Hypothekendarlehen widerrufen mit Widerrufsjoker?

Liebe/-r Experte/-in,

mal angenommen, A hätte folgendes Schreiben an seine Bank geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf vorstehend bezeichneten Darlehensvertrag zeigen wir an, dass wir diesen soeben hinsichtlich der darin aufgeführten Widerrufsbelehrung haben überprüfen lassen. Im Ergebnis bleibt hierzu festzuhalten, dass die Widerrufsbelehrung keinen ausreichenden Hinweis auf den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist enthält, wonach das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 4 S. 3 BGB folglich nicht erlischt.

Dazu liegen folgende höchstrichterliche Rechtsprechungen des BGH vor:

Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34.

Die Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall maßgeblich. Im Einzelnen:

Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie enthält den Hinweis:

Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind.

Ergebnisbetrachtet steht uns somit gem. § 355 Abs. 4 S. 3 BGB ein dauerhaftes Widerrufsrecht zu. Dies haben auch Sie sicherlich bereits erkannt. Anders ist der Umstand, dass Sie die Widerrufsbelehrungen in Ihren aktuellen Angeboten angepasst haben, nicht zu erklären.

Da wir mit Ihnen als langjährigen Vertragspartner und den uns gebotenen Dienstleistungen immer vollumfänglich zufrieden waren, haben wir ein Interesse daran, auch weiterhin mit Ihnen zusammenzuarbeiten. Folglich möchten wir Ihnen im Interesse einer weiteren Zusammenarbeit folgenden Vorschlag unterbreiten, wonach wir von unserem Widerruf mit der Folge der Umfinanzierung auf ein anderes Institut keinen Gebrauch machen würden:

  • Das bestehende Hypothekendarlehen wird ab dem 01.02.2013 zu den heute, 17.01.2013, auf Ihrer Website einsehbaren Konditionen weitergeführt.

  • Das Darlehen wird ab dem 01.02.2013 um weitere 15 Jahre verlängert.

  • Das Darlehen wird um 20.000 Euro erhöht. Die Auszahlung erfolgt zu bereits erfolgten und geplante Renovierungszwecken per 01.02.2013 auf das Ihnen bekannte Konto. Hierdurch wird ein bestehender Bausparvertrag abgelöst.

  • Über unsere Vereinbarung wird Stillschweigen bewahrt.

Wir erwarten Ihre positive Antwort bis zum 28.01.2013.

…und die Bank hätte am 15.02.2013 folgendes geantwortet:


Der vereinbarte Sollzins bei Ihrem Darlehensvertrag ist bis zum 30.06.2022 festgeschrieben. Ihr Anliegen stellt sich aus unserer Sicht so dar, dass Sie mehr als 5 Jahre nach dem einvernehmlichen Bestand des Darlehensvertrags den Versuch unternehmen, unter Verweis auf vermeintliche Mängel in der Widerrufsbelehrung eine Konditionsanpassung an die aktuelle Marktlage zu erwirken.

Dieses Vorgehen ist mit der bisherigen guten Geschäftsbeziehung schwerlich in Einklang zu bringen. Wir sehen nicht, dass das 14-tägige Widerrufsrechtn nach § 495 BGB dazu dienst, einer Vertragspartei das Recht zu geben, Konditionen von Verträgen die schon lange Zeit in beiderseitigem Einvernehmen gelebt werden, nachträglich zum eigenen Vorteil an veränderte Marktkonditionen anzugleichen. Zweck des Widerrufsrechts ist vielmehr, dass Verbraucher vor übereilter Bindung geschützt werden, indem ihnen eine 14-tägige Bedenkzeit eingeräumt wird.

Wir sind davon überzeugt, dass die Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt worden ist. Selbst wenn man unterstellt, dass dies nicht der Fall wäre, würde die Ausübung des Widerrufsrechts einen Fall von unzulässiger Rechtsausübung darstellen, die gegen den Grundsatz von Treu und Glaube (§ 242 BGB) verströßt (vgl. Peters, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl. 2011, § 81 Rn. 350 ff. m.w.N.). Wir weisen darauf hin, dass Sie sehr wohl in der Lage waren, den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist zu bestimmen. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls zeigen, dass das 14-tägige Widerrufsrecht keinerlei Bedeutung für Ihre damalige Entscheidung hatte, an dem gewollten Vertragsabschluss festzuhalten oder nicht.

Im Ergebnis sehen wir daher keine Veranlassung, den laufenden Darlehensvertrag vorzeitig neu zu konditionieren.

Wie könnte A auf das Schreiben der Bank reagieren? Ist die Bank damit im Recht?

Danke für Ihre Antworten!

unclefaxe

Mit freundlichen Grüßen

Tut mir leide, aber mit Bankgeschäft kenne ich mich leider gar nicht aus.

dasist überhaupt nicht mein thema!!
tut mir leid
mfg.f.m.m.