Gibt es bei Mahnungen Verjährung?

Angenommen, jemand erhält die 1.Mahnung zu einer Rechnung ca. 2 Jahre nach Absendung der Rechnung.
(Dazu kommt natürlich, dass man die Rechnung nie erhalten hat)
Muß man die Rechnung denn begleichen?
Wie soll man beweisen, dass man keine Rechnung erhalten hat?

MfG
Andy

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Ja Rechnungen die man bekommt und nicht bezahlt sollte man gut aufheben, denn die berühmte Verjährung beginnt erst mit der Rechnungsstellung zu laufen. Oder wie hier erst mit der Mahnung.

Jakob

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Ja Rechnungen die man bekommt und nicht bezahlt sollte man gut
aufheben, denn die berühmte Verjährung beginnt erst mit der
Rechnungsstellung zu laufen. Oder wie hier erst mit der
Mahnung.

Jakob

Wieso hier erst mit der Mahnung anstatt der Rechnung?

Wenn Du die Rechnung hast super denn die Verjährung beginnt mit dem Schreiben der Forderung Ob diese Forderung Mahnung heißt ist einerlei

ICH will 100 Euro für mein geliefertes Rad.

erst dann läuft die Verjährung an

nicht mit der Lieferung selbst.

Hab da noch sowas wie „Ersitzung“ 10 Jahre bei Sachen??? muss mal nachsehen ich weiss nicht mehr, was da war.

Jakob

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Hi Andy,
bin gerade zu faul zum genauen Suchen. Aber ich meine es verhält sich (abgesehen von der Übergabgsregelung von altem zu neuem schuldrecht) wie folgt:

Den Erhalt der Rechnung muss vom Rechnungssteller bewiesen werden, bewiesen werden, dass du tatsächlich gekauft/beauftragt hast. (Empfangsbestätigung, Auftragsbest. o. ä.)
Neuerdings gilt, dass man nach 30 Tagen automatisch in Verzug ist, sofern dies bei einem Verkauf an einen Verbraucher auf der Rechnung steht.
Zuerst muss dir aber meiner Meinung nach in jedem Fall erst Mal der Zugang der Rechnung nachgewiesen werden.

Ansonsten beginnt die Frist mit Mahnung. Näheres kannst du im BGB ab § 194-218 zur Verjährung nachlesen.
http://dejure.org/gesetze/BGB

!! Angaben ohne Gewähr. Ich bin kein Jurist. Äußerungen erfolgten auf Grund persönlicher Einschätzung !!!
LG Jadzia

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Zutreffender Verjährungsbeginn

Ja Rechnungen die man bekommt und nicht bezahlt sollte man gut
aufheben, denn die berühmte Verjährung beginnt erst mit der
Rechnungsstellung zu laufen. Oder wie hier erst mit der
Mahnung.

Wenn Du die Rechnung hast super denn die Verjährung beginnt
mit dem Schreiben der Forderung Ob diese Forderung Mahnung
heißt ist einerlei

ICH will 100 Euro für mein geliefertes Rad.
erst dann läuft die Verjährung an
nicht mit der Lieferung selbst.

Hab da noch sowas wie „Ersitzung“ 10 Jahre bei Sachen???
muss mal nachsehen ich weiss nicht mehr, was da war.

Das ganze funktioniert leider etwas anders.

Zur Klarstellung vorweg die Anmerkung, dass es Ansprüche/Forderungen sind, die verjähren, und nicht Rechnungen oder Mahnungen.

Die Verjährung von Forderungen beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden (und fällig geworden) ist und der Schuldner von den Tatsachen, die die Forderung begründen, und von der Identität des Gläubigers erfahren (bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erfahren) hat.

Forderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen, etwa einem Kaufvertrag, ergeben, „entstehen“ im Sinne des Verjährungsrechts beim Abschluss des Vertrages, und grundsätzlich nicht erst mit Lieferung des Kaufgegenstandes, mit der Rechnungstellung oder gar mit der Mahnung. Auf den Zeitpunkt der Lieferung oder Rechnungstellung käme es nur dann an, wenn die Fälligkeit aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben worden wäre. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Denn im Zweifel sind Forderungen sofort (d.h. bei vertraglichen Ansprüchen: bei Vertragsschluss) fällig. Auf eine Mahnung schließlich kommt es für den Beginn der Verjährung in keinem Fall an.

Die Verjährung vertraglicher Ansprüche beginnt daher im Regelfall mit dem Ende des Jahres, in dem der zugrunde liegende Vertrag geschlossen worden ist (dass der Schuldner auch die erforderlichen Tatsachen kannte, wird man unterstellen können, denn der Schuldner ist Vertragspartei).

Mit Ersitzung hat das ganze übrigens rein gar nichts zu tun.

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Den Erhalt der Rechnung muss vom Rechnungssteller bewiesen
werden, bewiesen werden, dass du tatsächlich
gekauft/beauftragt hast. (Empfangsbestätigung, Auftragsbest.
o. ä.)
Neuerdings gilt, dass man nach 30 Tagen automatisch in Verzug
ist, sofern dies bei einem Verkauf an einen Verbraucher auf
der Rechnung steht.
Zuerst muss dir aber meiner Meinung nach in jedem Fall erst
Mal der Zugang der Rechnung nachgewiesen werden.

Ansonsten beginnt die Frist mit Mahnung. Näheres kannst du im
BGB ab § 194-218 zur Verjährung nachlesen.
http://dejure.org/gesetze/BGB

Wie unten bereits erläutert, beginnt die Verjährung im Regelfall nicht der Rechnungstellung oder der Mahnung. Ob sich der Schuldner in Verzug befindet oder nicht, ist übrigens für den Beginn der Verjährung völlig egal.

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Sternchen!
Immer wieder schön, mal was zu lesen, das nicht ins Blaue hinein gestochert ist!

Vielen Dank erstmal für die Hilfe!
Wenn ich die Paragraphen zur Verjährung (BGB Verjährung §§194-218) richtig verstanden habe, denn beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist, die hier wohl Anwendung findet, 3 Jahre (BGB §§195).
Da die Forderung aus dem Jahre 2002 ist, tritt doch in diesem Fall noch keine Verjährung ein.
Daraus schließe ich, dass die Schuld zu begleichen ist.
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

MfG
Andy