie hoch sie
verloren haben :smile:.

erklärst du mir das bitte ? Also die Höhe des Verlustes ?

HM

Hallo!

erklärst du mir das bitte ? Also die Höhe des Verlustes ?

Im schlimmsten Fall Verlust des Kunden, denn wer läßt sich schon gerne für dumm verkaufen?

Gruß
Wolfgang

Preisbindungen bestimmter Produkte sind sowohl von Produzent
als auch Handel gewünscht…

Hallo,

Preisbindungen gibts (Ausnahme Bücher) nicht mehr. Schließlich kauft der Kunde als Endverbraucher nicht bei Bosch oder Hülsta, sondern beim Händler. Dieser ist Geschäftspartner des Kunden und zwischen diesen beiden Beteiligten wird ein Preis vereinbart. Der Hersteller hat damit nichts zu tun.

Natürlich verfolgen die verschiedenen Hersteller unterschiedliche Linien der Preispolitik. Es gibt die Produkte, die über den Preis verkauft werden und andere, die gerade über den hohen Preis verkauft werden. Aber unabhängig davon muß es möglich sein, als Kunde mit dem Verkäufer über den Preis zu reden. Aus dem Hochpreisprodukt wird dadurch kein Billigramsch, der den Händler am Hungertuch nagen läßt. Immer muß es möglich sein, über Lieferung frei Haus, Zahlungsbedingungen, Abnahmemenge und Preis als Paket zu verhandeln. Was der Händler als Preisidee und Angebot auf das Preisschild schreibt, ist kein Evangelium. Der Kunde hat vielleicht eine ganz andere Idee. Händler und Kunde können zu den Ideen des Gegenübers ja sagen oder es bleiben lassen. Das hat mit Arbeitsplätzen etc nichts zu tun, gehört vielmehr zu jedem Geschäft dazu.

Jeder Händler muß für sich entscheiden, welche Art Geschäfte er machen möchte, welche Kunden er ansprechen möchte. Dabei kann er sich entscheiden, ob er mit schlecht ausgebildetem Personal, dessen Möglichkeiten sich mit „wird gerne gekauft“ erschöpfen, seine Ware über das Billigangebot verkaufen will oder ob dort Leute stehen, die eine echte Beratung leisten können. Natürlich kann ein Kunde die Beratung mißbrauchen und schließlich anderweitig kaufen, aber solche Ärgernisse muß ein Händler als unabwendbar verdauen. Verdauen muß der Anbieter auch, daß zu jedem Geschäft im Kontext von gebotener Beratung und Service das Preisgespräch gehört. Dabei hat der Händler selbstverständlich Grenzen, sobald er sich aber in die abstruse Blödsinnigkeit der Argumente flüchtet, etwa von angeblicher Preisbindung erzählt, hat er die Grenzen überschritten.

Gruß
Wolfgang

danke euch :smile: o.w.T
mozart