Gefährliche Körperverletzung

Hallo,

und zwar habe ich eine frage.

Welche Strafe bekommt man, wenn man eine Anzeige hat wegen „Gefährliche Körperverletzung in zwei einheitlichen fällen“ und man wird nach Jugendstrafrecht verurteilt und ist zudem nicht vorbestraft?

Bewährung?
Knast?
Geldstrafe + Schmerzensgeld?
Dauer. - oder Freizeitarrest?

Bitte schreibt mir mal hilfreiche antworten. :smile:

Danke!

Hallo,

vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Und die Spanne für „schwere Körperverletzung“ reicht von „eins auf die Nase gehauen, Nase hat geblutet“ bis „mit dem Baseballschläger zugeschlagen bis der Notarzt kam“.

Auf der Datenbasis ist noch nicht mal ein geratene Aussage möglich…

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

bei der schmalen Sachverhaltsschilderung: Maximal 5 Jahre Freiheitsentzug.

Iru

Und die Spanne für „schwere Körperverletzung“ reicht von…

Auch wenn sich das Strafmaß nicht wesentlich unterscheidet, so spricht er dennoch von „Gefährlicher Körperverletzung“ :wink:)

Welche Strafe bekommt man, wenn man eine Anzeige hat wegen
„Gefährliche Körperverletzung in zwei einheitlichen fällen“
und man wird nach Jugendstrafrecht verurteilt und ist zudem
nicht vorbestraft?

Deine Schilderung ist sehr dünn. Das Strafmaß richtet sich nämlich nicht nur nach der ermittelten Norm sondern auch danach, in wie weit diese tangiert wurde. Es gibt bei Körperverletzungen immer eine große Spanne von „leichteren“ und „schwereren“ Verstößen. Die jeweilige Norm umfasst damit immer eine Spanne, innerhalb der eingeordnet wird.

§§ 223 I, 224 I sehen jeweils eine Mindesstrafe von 6 Monaten vor. Demnach handelt es sich bei den jeweiligen Normen (224 als Qualifikation von 223) um Vergehen gem. § 12 StGB und kein Verbrechen. Bei Anwendung von Jugendstrafrecht und Berücksichtigung des Bundeszentralregisterauszug kann die Strafe selbstverständlich gemildert werden - muss sie aber nicht. Verhält sich ein Täter entsprechend „unkooperativ“ indem er bei offenkundiger Sachlage kein Geständnis ablegt, kann beispielsweise auf die Milderung der Strafe auch verzichtet werden.

Das zu erwartende Strafmaß hängt also sehr stark von der tatsächlichen schwere der Tat ab und weiteren Verhaltensweisen / Vorgehensweisen im Rahmen der Ermittlungen sowie der Hauptverhandlung.

Du sollest deshalb deine Schilderung etwas detaillierter darstellen: Welche Tat wurde wie (und unter welcher Motivation) begangen ? Gibt es weiteres, erwähnenswertes, das Rückschlüsse auf Täterverhalten und tätige Reue zulässt ? Wie alt ist der Täter ?

Selbstverständlich ist das alles nicht Dir passiert und sollte demnach rein fiktiv sein :wink:

Gruß

Bewährung?
Knast?
Geldstrafe + Schmerzensgeld?
Dauer. - oder Freizeitarrest?

Bitte schreibt mir mal hilfreiche antworten. :smile:

Danke!

Ich würds mal da da versuchen:

http://www.mike-shiva.com/

1 Like

Absoluter Unsinn
Hallo,

§§ 223 I, 224 I sehen jeweils eine Mindesstrafe von 6 Monaten
vor. Demnach handelt es sich bei den jeweiligen Normen (224
als Qualifikation von 223) um Vergehen gem. § 12 StGB und kein
Verbrechen. Bei Anwendung von Jugendstrafrecht und
Berücksichtigung des Bundeszentralregisterauszug kann die
Strafe selbstverständlich gemildert werden - muss sie aber
nicht. Verhält sich ein Täter entsprechend „unkooperativ“
indem er bei offenkundiger Sachlage kein Geständnis ablegt,
kann beispielsweise auf die Milderung der Strafe auch
verzichtet werden.

wenn Du von Jugendstrafrecht so überhaupt keine Ahnung hast, warum meinst Du dann hier so einen Unsinn schreiben zu müssen?

http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__2.html
http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__5.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafrecht_%28Deu…

Gruß

S.J.

3 Like

Hallo,

Welche Strafe bekommt man, wenn man eine Anzeige hat wegen
„Gefährliche Körperverletzung in zwei einheitlichen fällen“
und man wird nach Jugendstrafrecht verurteilt und ist zudem
nicht vorbestraft?

von bis. Das hängt von etlichen Faktoren ab, denn im Jugendstrafrecht gibt es keine festen Strafrahmen.

Gruß

S.J.

wenn Du von Jugendstrafrecht so überhaupt keine Ahnung hast,
warum meinst Du dann hier so einen Unsinn schreiben zu müssen?

In welchem Punkt schreibe ich denn deiner Ansicht nach Unsinn ? §105 JGG erfasst, wann auf Heranwachsende noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist. So kann es durchaus vorkommen, dass ein 19-jähriger nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__105.html

Mein Beitrag war in so fern missständlich formuliert, dass er suggeriert, die Anwendung des Jugendstrafrechts sei abhängig von der Kooperation des Täters. Der Satz mit dem Verzicht auf Milderung der Strafe sollte lediglich unkooperatives Verhalten des Täters ansich umfassen und sich nicht auf die Anwendung von Jugendstrafrecht erstrecken.

Vielmehr war meine Ausführung dahin gehend zu verstehen, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht sich nicht ausschließlich nach dem Alter des Täters richten und deshalb nicht grundsätzlich gelten muss. Heranwachsende können, müssen aber bei bestimmten, vorliegenden Kriterien (wenn auch Ausnahmen) nicht nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

Die Art und Weise deiner Antwort missfällt mir aber sehr. Auch in Internetforen sollte ein entsprechender Höflichkeitston gewahrt werden, den ich in deinem Beitrag nicht im geringsten erkennen kann. Im Gegenzug könnte ich z.B. ebenso dein fälschliches zitieren anprangern, da man nur das zitiert, was auch wirklich von Bedeutung ist - aber auf das Niveau brauche ich mich jetzt gar nicht begeben…

In diesem Sinne: Denk mal drüber nach. Selbst wenn man glaubt im Recht zu sein (selbst wenn es auch tatsächlich so ist), sollte man etwas rücksichtsvoller antworten. Vielleicht verzapft der Gegenüber auch gar keinen Unsinn sondern drückt sich nur falsch aus ?

Hallo,

In welchem Punkt schreibe ich denn deiner Ansicht nach Unsinn ?

Du redest von den Mindeststrafen des Erwachsenenrechts und dass die dann bei Jugendlichen gemindert werden können. So läuft das aber nicht, für Jugendlich gibt es ganz andere Maßnahmen - die Du nicht mal erwähnst.

§105 JGG erfasst, wann auf Heranwachsende noch
Jugendstrafrecht anzuwenden ist. So kann es durchaus
vorkommen, dass ein 19-jähriger nach Erwachsenenstrafrecht
verurteilt wird.

Im UP steht aber ausdrücklich :
"…und man wird nach Jugendstrafrecht verurteilt… "
Gruß
loderunner (ianal)

2 Like

Hallo,

In welchem Punkt schreibe ich denn deiner Ansicht nach Unsinn
?

das ist relativ einfach: Im Ursprungsposting wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich um ein Verfahren handelt, bei dem Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Und Du schreibst von Dingen, die im Erwachsenenstrafrecht zustimmen, mit Jugendstrafrecht aber nicht im geringsten etwas zu tun haben.

Jemanden, der in einem Expertenforum eine derart falsche Antwort erhält, kann man damit nur verunsichern.

Gruß

S.J.

2 Like

Auch wenn der Threadersteller in seinem Ausgangsposting von einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gesprochen hat, ist dies ein weitverbreiteter Irrglaube, dass prinzipiell bis zum 21. Lebensjahr Jugendstrafrecht auch Anwendung findet.

Es sollte damit als zusätzliche Information dienen, aufgrund einer Vermutung, dass der Threadersteller fälschlicherweise von einer Wissen ausgeht, das nicht der Realität entspricht.

Womöglich mag man mir nachsagen können so nicht inhaltlich korrekt auf das Ausgangsposting geantwortet zu haben, jedoch sehe ich es als hilfreiche und nicht schadende Zusatzinformation, da es nunmal wie bereits erwähnt ein weit verbreiteter Irrglaube ist.

Hallo,

Auch wenn der Threadersteller in seinem Ausgangsposting von
einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gesprochen hat, ist
dies ein weitverbreiteter Irrglaube, dass prinzipiell bis zum
21. Lebensjahr Jugendstrafrecht auch Anwendung findet.

Das hat auch niemand behauptet.

Es sollte damit als zusätzliche Information dienen,…

Sorry, aber das ist nur eine Schutzbehauptung. Als Du Dein Posting geschrieben hast, ist noch niemand auf das Jugendstrafrecht eingegangen. Das konnte also mangels Information gar keine ZUSATZinformation sein.

Du lagst daneben und versuchst Dich nun in Ausflüchten. Aber Du bist ertappt, die Tatsachen sprechen für sich.
Gruß
loderunner

Eine Schutzbehauptung findet nur dann Anwendung, wenn man einer Sache überführt wurde die man nach wie vor versucht abzustreiten. Das liegt im vorliegenden Fall nicht im geringsten vor, so gerne Du mir das auch andichten möchtest. Wenn Du mein erstes Posting liest, erkennst Du, dass ich ebenso nach dem Alter des Täters frage um damit eben exakt diese Zusatzinformation abdecken möchte. Dass Du auch diesen Hinweis als Versuch der Ausflucht hinstellen wirst, erscheint mir anhand deines letzten Beitrags bereits naheliegend - ich muss Dir aber ehrlich sagen, dass mir deine Interpretation der „Sachlage“ am Allerwertesten vorbei geht.

Ich weiß welche Intention mein Posting haben sollte und in wie fern ich mich missverständlich ausgedrückt habe. Das brauch ich mir von Dir weder unterstellen lassen, noch muss ich mit Dir darüber diskutieren.

Viel Spaß noch mit deiner Hobbyjuristerei. Ich wende mich wieder nun wichtigeren Dingen zu…

Hallo,

Auch wenn der Threadersteller in seinem Ausgangsposting von
einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gesprochen hat, ist
dies ein weitverbreiteter Irrglaube, dass prinzipiell bis zum
21. Lebensjahr Jugendstrafrecht auch Anwendung findet.

im Ursprungsposting wird überhaupt kein Alter genannt. Warum hältst Du Dich dann nicht einfach an die vorliegenden Fakten?

Ein Hinweis, wann genau Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen kann, ist ja nicht verkehrt. Dann sollte man diesen Hinweis aber auch klar als solchen zu verstehen geben und nicht einfach ausschließlich im Erwachsenenstrafrecht anwendbare Grundsätze als Antwort geben.

Gruß

S.J.

1 Like