Kann die Dienstbarkeit entzogen werden?

Kann ein neuer oder alter Besitzer die Dienstbarkeit wegnehmen?Ein Besitzer hat ein Grundstück mit einem Haus. In diesem Hausliegen Garagen mit der Zufahrt über ein fremdes Grundstückdaneben. Nur über das Nachbargrundstück kommt man an die Garagen.Des weiteren liegt eine Klärgrube auf dem Nachbargrundstück…Im Notarvertrag des neuem Besitzer mit dem altem Besitzer steht dases ein Wegerecht und Leitungsrecht gibt.Kann der neue Besitzer oder der nochEigentümer  das Wegerecht etc. wegnehmen?Man würde dann somit nicht mehr in die ganzen Garagen kommen und dieKlärgrube könnte nicht mehr gelehrt werden.Es ist der einzige Zugang dort hin.Selbst ein großer Stromversorger hat dort das Freileitungsrecht. „Lasten und Beschränkungen“ aus dem Notarvertrag Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks,Flurstück…/…,Flur…,Klärgrubenrecht und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer desGrundstücks,Flurstück …/… der Flur… , nur lastend am Flurstück…/…:Beschränktepersönliche Dienstbarkeit(110KV-Freileitungsrecht)für …-----------------------------------------------------------------------

Servus,

Kann ein neuer oder alter Besitzer die Dienstbarkeit wegnehmen?

Ohne Zustimmung des Berechtigten nur in wenigen besonderen Fällen - grundsätzlich gilt § 876 BGB, dafür ist die Dienstbarkeit ja da, dass der Berechtigte sich auf das Vereinbarte verlassen kann.

Zum Vergleich: Wenn jemand etwas vermietet oder verkauft, kann er das dem Mieter oder Käufer auch nicht ohne Weiteres wieder wegnehmen.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Für den jeweiligen Eigentümer…

Und genau das bedeutet, es kann nicht entzogen werden. Aus diesem Grund steht es ja als Schutzrecht im Grundbuch drin. Es geht auf jeden Neueigentümer über.

MfG
duck313

Hallo,

das Wegerecht und Kanalrecht ist dinglich gesichert und kann nur angefochten werden wenn nachgewiesen wird, dass der Vorteil für das herrschende Grundstück aus der Dienstbarkeit dauerhaft weggefallen ist.
Das heißt in dem geschilderten Fall, dass eine Erschließung des herrschenden Grundstücks von anderer Seite erfolgt ist, oder zumindest problemlos möglich wäre.

ml.