Haftung Vorstand eines Tennisvereins (Satzung)

Hallo liebe Experten.

Es gibt einen Tennisverein, dessen Entscheidungen zwar unter allen Vorstandsmitgliedern besprochen, aber im Endeffekt NUR zwischen dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem Kassierer entschieden werden.

Nun erhalt der Verein folgende Info:
„Im § 15 Abs. 2 der Satzung des Vereins wird auf den § 31 BGB verwiesen. Dieser sieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Vereinsvorstände vor. Es wird in der Satzung kein Bezug auf § 31a BGB genommen. Hierüber könnte in der Satzung eine reine Ressorthaftung für die Vorstände festgeschrieben werden.“

Heißt dies, dass die Satzung geändert werden muss? Muss in der Satzung der 31BGB durch den 31a BGB ersetzt und der Kassierer mit dem ersten Vorstandsvorsitzenden speziell eingetragen werden?

Ich würde mich über „verständliche“ Antworten freuen :wink:

Herzlichst
Daniel Wittke

Hallo…

Hallo liebe Experten.

Es gibt einen Tennisverein, dessen Entscheidungen zwar unter
allen Vorstandsmitgliedern besprochen, aber im Endeffekt NUR
zwischen dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem Kassierer
entschieden werden.

Also trifft doch der Vorstandsvorsitzende die Entscheidungen und dieser wird doch auch die entsprechenden Verträge oder Bestellungen unterschreiben. Dann passt doch § 31 BGB.

Nun erhalt der Verein folgende Info:
„Im § 15 Abs. 2 der Satzung des Vereins wird auf den § 31 BGB
verwiesen. Dieser sieht eine gesamtschuldnerische Haftung der
Vereinsvorstände vor. Es wird in der Satzung kein Bezug auf §
31a BGB genommen. Hierüber könnte in der Satzung eine reine
Ressorthaftung für die Vorstände festgeschrieben werden.“

Heißt dies, dass die Satzung geändert werden muss? Muss in der
Satzung der 31BGB durch den 31a BGB ersetzt und der Kassierer
mit dem ersten Vorstandsvorsitzenden speziell eingetragen
werden?

Ich würde mich über „verständliche“ Antworten freuen :wink:

Herzlichst
Daniel Wittke

Ich bin zwar kein Jurist, war jedoch einige Jahre als stellvertretender Vorsitzender eines Vereins tätig.

Gruß

Es gibt einen Tennisverein, dessen Entscheidungen zwar unter
allen Vorstandsmitgliedern besprochen, aber im Endeffekt NUR
zwischen dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem Kassierer
entschieden werden.

Was heist hier der Vorsitzende und der Kassierer entscheiden allein. Ggf. können diese je nach vertretungsregelung gemeinsam wirksam nach außen handeln. Was der Verein jedoch an Geschäften tätigt wird regelmäßig besprochen und darüber werden Beschlüsse gefasst im Rahmen der Vorstandssitzungen. Ein Beschluss kommt nur wirksam zustande wenn die satzungsgemäße Beschlussfähigkeit gegeben ist und die satungsgemäße Mehrheit dann beschließt.

Ist nicht geregelt gilt § 28 BGB mit der Folge das der Vorstand nur mit einfachem Mehrheit beschließen darf, § 32 BGB.

Nun erhalt der Verein folgende Info:

Von wem?

„Im § 15 Abs. 2 der Satzung des Vereins wird auf den § 31 BGB
verwiesen. Dieser sieht eine gesamtschuldnerische Haftung der
Vereinsvorstände vor. Es wird in der Satzung kein Bezug auf §
31a BGB genommen. Hierüber könnte in der Satzung eine reine
Ressorthaftung für die Vorstände festgeschrieben werden.“

Vergesst den ganzen Mist auf gesetzliche Bestimmungen in der Satzung zu verweisen! Wenn nichts geregelt ist gilt immer das Gesetz. Ob diech die Haftung des Vereins für das Verhalten des Vereins aus § 31 BGB oder § 31a BGB bestimmt sich danach ob der entsprechende Passus in die Satzung augfgenommen wird sondern aus den tatsächlichen Gegebenheiten. Liegt somit ein Vorstand nach den Voraussetzungen des § 31a BGB vor so gilt § 31a BGB.

In die Satzung gehört ob der Vorstand Vergütungen erhält und ggf. wieviel. Allein daraus begründet sich § 31 BGB oder 3 31a BGB.

ml.