Gebrauchtwagen über Händler

Hallo!
Angenommen A hat kürzlich ein gebrauchtes Auto bei Gebrauchtwagenhändler gekauft. Dieses wurde von diesem jedoch in Auftrag für Privatperson verkauft, was auch im Kaufvertrag vermerkt ist.

Weiter angekommen, dass im kürzlich gekauften Auto nach wenigen Wochen ein hoher Schaden (50% des Kaufpreises) auftritt.

Greift in diesem Fall eine Gewährleistungspflicht von seiten des Händlers? Muss dieser sich am Schaden beteiligen?

Danke und viele Grüße.
Ho

Hallo,

Angenommen A hat kürzlich ein gebrauchtes Auto bei
Gebrauchtwagenhändler gekauft. Dieses wurde von diesem jedoch
in Auftrag für Privatperson verkauft, was auch im Kaufvertrag
vermerkt ist.

Hierbei dürfte es sich um ein zulässiges Agenturgeschäft handeln.

Weiter angekommen, dass im kürzlich gekauften Auto nach
wenigen Wochen ein hoher Schaden (50% des Kaufpreises)
auftritt.

Greift in diesem Fall eine Gewährleistungspflicht von seiten
des Händlers? Muss dieser sich am Schaden beteiligen?

Nein, der Händler ist ja nur Vermittler. Wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen wurde und der Schaden nachweislich auf einen Sachmangel zurück zu führen ist, der bei Übergabe/Kauf schon vorhanden war, haftet der Verkäufer.

Gruß

S.J.

Hallo,

grundsätzlich ist in deinem Falle ein Agenturvertrag vorliegend. Das heisst, dass zwischen dem eigentlichen Verkäufer und dem Autohändler ein entgeltlicher GEschäftsbesorgungsvertrag nach § 662 BGB abgeschlossen worden ist, bei dem der Autohändler für einen finanziellen Vorteil das Auto im Namen des Eigentümers verkauft.

Es kommt demnach ein Vertrag zwischen dir und dem Eigentümer zustande, der Händler tritt lediglich als Vermittler auf. Daher besteht hier ein Privatkauf, auf den die sonst sehr günstigen VErbrauchervorschriften nach §§ 474 ff. BGB nicht anzuwenden sind.

Ob eine Gewährleistung, nach der du deine Schadensersatzansprüche geltend machen kannst, möglich ist hängt von der individuellen vertraglichen Regelung ab. Sind die Gewährleistungen ausgeschlossen worden, kommt eine Schadenshaftung des Verkäufers nur in Betracht, wenn er den MAngel arglistig verschwiegen hat.

Besteht in dieser Möglichkeit zusätzlich die Situation, dass das VErschweigen das Verschulden des Händlers ist, weil er dir den Mangel bewusst nicht mitgeteilt hat, obwohl er vom Verkäufer dazu angewiesen wurde, muss der VErkäufer dieses Verschulden seines Stellvertreters sich zurechnen lassen, § 166 Abs.1 BGB, so dass es für dich keine Rolle spielt.

Besteht keines dieser Möglichkeiten, weil sowohl eine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde und auch ein arglistiges Verschweigen des Mangels nicht vorliegt, bleibt alleine die Möglichkeit, in dem Agenturvertrag zwischen dem HÄndler und dem Eigentümer ein Umgehungsgeschäft zu sehen, mit dem alleine der Ausschluss der VErbrauchervorschriften bezweckt wurde, dieser Zweck daher auch unwirksam ist.

Der BGH hat in einer vor zwei Jahren gefällten Entscheidung diese Möglichkeit folgendermaßen tenoriert:

„Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.“
(BGH, Urteil vom 26. 1. 2005 - VIII ZR 175/04 (OLG Stuttgart))

Ob dies in deiner Situation der Fall ist und die juristische VErfolgung der Sache sich lohnt, muss du selber entscheiden und vor allem unter HInzuziehung einer professionellen Rechtsberatung, die sich den konkreten Sachverhalt dann ansehen kann.

Die allgemeine Rechtslage dazu ist jedenfalls so wie oben aufgeschrieben.

Viel Erfolg!

S.