Installateur stellt Rechnung für "Überprüfung"

Guten Abend,

ein Installatuer wird telefonisch bestellt, weil der Warmwasserspeicher tropft. Telefonisch wird ein Termin ausgemacht. Außerdem heiß es, es fallen keine Anfahrtskosten an, da die Installations-Firma zufällig im Haus gegenüber sitzt. Nun schaut sich der Handwerker die Verbindungsrohre an, und sieht gleich, der ganze Speicher muss ausgetauscht werden. Der Handwerker ist ca. 15 Minuten in der Wohnung. Plus 5 Minuten über die Straße laufen und zurück. Es wird vereinbart, einen Kostenvoranschlag für einen neuen Warmwasserspeicher zu schicken. Der wird nach ein paar Tagen in den Briefkasten geworfen. Nun vergehen ein paar Wochen ohne Entscheidung. Darauf hin schickt die Installations-Firma eine Rechnung über 0,75 Stunden = ca. 40,- Euro (brutto). Der Text auf der Rechnung lautet „Den Warmwasserspeicher überprüft. Eine Reparatur ist nicht mehr möglich. Dem Kunden ein neues Gerät empfohlen“. 

Nun ist ja nach § 632 Abs. 3 GBG ein Kostenvoranschlag nicht kostenpflichtig.

Was ist mit der sogenannten Überprüfung? Die Überprüfung war ein kurzer Blick auf die Rohrverbindungen, wo sich bereits Rost gebildet hat. Kein Aufschrauben, kein Werkzeug kam zum Einsatz. Und das ganze dauerte nicht 45 Minuten sondern ca. 15 Minuten.

Hallo!

Er berechnet doch auch nicht den „Kostenvoranschlag“ sondern die Überprüfung um zu der Aussage „Speicher defekt, muss ersetzt werden“ zu gelangen. Dass erforderte Arbeitszeit und die muss bezahlt werden.
Die Rechnungshöhe, also Stundenzahl kann(muss) man beanstanden. Üblich unterzeichnet man einen Stundenzettel, da steht die Zeit drauf. Bei so starken Unterschieden (Viertelstundenabschnitte sind üblich) muss man Monteur ansprechen und Vermerk machen.

Mag sein, mit seinem Warten auf die Entscheidung „Ja, ich lasse Speicher durch diese Firma tauschen“ hat man sich einen Bärendienst erwiesen.
Firma hätte womöglich die Überprüfung nicht berechnet, wenn man Speichertausch in Auftrag gegeben hätte.

Kostenvoranschläge sind nicht generell kostenfrei !  Es kommt darauf an, ob zur Ermittlung Vorarbeiten nötig sind,die über das bloße äußere Besichtigen hinausgehen.

Beispiel : Reparatur eines techn. Gerätes. Da muss man reinschauen, also öffnen, messen usw.
Das ist ggf. zu bezahlen, wenn man die Reparatur dann nicht ausführen lässt.

MfG
duck313

Vielen Dank für die Antwort.
Verständlich, dass ein Kostenvoranschlag und auch eine Überprüfung mit Aufwand und somit Kosten verbunden sind. Allerdings geht es in diesem Fall um eine äußere Besichtigung nicht hinaus.

Noch mal zum Thema Arbeitszeit. Da steht dann wohl Aussage gegen Aussage. Was wäre da ein guter Weg? Mit dem Handwerker noch mal sprechen? Einfach weniger überweisen und einen Brief dazu schicken? Die 40,- Euro bezahlen und gut ist?

Hallo!

Nun ist ja nach § 632 Abs. 3 GBG ein Kostenvoranschlag nicht
kostenpflichtig.

Eine kaufmännische Kalkulation als Angebot oder Vorarbeit zum Abschluss eines Vertrages ist für den Kunden kostenlos, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Bei insbesondere technischen Dingen/Reparaturen muss aber vorher etwas begutachtet, ein Fehler lokalisiert werden. Zuweilen besteht darin die hauptsächliche Arbeit. Fehlersuche kann lange dauern und aufwendig sein, während die Reparatur u. U. mit wenigen Handgriffen und Materialeinsatz für Centbeträge erledigt ist.

Man geht ins Büro eines Dienstleisters und erbittet ein Angebot. Der Dienstleister blättert hier, guckt da, bringt sein Angebot zu Papier und langt es über den Tisch : Das kost nix.
Der geschilderte Fall sah aber anders aus. Jemand mit Sachverstand musste eine technische Apparatur vor Ort begutachten. Diese Tätigkeit kann er sich durchaus bezahlen lassen.

Zur Verdeutlichung ein anderes Beispiel: Der Eigentümer eines Hauses versteht davon nichts und beauftragt einen Architekten, Art und Umfang fälliger Instandsetzungen zu beurteilen. Hier wird jeder einsehen, dass der Architekt zu bezahlen ist, obwohl er die Instandsetzungen gar nicht ausführt. Umgeht man den Architekten und lässt die Beurteilung der technischen Anlage durch einen Installateur durchführen, muss natürlich auch der Installateur bezahlt werden.

Durchaus möglich, dass der Installateur den Kostenvoranschlag nicht berechnet, wenn er den Auftrag für die Ausführung der Instandsetzung erhält. Solche Dinge sollten geklärt werden, bevor sich jemand auf den Weg macht. Die Gepflogenheiten können sehr verschieden sein. So muss man als Anbieter zuweilen bezahlen, um überhaupt die Ausschreibungsunterlagen zur Abgabe eines Angebotes zu erhalten und sodann u. U. wochenlang das Angebot zu erarbeiten - gratis und mit ungewissem Ausgang. .

Was ist mit der sogenannten Überprüfung? Die Überprüfung war
ein kurzer Blick auf die Rohrverbindungen, wo sich bereits
Rost gebildet hat. Kein Aufschrauben, kein Werkzeug kam zum
Einsatz.

War aber offensichtlich eine Dienstleistung, die Sachverstand und dann auch noch Anwesenheit vor Ort erforderte. Das kann kein Betrieb kostenlos machen.

Und das ganze dauerte nicht 45 Minuten sondern ca. 15

Minuten.

Fehlerhaften Zeitansatz kann man beanstanden.

Gruß
Wolfgang