Geliehenes geld zurück verlangen ?

hallo

mal angenommen eine person A leiht seinem besten freund, person B, 3000 euro, weil dieser das geld dringend braucht.

person b will das geld so schnell wie möglich zurück zahlen. nun sind leider schon ein paar monate vergangen und der freund der person denk nicht daran das geld zurück zu zahlen ( obwohl geld vorhanden ist )

wie sind die chancen für person A vor gericht um an sein geld zu kommen ? natürlich wurde nix schriftliches oder so vereinbart. das einzige was person A hat ist eine überweissungsgutschrift von 3000 euro auf das konto von person B. person B will aber abstreiten und behaupten das er das geld schon bar zurück gegeben hat

gruss

Servus!

wie sind die chancen für person A vor gericht um an sein geld
zu kommen ?

Jetzt sofort? Gleich null.

Juristisch gesehen handelt es sich nicht um einen Leihvertrag, sondern um ein Darlehen, denn es wurden keine Geldscheine übergeben und vereinbart, dass genau diese Scheine zurückgegeben werden sollen.

Für Darlehensverträge gilt § 488 BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__488.html

A muss dem B also zunächst eine Kündigung zukommen lassen.

person B will aber abstreiten und behaupten das er das geld
schon bar zurück gegeben hat

Da kann man mal wieder sehen, was Freundschaften heutzutage wert sind… Person B kann gerne abstreiten, wenn sie denn eine Quittung für die Rückzahlung vorweisen kann…

Hallo!

Aber wenn jetzt der Beklagte behauptet, es handele es sich um eine Schenkung; dann müsste doch der Kläger beweisen, dass es sich um ein Darlehen handelt, oder? Und die Beweisführung würde ja ziemlich schwierig.

Richtig…?

interessiert:
Levay

hallo

mal angenommen eine person A leiht seinem besten freund,
person B, 3000 euro, weil dieser das geld dringend braucht.

person b will das geld so schnell wie möglich zurück zahlen.
nun sind leider schon ein paar monate vergangen und der freund
der person denk nicht daran das geld zurück zu zahlen ( obwohl
geld vorhanden ist )

wie sind die chancen für person A vor gericht um an sein geld
zu kommen ? natürlich wurde nix schriftliches oder so
vereinbart. das einzige was person A hat ist eine
überweissungsgutschrift von 3000 euro auf das konto von person
B.

Hallo Patrick, was hat A im Verwendungszweck angegeben? Das Wort „Darlehen“ wäre gut.

person B will aber abstreiten und behaupten das er das geld

schon bar zurück gegeben hat

gruss

Hört sich m.E. wenig glaubhaft an…, da ein Überweisungsbeleg an B besteht, wäre normalerweise einem Schuldner (also Person B) daran gelegen, sich eine Quittung geben zu lassen. Aber: Person A kann einen Mahnbescheid gegen den ehemaligen Freund beantragen. Falls der Freund dagegen Widerspruch einlegt, wird vor Gericht verhandelt und entschieden. Hier kommt es wohl darauf an, glaubhaft den Sachverhalt darzulegen. Legt der Freund keinen Widerspruch ein, kann A mit dem Vollstreckungsbescheid/Titel gegen B vollstrecken lassen. Gruss, Eva

Guten Abend!

Person A kann einen Mahnbescheid gegen den ehemaligen Freund
beantragen.

Person A kann aber auch EUR 267,- für hungernde Kinder in Afrika spenden, anstatt die Summe sinnlos für Gerichtskosten auszugeben, wenn sie das vor Fälligkeit tut…

1 Like

Also wenn Person A dann auch noch „Für meinen lieben Freund“ oder „Alles Gute“ als Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben hat, erachte ich EUR 3.000,- als Strafe für eine solche Leichtfertigkeit als durchaus angemessen… ansonsten aber sind selbst Richter nicht ganz doof. In meinen Kreisen werden üblicherweise keine vierstelligen Beträge hin- und hergeschenkt.

die überweisung wurde als dahrlehen angegeben :wink: . nur so als sicherheit *gg*

Ich wollte ja auch nicht sagen, Richter seien doof; ich bin nur mit der Beweisführung vor Gericht nicht vertraut. Soll heißen: Ich weiß nicht, wann ein Richter etwas als Beweis gelten lassen darf. (Noch nicht… :wink:)

Levay

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Hallo, als Anwalt weisst Du, dass dies der Rechtsweg ist in einem Forderungsfall. Die Aussichten vor Gericht im Falle eines Widerspruchs scheinen nicht schlecht (insbesondere, da im Verwendungszweck das Wort „Darlehen“ geschrieben wurde, wie im weiteren Posting steht), Person B soll die finanzielle Möglichkeit haben zu zahlen, also ist der geschilderte Weg wohl sinnvoll (wobei ich vorher schriftlich mit Fristsetzung einmal zur Rückzahlung auffordern würde). Ebenfalls …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Neihen!
Servus!

Hallo, als Anwalt weisst Du, dass dies der Rechtsweg ist in
einem Forderungsfall.

Das ist wohl so, wobei man natürlich auch gleich klagen kann, wenn der Gegner sowieso zickt).

Die Aussichten vor Gericht im Falle
eines Widerspruchs scheinen nicht schlecht

Doch, die sind sowas von schlecht, die sind, wie ich bereits schrieb, gleich null.

also ist der geschilderte Weg
wohl sinnvoll (wobei ich vorher schriftlich mit Fristsetzung
einmal zur Rückzahlung auffordern würde).

Also nochmal: Begründetheit von Klagen/Mahnbescheiden gibt’s nur bei Verzug. Verzug vor Fälligkeit is nich. Und wann eine solche Fälligkeit vorliegt, sagt § 488 Abs.3 BGB (s. u.).

Tut mir leid, aber ich habe die Gesetze nicht gemacht…

1 Like

Hallo Eva,

was er dir sagen will, ist, dass das die Rückzahlung noch gar nicht fällig ist. Ohne Fälligkeit gibt es aber keinen durchsetzbaren Anspruch, also würde die Klage abgewiesen. Und der Mahnbescheid würde daran auch nix ändern.

Levay

Hallo!

Wenn sonst niemand was schreibt, dann schreib ich dir, wie das bei uns gehen würde:

Bei der Beweisführung wären zwei Dinge ausschlaggebend: Erstens der prima facie Beweis und dann ganz normal die Beweiswürdigung.

Prima facie Beweis bedeutet Anscheinsbeweis: in solchen Situationen (ich müsste jetzt nachlesen wie da die Judikatur genau ist, aber das wäre ein so ein Fall) wird dieser von der Rsp. zugelassen, weil ja sonst ein Kläger in solchen Fällen nie die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen könnte. Ist der Anscheinsbeweis erbracht, führt dies zu einer Beweislastumkehr. D.h. der Anscheinsbeweis (und der ist relativ leicht zu erbringen) spricht für das Vorbringen des Klägers. Wenn der Beklagte nun behauptet, es handle sich um einen Schenkungsvertrag, dann müsste er das beweisen, wenn der Anscheinsbeweis für das Vorbringen des Klägers spricht. Das steht nirgends in der ZPO, sondern ist Judikatur auf Grund einer Gesamtrechtsanalogie (wie das halt oft so ist).

Zweitens würde bei der Beweiswürdigung idR berücksichtigt, dass man sich tendenziell eher nicht so gerne belastet.

Gruß
Tom

1 Like

Hallo!

Erstens der prima facie Beweis und dann ganz normal die
Beweiswürdigung.

Ich weiß nicht wie’s in Österreich ist…zur Rechtslage in Deutschland dazu:

Ist
der Anscheinsbeweis erbracht, führt dies zu einer
Beweislastumkehr.

Nein. Der Anscheinsbeweis führt zu keiner Beweislastumkehr; er ist entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit (!) eines anderen Geschehensablaufs ergibt(BGH NJW 78, 2032; NJW-RR 86, 385).
Im übrigen hat der BGH den Anscheinsbeweis insbesondere für Haftpflichtfälle entwickelt.

Frank

Hallo!

Nein. Der Anscheinsbeweis führt zu keiner Beweislastumkehr; er
ist entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und
beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit (!) eines
anderen Geschehensablaufs ergibt(BGH NJW 78, 2032; NJW-RR 86,
385).
Im übrigen hat der BGH den Anscheinsbeweis insbesondere für
Haftpflichtfälle entwickelt.

Ja, da muss ich dir recht geben. Ich hab mir das nochmals überlegt und genaugenommen war das dogmatisch unkorrekt, was ich geschrieben habe. Da war ich etwas vorschnell, sollte nicht passieren. Im Ergebnis ändert sich aber nichts, zumindest was Österreich anlangt.

Gruß
Tom