Haftung als Darlehensnehmer

Es wurde ein Darlehen zwecks Erbauung eines Wohnhauses aufgenommen.
Person A ist als alleiniger Eigentümer, Darlehensnehmer und gleichzeitig Sicherungsgeber. Person B ist nur Darlehensnehmer. Als Sicherung wurde das zu erbauende Wohnhaus (welches mittlerweile fertiggestellt und bezogen ist) vereinbart. Die Personen A + B waren ein nicht verheiratetes Paar und haben sich jetzt getrennt. Person B lebt jetzt in einer anderen Wohnung, zahlt dort Miete und muß seinen Lebensunterhalt bestreiten. Hat Person B eine Chance aus der Haftung genommen zu werden? (z.Bs. wenn die Bank das Haus zwangsversteigert).
Person B ist im Grundbuch nur als Darlehensnehmer erwähnt.

Lebensunterhalt bestreiten. Hat Person B eine Chance aus der
Haftung genommen zu werden? (z.Bs. wenn die Bank das Haus

Wenn B den Darlehensvertrag unterschrieben hat, haftet er/sie genauso für das Darlehen wie A. Die Bank wird diese Person nur dann aus der Haftung entlassen, wenn sie davon ausgehen kann, dass A das Darlehen auch alleine zurückzahlen kann.

Sollte nach einer Zwangsversteigerung noch eine restschuld übrig bleiben, haftet A und B gemeinsam dafür.

Hallo,

Die Bank wird diese Person nur
dann aus der Haftung entlassen, wenn sie davon ausgehen kann,
dass A das Darlehen auch alleine zurückzahlen kann.

Das glaube ich eher nicht. Ich kenne keinen Fall, in dem eine Bank freiwillig auf eine „Sicherheit“ verzichtet hat.

Gruß Holger

Das glaube ich eher nicht. Ich kenne keinen Fall, in dem eine
Bank freiwillig auf eine „Sicherheit“ verzichtet hat.

Ich dachte auch nicht an einen Verzicht der Bank. Aber wenn die Immobilie versteigert wird und genug Ertrag bringt um die Schuld zu tilgen, können dann von Seiten des Sicherungsgebers (also Person A) noch Ansprüche gegen Person B geltend gemacht werden. Die Bank wäre in diesem Fall doch zufrieden gestellt und würde Person B auch nicht mehr heranziehen. ODER ??
Ich dachte, in erster Linie haftet doch Person A als Sicherungsgeber mit seiner Immobilie. Wenn dann nicht genüg Erlös erzielt wird um die Schuld zu tilgen, dann kann die Bank doch zur Abzahlung der Restschuld an Person B herantreten, und zwar für die Hälfte der noch verblieben Schuld, oder liege ich da falsch?

Grundsätzlich lässt jede Bank mit sich reden und es gibt genügend Fälle, bei denen eine Bank den Ex-Partner aus der Haftung lässt. Da Trennungen heutzutage normal sind, ist das quasi Tagesgeschäft. Es stimmt aber, das eine Bank es nur dann tun wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass A den Kredit auch alleine abzahlen kann.

Wieso sollte nach einer Versteigerung mit Überschuss noch irgendwer Ansprüche gegen den anderen haben? Der Überschuss steht A alleine zu, da sein Haus versteigert wurde. Da hat B im Grunde nichts mit zu tun. Sollte der Erlös aber nicht ausreichen, so kann die Bank an beide herantreten. Aber gesamtschuldnerisch, d.h., dass B auch für den kompletten Rest herangezogen werden kann und nicht nur zur Hälfte!!! Zivilrechtlich kann B sich nun evtl. an A wenden und Ersatz verlangen, dies ist aber ein langer und komplizierter Weg.

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Hallo,

Ich dachte auch nicht an einen Verzicht der Bank. Aber wenn
die Immobilie versteigert wird und genug Ertrag bringt um die
Schuld zu tilgen, können dann von Seiten des Sicherungsgebers
(also Person A) noch Ansprüche gegen Person B geltend gemacht
werden. Die Bank wäre in diesem Fall doch zufrieden gestellt
und würde Person B auch nicht mehr heranziehen. ODER ??

Das ist zwar meines Wissens bei einer Zwangsversteigerung nicht der Normalfall (meistens reicht der Erlös nicht zur Ablösung des Darlehens aus), aber dann hat die Bank ihre Forderung ja befriedigt, wird also weder auf A noch auf B zugehen. A bekommt als Sicherungsgeber den überschießenden Ersteigerungserlös.

Ich dachte, in erster Linie haftet doch Person A als
Sicherungsgeber mit seiner Immobilie. Wenn dann nicht genüg
Erlös erzielt wird um die Schuld zu tilgen, dann kann die Bank
doch zur Abzahlung der Restschuld an Person B herantreten, und
zwar für die Hälfte der noch verblieben Schuld, oder liege ich
da falsch?

Eigentlich andersherum. Die Bank wird sich zunächst an A und B persönlich halten. Die beiden haften, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Bank gegenüber als Gesamtschuldner. Ist A nicht zahlungsfähig oder -willig, kann sich die Bank auch wegen der gesamten Forderung an B wenden. Hat sie damit Erfolg, kann B von A versuchen, entsprechenden Ausgleich zu bekommen. Erst, wenn weder A noch B zahlen können, wird die Bank die Zwangsversteigerung der Immobilie in die Wege leiten. (Das ist zumindest m.E. der Normalfall) Bleibt eine Restschuld, haften wiederum beide als Gesamtschuldner. Wie der Ausgleich zwischen A und B vonstatten zu gehen hat, hängt von der Vereinbarung ab, die A und B bzgl. der Immobilie getroffen haben. Sollte B faktisch wie ein Bürge nur Sicherheit leisten und A alleiniger Eigentümer bleiben, kann B wohl komplett von A das Geld zurückverlangen. Die Frage ist dann nur, wann er/sie es vielleicht bekommt.

Gruß Holger

Hallo,

Grundsätzlich lässt jede Bank mit sich reden und es gibt
genügend Fälle, bei denen eine Bank den Ex-Partner aus der
Haftung lässt. Da Trennungen heutzutage normal sind, ist das
quasi Tagesgeschäft. Es stimmt aber, das eine Bank es nur dann
tun wird, wenn davon ausgegangen werden kann, dass A den
Kredit auch alleine abzahlen kann.

Tatsächlich? Dann habe ich noch was dazu gelernt!

Gruß Holger

Hallo,

Ich dachte auch nicht an einen Verzicht der Bank. Aber wenn
die Immobilie versteigert wird und genug Ertrag bringt um die
Schuld zu tilgen,

Ist nicht unmögich, aber extremst selten, dass eine Zwangsversteigerung eine Schuld völlig tilgt.

können dann von Seiten des Sicherungsgebers
(also Person A) noch Ansprüche gegen Person B geltend gemacht
werden. Die Bank wäre in diesem Fall doch zufrieden gestellt
und würde Person B auch nicht mehr heranziehen. ODER ??

Wenn die Forderung der Bank befriedigt ist, dann ist sie befriedigt. Ob A noch etwas gegen B geltend machen kann, hängt allein von der Konstellation (Vertragsgestealtung) zwischen A und B ab. Das kann man so nicht sagen.

Ich dachte, in erster Linie haftet doch Person A als
Sicherungsgeber mit seiner Immobilie.

Nee: Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht. Nicht A haftet mit seiner Immobilie, sondern die Immobilie selbst haftet. Außerdem A und B persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Wenn dann nicht genüg
Erlös erzielt wird um die Schuld zu tilgen, dann kann die Bank
doch zur Abzahlung der Restschuld an Person B herantreten, und
zwar für die Hälfte der noch verblieben Schuld, oder liege ich
da falsch?

Da liegst Du richtig.

Gruß Oskar