Laut Artikel 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Das heißt hoheitliche Aufgaben sollen in der Regel von Beamten ausgeführt werden. Aber was ist „die Regel“? Das heißt doch im Umkehrschluss, dass ich auch Angestellte aus einem privatrechtlichen Verhältnis diese Aufgaben erfüllen lassen kann. Gibt es da eine Grenze?
Weiterhin steht in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 GemHV/VV unter Punkt 1, dass Beamte nicht auf Angestelltenstellen und Angestellte nicht auf Beamtenstellen geführt werden dürfen.
Ist das nicht ein Widerspruch zu der „in der Regel“ Formulierung?
Gibt es eigentlich einen genauen Aufgabenkatalog in der alle hoheitlichen Aufgaben festgelegt sind? Oder entscheidet jede Verwaltung selbst was sie bei Eingriffs- und Leistungsverwaltung als hoheitlich ansieht?
Wie sollte man die Stellen denn am Besten besetzten?