GbR Entnahmen der Gesellschafter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ähnliche Fragen sind mir bei der Suche (via google und in diesem Forum) bereits über den Weg gelaufen, dennoch konnten die Antworten nicht alle meine Fragen beantworten. Daher werde ich Ihnen nun ein Beispiel schildern und auf meine Wissenslücken hinweisen:

Angenommen A und B führen zusammen eine GbR, diese wurde ursprünglich von den Personen A und C gegründet. B kauft sich nun also zum 01.01.2015 in die GbR ein. Die Anteile sind 50:50 (01.01.2015), es gilt aktuelles Recht.

Nun arbeiten A und B zusammen (Handwerk) und haben sich nicht auf eine abweichende Gewinnverteilung geeinigt, also wird der Gewinn pro Kopf verteilt. Dennoch entnimmt sich A im Monat € 2000,- aus dem Unternehmen und B € 1500,-. Demnach würde A im Jahr 2015 24.000,- und B 18.000,- entnehmen.

Frage 1: Wie sind die Entnahmen grundsätzlich anzusehen? Es wird keine Geschäftsführergehalt bezahlt. Welche Möglichkeiten gibt es die Entnahmen zu betrachten? Ich habe den Begriff vorzeitige Gewinnausschüttungen gehört… Ist dies der Regelfall?

Frage 2: Was passiert mit den Anteilen der Gesellschafter? A müsste doch am Ende des Jahres weniger Eigenkapital haben als B oder irre ich mich da? -> Welche Folgen hat das für die Gesellschafter?

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Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antworten!
Mit freundlichem Gruß
Tom S.

PS: Über Angaben zu den passenden Gesetzesstellen würde ich mich sehr freuen.

Hallo,

grundsätzlich werden in der GBR Personenkonten der Geselslchafter geführt, hier werden Einlagen und Entnahmen geführt, dazu ggfl. Unterkonten für Gewinne und Verluste entsprechend der Verteilung, hier nach Köpfen.
Die Besteuerung der Gesellschafter erfolgt als Einküfte aus gewerblicher Tätigkeit und hat zunächst nichts mit den Gesellschafterkonten zu tun, außer es ist festgelegt, dass die Steuern und Abgaben als Entnahme geführt werden sollen.

Entnimmt ein Gesellschafter mehr, als der Saldo seines Kontos her gibt, ergibt sich keine steuerliche Auswirkung, da die 100% gewinn versteuertes Geld sind, lediglich ergibt sich eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter, bei der GBR besser eine Forderung der anderen Gesellschafter gegen den, der zu viel entnommen hat.

Im Grundsatz legt man bei der GBR Gründung fest, dass in solchen Fällen, entweder eine Überentnahme nicht möglich ist, oder der Saldo der Unterdeckung entsprechend verzinst wird, bzw. die monatlichen Entnahmemöglichkeiten vereinbart werden. Ist das nicht gegeben, führt es dazu, dass der Betrieb ggfl. ausblutet.

Bei Austritt aus der Gesellschaft muss der Gesellschafter das Konto ausgleichen (wenn er das dann kann), an sonsten laufen Sie dem Geld hinterher.

Grüße

Al

Danke für die Antwort!

Dennoch muss ich nochmal nachhaken:

Die Personenkonten weisen ja unterschiedlich hohe Entnahmen auf, wir nehmen an, dass keinerlei Einlagen und sonstige Entnahmen entstanden sind, außer die Entnahmen i. H. v. 24.000,- von A und die 18.000,- von B.

Meines Wissens nach mindern die Privatentnahmen das Eigenkapital. Es müssten ja logischerweise auch 2 Eigenkapitalkonten vorhanden sein, eines von A und das Andere von B. Jetzt müssten sich die unterschiedlich hohen Entnahmen doch auf das Eigenkapital von A und B auswirken oder nicht?

Wenn der Gewinn ausgeschüttet werden würde, dann wäre die Verteilung immernoch 50:50 dessen bin ich mir bewusst, aber bei verschieden hohen Entnahmen müsste der Gesellschafter, der weniger Entnimmt doch im Laufe der Jahre Prozentual immer mehr Anteil am Unternehmen haben richtig?