Habe ich Wiederbezugsrecht nach Sanierung ?

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

nach der Flutkatastrophe hier in Sachsen muß unser Haus (ursprünlich 4 Mietparteien) in den unteren Etagen voll saniert werden. Die Entkernung der unteren Etagen ist geschehen, soweit möglich, wurden jenen Mietern Ersatzwohnungen in den oberen Etagen angeboten, die auch angenommen wurden.
Jahrelang wurde nichts in die Sanierung gesteckt, die Mieten blieben für die gute Wohngegend moderat und bezahlbar, alle möglichen Reparaturen von den Mietern in Eigenleistung und aus eigenen Mitteln erbracht.
Wir wohnen mit einem unbefristeten Mietvertrag seit letztem Jahr Oktober in diesem Haus. Unsere Wohnung ist seit dem 17.8. faktisch 100% unbewohnbar.
Es war ursprünglich abgesprochen, daß wir nach der Sanierung im nächsten Jahr unsere Wohnung wieder beziehen könnten.
Die Gebäudeversicherung unseres Vermieters hat bereits auf ein Sperrkonto gezahlt, von welchen die Sanierungen direkt an die ausführende Firma bezahlt wird.

Unser Vermieter hat jetzt die Idee, unsere Wohnung (also noch vermietet, 100% Mietminderung wegen Unbewohnbarkeit) und die unserer Nachbarn (vermietet, bezogen, volle Mietzahlung, seit 15 Jahren wohnhaft) über uns mittels der Sanierung zusammenzuschneiden und eine große sanierte (und damit teuere) Wohnung auf dem Markt anbieten zu können.
Unser Vermieter plant wahrscheinlich, uns eine sanierte gleich große (wie bisher) Wohnung in einem Nachbarhaus aus seinem Bestand anzubieten.
Wir legen jedoch erheblichen Wert darauf , in unsere ursprüngliche Wohnung zurückzukehren (beste Wohnlage von allen Wohnungen in jenem Bestand in diesem Stadtviertel).

Meine Frage:

Darf der Vermieter uns eine Ersatzwohnung gleicher Größe und im gut sanierten Zustand ersatzweise zuweisen, obwohl wir für die alte Wohnung weiterhin einen gültigen Mietvertrag besitzen ? Sein Interesse liegt wahrscheinlich darin, die Wirtschaftlichkeit der Immobilie unserer alten Wohnung zu erhöhen, indem sie saniert und vergrößert in guter Lage dem Markt dann zur Verfügung stände.
Oder haben wir ein Recht darauf, den Umschnitt zu verhindern und beharrend auf Mietvertrag mit Straße und Hausnummer unsere Wohnung (oder zumindest eine Wohnung aus dem gleichen Haus mit der gleichen Hausnummer) nach der Sanierung zurück zu erhalten ?

Vielen Dank für alle Antworten.

Lutz

Hallo Lutz,

nach der Flutkatastrophe hier in Sachsen muß unser Haus
(ursprünlich 4 Mietparteien) in den unteren Etagen voll
saniert werden. Die Entkernung der unteren Etagen ist
geschehen, soweit möglich, wurden jenen Mietern
Ersatzwohnungen in den oberen Etagen angeboten, die auch
angenommen wurden.
Jahrelang wurde nichts in die Sanierung gesteckt, die Mieten
blieben für die gute Wohngegend moderat und bezahlbar, alle
möglichen Reparaturen von den Mietern in Eigenleistung und aus
eigenen Mitteln erbracht.
Wir wohnen mit einem unbefristeten Mietvertrag seit letztem
Jahr Oktober in diesem Haus. Unsere Wohnung ist seit dem 17.8.
faktisch 100% unbewohnbar.
Es war ursprünglich abgesprochen, daß wir nach der Sanierung
im nächsten Jahr unsere Wohnung wieder beziehen könnten.
Die Gebäudeversicherung unseres Vermieters hat bereits auf ein
Sperrkonto gezahlt, von welchen die Sanierungen direkt an die
ausführende Firma bezahlt wird.

Unser Vermieter hat jetzt die Idee, unsere Wohnung (also noch
vermietet, 100% Mietminderung wegen Unbewohnbarkeit) und die
unserer Nachbarn (vermietet, bezogen, volle Mietzahlung, seit
15 Jahren wohnhaft) über uns mittels der Sanierung
zusammenzuschneiden und eine große sanierte (und damit teuere)
Wohnung auf dem Markt anbieten zu können.
Unser Vermieter plant wahrscheinlich, uns eine sanierte gleich
große (wie bisher) Wohnung in einem Nachbarhaus aus seinem
Bestand anzubieten.
Wir legen jedoch erheblichen Wert darauf , in unsere
ursprüngliche Wohnung zurückzukehren (beste Wohnlage von allen
Wohnungen in jenem Bestand in diesem Stadtviertel).

Meine Frage:

Darf der Vermieter uns eine Ersatzwohnung gleicher Größe und
im gut sanierten Zustand ersatzweise zuweisen, obwohl wir für
die alte Wohnung weiterhin einen gültigen Mietvertrag besitzen
?

Nein, ihr habt nach der Sanierung Anspruch auf eine Wohnung in dem früheren Gebäude. Die Versicherungsleistungen sind auch nicht auf einen Umbau abgestellt - trotz der notwendigen Sanierung - sondern auf Wiederherstelllung des Gebäudes mit den bisherigen Wohnungen. Entscheidend ist aber, dass ihr einen rechtsverbindlichen Mietvertrag habt, den der Vermieter erfüllen muss.

Sein Interesse liegt wahrscheinlich darin, die

Wirtschaftlichkeit der Immobilie unserer alten Wohnung zu
erhöhen, indem sie saniert und vergrößert in guter Lage dem
Markt dann zur Verfügung stände.
Oder haben wir ein Recht darauf, den Umschnitt zu verhindern
und beharrend auf Mietvertrag mit Straße und Hausnummer unsere
Wohnung (oder zumindest eine Wohnung aus dem gleichen Haus mit
der gleichen Hausnummer) nach der Sanierung zurück zu erhalten
?

Ihr müsst den Vermieter auffordern, nach Abschluss der Sanierung Euch eine Wohnung in dem Gebäude zu denselben Bedingungen wie bisher zu überlassen. Er kann dann, wenn ihr wieder in dem Haus wohnt, wegen notwendiger Modernisierungsmaßnahmen eine Mietänderung mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten erklären. Hierzu ist eine Kostenaufstellung erforderlich. In dieser muss enthalten sein, was ohnehin, also ohne das Hochwasser hätte repariert werden müssen. Diese Kosten dürfen nicht in die Berechnung der Modernisierung eingehen. Kosten der Bodenbeläge und/oder des Dachstuhl gehen Euch nichts an. In der Berechnung muss er auch alle Zuschüsse des Staates, Leistungen der Versicherung und soweit bekannt, alle Spenden absetzen. Und die Liste ist noch viel länger.

Gruss Günter