Hoheitliche Aufgaben in einer Stadtverwaltung

Laut Artikel 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das heißt hoheitliche Aufgaben sollen in der Regel von Beamten ausgeführt werden. Aber was ist „die Regel“? Das heißt doch im Umkehrschluss, dass ich auch Angestellte aus einem privatrechtlichen Verhältnis diese Aufgaben erfüllen lassen kann. Gibt es da eine Grenze?

Weiterhin steht in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 GemHV/VV unter Punkt 1, dass Beamte nicht auf Angestelltenstellen und Angestellte nicht auf Beamtenstellen geführt werden dürfen.

Ist das nicht ein Widerspruch zu der „in der Regel“ Formulierung?

Gibt es eigentlich einen genauen Aufgabenkatalog in der alle hoheitlichen Aufgaben festgelegt sind? Oder entscheidet jede Verwaltung selbst was sie bei Eingriffs- und Leistungsverwaltung als hoheitlich ansieht?

Wie sollte man die Stellen denn am Besten besetzten?

Hallo,

es wird von Amts wegen bestimmt, was hoheitliche Aufgaben sind, und wie diese ausgeübt werden. Was bedeutete, dass sich der Staat/die Verwaltung selbst verwaltet.

So kann die Bundes- oder Landesregierung per Gesetz oder Verordnung festlegen, welche Behörde welche Tätigkeiten übernimmt. Diese Behörde wiederum regelt selbständig oder nach Genehmigung die Aufgabenverteilung und die Besetzung der Stellen.

Ein Beispiel: die Landesregierung erlässt ein Ermächtigungsgesetz zur Errichtung einer Landesteddybärverwaltung. Ziel ist, dass jedes Kind nachprüfbar bis zum 10. Lebensjahr einen Teddy besitzt.

Da wird dann ein Ausschuß ins Leben gerufen, der sich mit folgenden Fragen befasst: welche Abteilungen braucht dies LTV, und wie viele Leute benötigen wir.
Nun, man braucht die Amtsleitung, eine Allgemeine Verwaltung mit Hausbewirtschaftung, eine Personalabteilung, Dezernenten, Abschnittsleiter und dann noch die Sachbearbeiter in den einzelnen Arbeitsraten, die die wirkliche Arbeit leisten.

Dann überlegt man, wie viele Leute benötigt werden, und welchen Dienstgrad die haben müssen. Bei den Sachbearbeitern ist das einfach, das werden einfache Angestellte oder kleine Beamte. Aber z. B. der Personalchef ist ja weisungsbefugt. Damit übt er eine hoheitliche Tätigkeit aus, also muss es ein Beamter sein, mindestens gehobener Dienst.

Damit wird klar, worunter wir in Deutschland leiden. Unter dem Deckmantel der hoheitsrechtlichen Aufgaben schustern die höheren Beamten anderen höheren Beamten die gut bezahlten Posten zu. Denn wer sitzt denn in den Verwaltungen, und entscheidet über die Postenvergabe ? Höhere Beamte. Und werden diese ggfls. mal einen kleinen Angestellten in ihre Reihen holen ? Eher fließt die Elbe rückwärts.

Wirkliche hoheitsrechtliche Aufgaben gibt es nur noch ganz wenige, evtl. bei Polizei und Zoll, aber eigentlich könnte man das alles abschaffen.

Gruss

Andreas

Danke Andreas.

Das was du geschrieben hast, verstehe ich soweit alles.

Allerdings hast du folgendes geschrieben:

Damit wird klar, worunter wir in Deutschland leiden. Unter dem
Deckmantel der hoheitsrechtlichen Aufgaben schustern die
höheren Beamten anderen höheren Beamten die gut bezahlten
Posten zu. Denn wer sitzt denn in den Verwaltungen, und
entscheidet über die Postenvergabe ? Höhere Beamte. Und werden
diese ggfls. mal einen kleinen Angestellten in ihre Reihen
holen ? Eher fließt die Elbe rückwärts.

Ich bin derzeit selber in der Ausbildung in einer Verwaltung (Ende 1. Lehrjahr) und habe in meiner derzeitigen Abteilung einblick wer hier Beamter ist. Das sind meistens Amtsleiter, Sachgebietesleiter oder Abteilungsleiter, die ein spezielles Studium abgeschlossen haben. Ich denke deshalb nicht, dass unbedingt höhere Beamte über die Einstellung entscheiden. Die 1. Vorauswahl wird meist von nicht Beamten getroffen. Danach kommen natürlich Instanzen wie Personalrat und Bürgermeister, die das Absegnen müssen.
Verwaltungen wollen natürlich so wenig wie möglich Beamte haben, da die ja einiges an Geld kosten, auch wenn sie schon im Ruhestand sind. Gerade wenn diese Position auf der ein Beamter sitzt dann wieder altersbedingt frei wird, muss ja überlegt werden ob dort dann wirklich wieder ein Beamter drauf muss.
Dafür gibt es hier eine Organisationsabteilung die nach der stellenbeschreibung dann die Gehaltsklasse festlegen. Also nehme ich auch an ob es eine Beamtenstelle ist. Die müssen das Jahr für Jahr ausweisen wo platz für Beamte ist und wo jemand hin muss. Ich weiß das die Mitarbeiter dieser Abteilung alle keine Beamten sind. Also da wirklich objektiv entscheiden.
Für mich stellt sich nun halt die Frage: Woher weiß ich welche Stellen nicht mehr von Beamten ausgeführt werden müssen?

Du sagst:

Wirkliche hoheitsrechtliche Aufgaben gibt es nur noch ganz
wenige, evtl. bei Polizei und Zoll, aber eigentlich könnte man
das alles abschaffen.

Aber abschaffen darf man es ja nach dem Grundgesetz nicht. Die einzige Möglichkeit wäre eine Umstrukturierung. Das man eben auch genau schaut ob nicht vielleicht Aufgaben die von Angestellten erfüllt werden, sogar hoheitlich sind.
Besonders schwer find ich das bei der Leistungsverwaltung. Da gibt es so unterschiedliche Meinungen dazu, dass einmal fast alle Handlungen hoheitlich sind und einmal nur ganz wenige. Sodass wir wieder dabei wären, ob sich das die jeweilige Verwaltung nach Lage und Vorlieben aussuchen darf, wen sie einstellt.

Ich hätte gerne ne klare Abgrenzung, dass man sagen kann: diese Aufgabe ist hoheitlich und muss von einem Beamten ausgeführt werde, oder diese Aufgabe ist zwar hoheitlich und muss aber nicht von einem Beamten ausgeführt werden, oder diese Aufgabe wird von einem Angestellten ausgeführt, weil sie nicht hoheitlich ist.
Gibt es irgendwo so eine Abgrenzung? Oder einen Beweis dafür, dass sowas bisher extra nicht entschieden wurde?

Vielen Dank