Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht)

Hallo,
Angenommen jemand hat ein Grundstueck mit EFH
gekauft. Der Nachbar des dahinterliegenden Grundstuecks hat ein im
Grundbuch eingetragenes Wege und Leitungsrecht:
Lfd. Nr. 1: Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer

Das Grundstück wurde also geteilt und der hintere Teil hat keinen anderen Zugang zur öffentliche Strasse. Man ein Versuch einer Skizze:


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| HH2    G|
| HH2    G|
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| H1       |  |
| H1       |  |
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ÖFENTL. STRASSE

Wobei H1 das vordere Haus und Grundstueck ist (dienende?). Und H2 das Grundstueck mit dem recht ueber H1 zu fahren, G ist ein Garage des hinteren Grundstuecks.

Dazu weiterhin angenommen im Bewilligungsbescheid steht folgendes:

"Die jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstücks haben das alleinige Recht, den im anliegenden Lageplan des öffentliche bestellten Vermessungsingieurs … vom … bezeichneten Geländestreifen als Zugans- und Zufahrsweg zu nutzen. Sie können darin die üblichen Versorgungsleitungen legen, auch eine Leitung für den öffentlichen Fernsprechverkehr und zu einer Klingel- und Sprachanlage, die sie neben oder auf einem Tor anbringen können, das sie an der Straßengrenze einrichten dürfen. Das Tor hat sich dem Zaun und Tor des
Grundstücks anzupassen.

Die Kosten für ersten Anlagen und auch der Unterhaltung des Zugangsweges tragen Käufer.

So, dazu einige Fragen:

  • Was darf/muss der Nachbar auf dem Grundstuecksstreifen alles machen
    (Fahren, Überqueren, Giesen, Pflanzen anlegen, Hecken anlegen, mähen)

  • Was darf der eigentliche Eigentuemer des vorderen Grundstuecks auf dem Weg (Fahren, laufen, Kinder drauf spielen lasse, darf der eine bestehende Hecke am Fahrwegsrand abschneiden)?

  • Darf der hintere Nachbar den Weg nach seinen Vorstellungen umgestallten?

  • Darf man dafuer ein monatliches/jährliches Entgeld verlange, im oben beschriebenen Bescheid steht ja nichts von unentgeldlich.

  • Was ist unter „Unterhaltung“ der Anlagen zu verstehen, trägt der Nachbar nur die Kosten dafür oder darf er es selbst erledigen?

  • Darf der vordere Eigentuemer den Weg auch als Einfahrt benutzen? Im Bewilligungsbescheid steht ja „alleinige Recht“?

Danke im Voraus und Gruss

Maiko