Immobilienerbschaft

Hallo liebe Forensi,

eine Frage aus unserer Stammtischrunde:

A, B und C erben per Testament zu gleichen Teilen ein nicht mehr bewohntes Wohnhaus, da der Erblasser seine letzten Monate im Pflegeheim verbrachte. Außer dem Grundbesitz ist kein nennenswertes Barvermögen vorhanden.

Zunächst muss ja wohl von allen Teilerben ein Erbschein beantragt werden. Die entsprechenden Gebühren muss ja wohl jeder Erbe allein anteilig tragen.

Dann muss wohl die Immobilie auf die Erben übertragen werden. Die Gebühren für die Eintragungen ins Grundbuch müssen sicherlich auch direkt anteilig von der Erben übernommen werden.

Wichtiger ist die Frage, was mit den laufenden Kosten geschieht. Die Hausversicherung, Grundsteuer etc. sind sicherlich bis zum Verkauf des Hauses weiterhin von den Erben zu tragen. Hier sollte doch ein schriftlicher Vertrag zwischen den Erben über die anteilige Kostenübernahme vorgenommen werden.

Unsere Stammtischrunde dankt für Eure Antworten.

Ev22853

Zunächst muss ja wohl von allen Teilerben ein Erbschein
beantragt werden.

Nur wenn es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Wenn ein öffentl.Testament vorliegt (und dies in der Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) reicht das eröffnete Testament + Eröffnungsprotokoll aus, § 35 GBO.

Die entsprechenden Gebühren muss ja wohl
jeder Erbe allein anteilig tragen.

Nun, im Innenverhältnis ja. Gegenüber dem Nachlassgericht haft der Antragsteller, mehrere als Gesamtschuldner, alle anderen Erben als Zweitschuldner.

Dann muss wohl die Immobilie auf die Erben übertragen werden.

Nun ja, die Eintragung der Erben in EG ist lediglich GrundbuchBERICHTIGUNG und publiziert einen Rechtszustend der bereits mit Erbfall eingetreten ist.

Die Gebühren für die Eintragungen ins Grundbuch müssen
sicherlich auch direkt anteilig von der Erben übernommen
werden.

Die Grundbuchberichtigung ist - an höre und staune - binnen 2 Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei, § 60 IV KostO.

Wichtiger ist die Frage, was mit den laufenden Kosten
geschieht. Die Hausversicherung, Grundsteuer etc. sind
sicherlich bis zum Verkauf des Hauses weiterhin von den Erben
zu tragen. Hier sollte doch ein schriftlicher Vertrag zwischen
den Erben über die anteilige Kostenübernahme vorgenommen
werden.

Wenn man das schriftlich machen möchte wäre es kein Fehler, muss aber nicht. Hinsichtlich des Anteils der zu tragenden Kosten gelten die Bruchteile der Erbeinsetzung - vorbehaltlich der sonstigen Auseinanderseztzung innerhalb der EG.
Ansonsten schaue hier:

http://dejure.org/gesetze/BGB/2038.html

Unsere Stammtischrunde dankt für Eure Antworten.

:wink: ml.