Liebe Experten,
ich beziehe mich auf unten angehängten Sachverhalt und habe zur Lösung eine Frage. Um Missverständnissen vorzubeugen: Dies ist keine Hausarbeit, die ich zu bearbeiten habe Der Fall befindet sich mit Lösung hier:
http://www.wiwi.tu-freiberg.de/recht/lehre/am/tk/TK_…
Im Übrigen ist der Fall aus einem A/S-Skript.
Nun also zu der Lösung, die ich nicht ganz verstehe:
Der Anspruch ist entstanden, und fraglich soll nunmehr sein, ob er wieder erloschen ist. Es kommt also darauf an, ob A den K bei der Entgegennahme des Geldes wirksam vertreten hat.
Die Prüfung beginnt mit § 54 HGB. Es wird dann gesagt, dass A aber eben keine Inkassovollmacht hatte und ergo auch nicht zur Gegennahme des Geldes berechtigt war.
Weiter geht es mit § 56 HGB: Mit dieser Norm wird die Vertretungsmacht des A bei der Entgegennahme des Geldes bejaht.
Nun zum Knackpunkt: Bei der Prüfung von § 56 HGB wird konstatiert, dass es darauf ankommt, ob B von der fehlenden Vertretungsmacht Kenntnis hatte oder haben musste (Rechtsgedanke aus § 54 III HGB). Dies wird dann verneint (ob das richtig so ist, stehe dahin). Aber: Wieso wurde denn dann nicht § 54 I HGB direkt angewendet? Wieso kann man nicht von einer Handlungsvollmacht sprechen, denn hier muss der Vertragspartner Beschränkungen doch auch nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste … !?
Dies versteht nicht:
Levay
— der Fall —
K betreibt ein Großhandelsunternehmen für elektrotechnische Geräte. Im Erdgeschoss des Fir-mengebäudes befinden sich ein kleiner Verkaufsraum und die Lagerräume. Vereinzelt werden dort auch Verkäufe an Privatkunden vorgenommen. Diese Geschäfte wurden bisher über den Angestellten A abgewickelt, der hauptsächlich als Großhandelssachbearbeiter tätig war und sein Büro im obersten Geschoss hatte.
Die Abwicklung geschah in der Regel so, dass auf dem von A ausgestellten Lieferschein ein Vermerk für den Barverkauf angebracht wurde und der Kunde mit diesem Lieferschein zur Kas-se ging und bezahlte. Die Kasse befand sich in einem Raum hinter der Telefonzentrale. An-schließend erhielt der Kunde im Verkaufsraum das ausgesuchte Gerät. Abweichend von diesem normalen Verlauf nahm A, ohne Inkassovollmacht zu besitzen, in einigen Fällen auch das Geld von den Kunden entgegen, das er dann an der Kasse ablieferte.
Eines Tages kaufte B von A in den Geschäftsräumen des K eine Waschmaschine für 900 €. Den Kaufpreis zahlte er bar an A. Eine Quittung oder Rechnung erhielt B nicht, wohl aber stellte A einen Lieferschein auf B aus. A behielt diesmal das Geld für sich. Als K davon erfährt, verlangt er von B erneute Zahlung des Kaufpreises.
Zu recht ?