Zutreffender Verjährungsbeginn
Ja Rechnungen die man bekommt und nicht bezahlt sollte man gut
aufheben, denn die berühmte Verjährung beginnt erst mit der
Rechnungsstellung zu laufen. Oder wie hier erst mit der
Mahnung.
Wenn Du die Rechnung hast super denn die Verjährung beginnt
mit dem Schreiben der Forderung Ob diese Forderung Mahnung
heißt ist einerlei
ICH will 100 Euro für mein geliefertes Rad.
erst dann läuft die Verjährung an
nicht mit der Lieferung selbst.
Hab da noch sowas wie „Ersitzung“ 10 Jahre bei Sachen???
muss mal nachsehen ich weiss nicht mehr, was da war.
Das ganze funktioniert leider etwas anders.
Zur Klarstellung vorweg die Anmerkung, dass es Ansprüche/Forderungen sind, die verjähren, und nicht Rechnungen oder Mahnungen.
Die Verjährung von Forderungen beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden (und fällig geworden) ist und der Schuldner von den Tatsachen, die die Forderung begründen, und von der Identität des Gläubigers erfahren (bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erfahren) hat.
Forderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen, etwa einem Kaufvertrag, ergeben, „entstehen“ im Sinne des Verjährungsrechts beim Abschluss des Vertrages, und grundsätzlich nicht erst mit Lieferung des Kaufgegenstandes, mit der Rechnungstellung oder gar mit der Mahnung. Auf den Zeitpunkt der Lieferung oder Rechnungstellung käme es nur dann an, wenn die Fälligkeit aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben worden wäre. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Denn im Zweifel sind Forderungen sofort (d.h. bei vertraglichen Ansprüchen: bei Vertragsschluss) fällig. Auf eine Mahnung schließlich kommt es für den Beginn der Verjährung in keinem Fall an.
Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt daher im Regelfall mit dem Ende des Jahres, in dem der zugrunde liegende Vertrag geschlossen worden ist (dass der Schuldner auch die erforderlichen Tatsachen kannte, wird man unterstellen können, denn der Schuldner ist Vertragspartei).
Mit Ersitzung hat das ganze übrigens rein gar nichts zu tun.