Hallo liebe Experten.
Es gibt einen Tennisverein, dessen Entscheidungen zwar unter allen Vorstandsmitgliedern besprochen, aber im Endeffekt NUR zwischen dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem Kassierer entschieden werden.
Nun erhalt der Verein folgende Info:
„Im § 15 Abs. 2 der Satzung des Vereins wird auf den § 31 BGB verwiesen. Dieser sieht eine gesamtschuldnerische Haftung der Vereinsvorstände vor. Es wird in der Satzung kein Bezug auf § 31a BGB genommen. Hierüber könnte in der Satzung eine reine Ressorthaftung für die Vorstände festgeschrieben werden.“
Heißt dies, dass die Satzung geändert werden muss? Muss in der Satzung der 31BGB durch den 31a BGB ersetzt und der Kassierer mit dem ersten Vorstandsvorsitzenden speziell eingetragen werden?
Ich würde mich über „verständliche“ Antworten freuen
Herzlichst
Daniel Wittke