GEMA-Gebühren für Musikunterricht

Weiß jemand, ob das so richtig ist:

„Wenn ein Musiklehrer in der Schule im Unterricht Hörbeispiele vorspielt, muß er dafür GEMA-Gebühren zahlen.“

Es gibt dafür angeblich von bestimmten Verlagen spezielle CDs, die um die 60€ kosten, mit denen die GEMA-Gebühren abgegolten sind. Das heißt im Klartext, wenn ein Lehrer beispielsweise einen Konzertbesuch vorbereiten und den Schülern dafür verschiedene Einspielungen von z.B. der Schicksalssinfonie vorspielen möchte und dafür seine eigenen CDs verwendet, verstößt er gegen das Gesetz? Ist das Vorspielen vor einer (geschlossenen) Schulklasse „öffentlich“?

Hallo Fragomaus,

da erst dieser Tage durch die Presse ging, dass die GEMA selbst von Kindergärten Liederlisten angefordert hat, um entsprechend Gebühren für das Kindersingen einfordern zu können, wird es wohl wahr sein.

Diese Geschichte war übrigens bereits ein Jahr alt, wurde aber von der GEMA nach der späten Berichterstattung bestätigt.

Gruß!

Horst

Hallo,

für den Musikunterricht in Schulen gilt wohl §46 des UrhG.

Wie das mit Musikschulen aussieht, wo ja eine Gewinnabsicht der Musiklehrer dahinter steht ist eine anderer Sache.

Grüße
vom
Linksabbieger