Gesetzliche Betreuung, Abwaehlen der Betreuung

Hallo,

ich stehe unter gesetzlicher Betreuung seit ca 13 Jahren, aufgrund einer
endogenen Psychose.

Der Hauptgrund dafuer, dass eine gesetzliche Betreuung eingeleitet wurde
war damals darin begruendiet, dass ich nicht kranheitseinsichtig war.

Ich werde in den Berreichen , Gesundheitsfuersorge, Wohnungsangelegenheiten,
und Aufenthaltsbestimmung rechtlich betreut.

Nun habe ich seit 3 Jahre ein ambulant betreutes Wohnungen und bekomme an
6 stunden die Woche Hilfen die ausreichend sind. Ich brauche den Schutz
eines gesetzlichen Betreuers nicht mehr zumal ich alle Angelegenheiten
selbststaendig erledige.

Im Novmeber ist wieder ein Anhoerungstermin bei Gericht und ich will dem
Gericht mitteilen, daß ich die Betreung nicht mehr haben will, weil ich meine
Angelegenheiten selbststaendig regeln kann.

Nun ist es aber so, daß der Arzt bei dem ich in Behandlung bin sich rigoros
dagegen ausspricht, dass ich ohne einen gesetzlichen Betreuer sein kann.

Das Amtsgericht fordert bei der Ueberprufung auch regelmaessig einen
Arztbericht von meinem behandelnden Arzt an, dosß ich davon ausgehen
muß, dass dieser Bericht fuer mich negativ ausfaellt.

Jetzt weiss ich aber, dass ich ein Recht auf eine zweite aerztliche Stellungnahme
von einem anderen Arzt habe.

Nur was ich nicht weiss, sucht den zweiten Arzt der mich gegutachtet bezeuglich
der weiteren Betreuung das Amtsgericht aus oder kann ich den Arzt bestimmen
das Amtsgericht aber die Kosten dafuer tragen muß

Also nochmal es geht mir expliziet um die Frage wie komme ich an einen
unparteilichen Gutachter/Arzt den ich selbst bestimmen kann bei der
Wahl einer zweiten Arztmeinung zu meiner Betreuung.

Wer sich hier fachlich gut auskennt…bitte um Rueckantwort, vieln Dank

Frag mal hier:

http://www.juraforum.de/forum/

(wer-weiss-was ist seit dem 1.4. nur noch ein Plauderforum)

Hallo!

Teilen Sie dem Gericht schriftlich oder mündlich (in die Geschäftsstelle des Gerichtes gehen und es zu Protokoll geben) mit, dass Sie die Aufhebung der Betreuung beantragen.

Wenn Ihnen ein Arzt bekannt ist, der geeignet ist ein Gutachten zu erstellen, teilen Sie dem Gericht den Namen und die Adresse des Arztes mit und teilen Sie mit, das Sie Ihren behandelnden Arzt als Gutachter ablehnen. Wenn Ihnen kein anderer Arzt bekannt ist, muss das Gericht einen anderen Gutachter suchen.

Wichtig: Es muss festgestellt werden (im Gutachten), dass Sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihren freien Willen zu äußern. Wenn Sie zur freien Willensbildung und -äußerung in der Lage sind, darf gegen Ihren Willen kein Betreuer bestellt werden.
siehe § 1896 Abs. 1a BGB.

Der Gutachter muss auch Sachverstand haben, siehe § 280 FamFG. EIn Allgemeinmediziner taugt also nicht.

Viel Erfolg!