Geld zurück bei Tieren

Hallo,

als ich mit meinen Freunden zusammen saß haben wir über eine „Geld-zurück-Garantie“ bei Haustieren diskutiert und diese ist sehr schnell in ein arges Wort-und Meinungsgefecht entbrand.

Es ist in den meisten Zooläden (um nicht zu sagen in allen) ja meist so das lebende Tiere die verkauft werden nicht zurückgenommen werden, ergo man auch kein Geld zurück bekommt. Wie genau verhält sich das bei sogenannten Futtertieren?! Diese werden ja auch „lebend“ verkauft (z.B. Grillen für Geckos oder ähnliches in der Packung) wenn die Packung nun beschädigt ist kann man dann zum Zooladen gehen und sein Geld zurück verlangen da man ja eigentlich beschädigte Ware verkauft hat. Oder zählt das dann auch zum Auschluss weil es sich ja um lebend tiere gehandelt hat?!

Für Meinungen bin ich sehr dankbar

lg

Hallo!

Sachmängelhaftung/Gewährleistung (Beschädigte Ware) und irgendeine freiwillige „Geld-zurück-Garantie“ eines Händlers sind ja nun völlig unterschiedliche Sachen. Und in den Garantiebedingungen findet sich garantiert ein Hinweis, dass sie nicht für „Lebendiges“ gilt.

Jan

Hallo,

Sachmängelhaftung/Gewährleistung (Beschädigte Ware) und
irgendeine freiwillige „Geld-zurück-Garantie“ eines Händlers
sind ja nun völlig unterschiedliche Sachen.

Richtig. Näheres dazu gibt es in den faq:1152

Und in den
Garantiebedingungen findet sich garantiert ein Hinweis, dass
sie nicht für „Lebendiges“ gilt.

Gibt es denn bei diesen Händlern überhaupt eine Garantie? Oder ist das nur jeweils Kulanz? Eine Pflicht zur Garantiegewährung gibt es schließlich nicht, die müsste der Händler von sich aus beschließen. Dann ist er natürlich an seine eigenen Bedingungen auch gebunden - aber er kann sie selber bestimmen.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

bei lebenden Tieren sollte der Zoohändler diese zurücknehmen, wenn diese nur aufgrund eines Irrtums/Fehlers eines Verkäufers gekauft wurden.

Beispiel: Man hat zu Hause Raubfische im Aquarium, erzählt dies dem Zoohändler und dieser verkauft dann diesem Kunden dennoch Guppys, die die heimischen Raubfische nur zu gerne als Futter annehmen.
Dann müsste der Kunde ob dieser Falschberatung durchaus das Recht haben, die überlebenden, nicht gefressenen Guppies umzutauschen.

Wenn sich der zweite zugekaufte Wellensittich mit dem ersten daheim nicht verträgt rechtfertigt das aber sicher kein gesetzliches Umtauschrecht.

Wenn der Wellensittich aber ausdrücklich als zahm und sprechend verkauft wurde, dies aber nicht kann, dann leidet die Ware Wellensittich daran, dass versprochene Eigenschaften nicht vorhanden sind. Dann sollte wieder ein gesetzliches Umtauschrecht gültig sein.

Die Futtertiere würde ich in dem Fall nicht als lebende Tiere, sondern als „tote“ Ware einstufen, und wenn die Verpackung beschädigt ist und das die Qualität der Ware beeinträchtigt, dann müsste wieder Wandelung, Minderung oder Rückgabe möglich sein.

Letzlich muss sich aber alles aus den AGB des Zoohändlers ergeben.

Und jetzt bin ich mal gespannt, was die Volljuristen hier von meinen Theorien halten.

Gruß
Lawrence

Bin kein Volljurist, aber wir betreiben ein Aquaristik-Fachgeschäft und nebenbei studiere ich noch Jura:smile:

Wenn man Guppys zu den Barschen verkauft hat, und die (wahrscheinlich schnell) gefressen wurden, so liegt m.E. ein Sachmangel i.S.v. § 434 I 2 Nr. 1 BGB vor (dem Verkäufer ist bewusst, dass die Fische in einem Aquarium überleben müssen, wo Raubfische wochnen), mit der Folge, dass dem Käufer die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zustehen. Die kann man gegenüber einem Verbraucher als Unternehmen auch nicht ausschließen, § 475 I 1 BGB. Das gilt nicht nur für die überlebenden Fische, sondern auch für die gefressenen (Scahdensersatz).
Wenn man hier einen Sachmangel verneint, so muss man schauen, ob der Kunde auf die Fachkenntnisse des Verkäufers unter Umständen des Einzelfalles vertrauen durfte, was oft der Fall sein soll. Dann haftet der Verkäufer aus seiner Stellung als Berater.
Wenn Futtertiere verdorben waren (im Zeitpunkt des Verkaufs, wobei man § 476 BGB und die eher restriktive Auslegung des BGH beachten soll), dann muss Verkäufer die Ware umtauschen/ersetzen. Ich würde sagen, der Verkäufer haftet sogar auf Schadensersatz, wenn nach verfutterung die Reptilien gestorben sind oder erkrankt wurden. Hier kann aber Beweisführung problematisch sein, evtl. auch Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen.
Interessant dürfte die Frage sein, wie es sich verhält, wenn der Kunde Fische kauft und am nächsten Tag ins Geschäft kommt und sagt, die seien verreckt. Hier wird wider § 476 BGB eine Rolle spielen, insb. die Rechtsprechung des BGH dazu.
Also, ich meine es ist irgendwie so)
Nikita