Kindesunterhalt - Selbstbehalt

Habe mal eine Frage bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder:

Was bedeutet der sogenannte Selbstbehalt von 890,- bzw. 770,-
Euro?

Heißt das, wenn man nur Euro 900,- bekommt, muß man nur 10,-
Euro bei Erwerbstätigkeit an Unterhalt zahlen? Und wer übernimmt
dann den Rest?

Wenn man arbeitsunfähig wäre, ist man dann dann erwerbstätig oder nicht erwerbstätig?

Gruß

Hallo Dieter,

arbeitsunfähig, arbeitslos oder krank - egal. Du arbeitest nicht hast also den niedrigeren Selbstbehalt.

Den Rest übernimmt je nach Alter des Kindes und/oder Einkommen bzw. Familienstand der Mutter, das Jugendamt - hier die Unterhaltsvorschusskasse, das Sozialamt oder die Mutter.

Hierzu nachstehend einige Infos aus dem FAQ-Bereich vom Forum bei www.vafk.de

Manche Väter (auch Mütter) können keinen vollen oder gar keinen Unterhalt an ihre minderjährigen, getrennt lebenden Kinder bezahlen. Wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, kann die Mutter (wenn sie nicht mit dem Vater zusammenlebt, nicht – mit einem anderen Mann – verheiratet ist und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt) beim Jugendamt den so genannten Unterhaltsvorschuss beantragen.

Welche Voraussetzungen genau nötig sind und wie der Ablauf ist, kann einer Online-Broschüre des Familienministeriums entnommen werden: http://www.behoerde.com/files/Kinder_Unterhaltsvorsc… .

Was unterhaltspflichtige Eltern beachten sollten, wenn sie vom Jugendamt zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses aufgefordert werden oder ihnen eine Stundung bzw. ein Zwangsvollstreckungsverzicht angeboten wird, steht nicht in der Broschüre. Soweit als möglich will ich dies hier zusammenstellen. Wer Ergänzungen und Erfahrungen hat, soll diese bitte (direkt – auf den Namen neben dem Beitrag klicken) bei mir melden:

Ich kann keinen Unterhalt bezahlen. Die Mutter des Kindes hat Unterhaltsvorschuss beantragt. Das Jugendamt hat mich angeschrieben. Muss ich jetzt meine Einkommensverhältnisse offen legen?

Ja! Sämtliches Einkommen der vergangenen zwölf Monate (bei Selbständigen/Freiberuflern 36 Monate) müssen gegenüber dem Jugendamt vorgelegt werden.
Gleichzeitig bereithalten:
Die Nachweise für die evtl. bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen leiblichen oder adoptierten Kindern.
Wenn Du zusammen mit einem leiblichen/adoptierten Kind wohnst, auch dies dem Jugendamt bekannt geben.
Falls ein Insolvenzverfahren läuft – auch das mitteilen.
Nachweise für die Bemühungen wieder „in Lohn und Brot zu kommen“ bereithalten.

Das Jugendamt hat sich meine Unterlagen angesehen und sagt, dass ich zur Zeit nicht zahlungsfähig bin. Sie bieten mir an, dass ich das Geld zurückbezahle, wenn ich wieder genügend Einkommen habe.

Dieses Angebot in dieser Form unbedingt ablehnen – nichts unterschreiben!
Das Angebot des Jugendamtes bedeutet, dass bei Dir Schulden auflaufen. Wenn Du z. B. jahrelang arbeitslos bist und dann Arbeitet findest, hast Du zu den dann aktuellen Unterhaltsverpflichtungen einen großen Berg von aufgelaufenen Schulden abzutragen. Manche zahlen daran den Rest ihre Lebens und haben keine Chance mehr wieder eine Familie – ohne finanzielle Not – zu gründen.
Um diese Konsequenz zu vermeiden, hat der Gesetzgeber folgenden Paragraphen verabschiedet:

[color=darkred]§ 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.[/color]
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Ein Urteil hierzu befindet sich im nächsten Beitrag hier im Thread.

Was bedeutet das Konkret?

Das bedeutet, ganz vereinfacht ausgedrückt: Wo nichts ist, hat der Kaiser das Recht verloren.

Wer unverschuldet nicht in der Lage ist den Unterhalt zu bezahlen ist zwar unterhaltspflichtig – aber nicht zahlungsfähig. Diese Zahlungsunfähigkeit muss auch vom Jugendamt beachtet werden.

Zahlt das Jugendamt trotzdem an mein Kind den Unterhaltsvorschuss?

Ja, wenn die sonstigen Voraussetzungen (siehe Merkblatt) erfüllt sind. Die Zahlungen werden dann beim Jugendamt als Ausfallleistungen verbucht.

Ich konnte bis letzten Monat keinen Unterhalt bezahlen. Jetzt habe ich Arbeit gefunden und dies dem Jugendamt gemeldet. Sie bieten mir an, dass ich den, in der Vergangenheit bezahlten, Unterhaltsvorschuss jetzt in Raten zurückbezahle.

Auf keinen Fall auf dieses Angebot eingehen, nichts unterschreiben und keine einzige Rate bezahlen. Wie oben geschrieben, warst Du in der Vergangenheit zwar unterhaltspflichtig aber nicht zahlungsfähig. Durch eine Ratenzahlung oder durch die Unterschrift erkennst Du freiwillig eine Zahlungspflicht an, die wegen der nach § 1603 BGB bestehenden Vorschrift nicht vorhanden war. Du wirst dann die gesamten aufgelaufenen Unterhaltsrückstände abtragen müssen.

Wann bin ich unverschuldet Zahlungsunfähig?

Wenn Du Deinen Arbeitsplatz nicht mutwillig, freiwillig und absichtlich verloren hast.
Wenn Du [color=darkred]mindestens 20 bis 30 (zwanzig bis dreißig) ernsthafte Bewerbungen pro Monat[/color] und deren Absagen gegenüber dem Jugendamt und/oder dem Gericht nachweisen kannst.
Wenn Du nichts dafür kannst, dass sich Dein Einkommen verringert hat – also wenn Du nicht absichtlich eine schlechter bezahlte Stellung angenommen oder z. B. die Arbeitszeit reduziert hast.
Bei Selbständigen/Freiberuflern: wenn sich nachweislich durch geeignete Maßnahmen bemüht wurde, den Umsatz zu steigern. Evtl. auch hier einen Berufswechsel mit den entsprechenden Bewerbungen in Erwägung ziehen.

Das Jugendamt pocht weiter auf die Zahlung nach dem früheren Titel und droht mit Pfändung, obwohl ich unverschuldet meinen Arbeitsplatz verloren habe.

Dann sofort mit den nötigen Unterlagen (telefonisch erfragen) zum Amtsgericht gehen und dort einen Beratungsschein für einen Anwalt beantragen. Damit zum Anwalt und dort beraten lassen, ob eine Abänderungsklage mit Pfändungsstopp beim Gericht Aussicht auf Erfolg hat. Für die Abänderungsklage wirst Du vermutlich Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen.

Ich habe in der neuen Beziehung ein Kind bekommen. Mein Einkommen hat sich nicht erhöht, kann der bisherige Titel angepasst werden, da ich ja jetzt für mehr Kinder unterhaltspflichtig bin als früher.

Ja! Wenn Du (dadurch) ein so genannter „Mangelfall“ bist, müssen die Unterhaltszahlungen an die früheren Kinder reduziert werden. Vergleiche das mit einem Kuchen. Wenn ein Esser mehr am Tisch sitzt als ursprünglich geplant, müssen die Stücke vom Kuchen dann eben kleiner gemacht werden.
Aber nicht einfach nur die Unterhaltszahlungen reduzieren. Wenn das Jugendamt keine endgültige Abänderung des bisherigen Titels genehmigt, also auf den fehlenden Betrag verzichtet, auch hier eine Abänderungsklage mit Pfändungsstopp machen.

Das Jugendamt bietet mir einen Zwangsvollstreckungsverzicht an. Was ist damit?

Den Zwangsvollstreckungsverzicht nur unterschreiben, wenn Dir schriftlich zugesichert wird, dass damit keine Schulden auflaufen. Dass also das Jugendamt auf die Beitreibung des Betrages, den Du nicht zahlen kannst oder konntest, verzichtet.

Ich habe gekündigt um zu meiner neuen Freundin in eine andere Stadt zu ziehen. Gilt das Obige auch für mich?

Vermutlich nicht! Das fällt wohl eher in die Kategorie, dass Du, aus Sicht Deiner Unterhaltsverpflichtung, mutwillig Deinen Arbeitsplatz aufgegeben hast. Hier wirst Du mit einer Stundung, Ratenzahlung usw. zufrieden sein müssen.
Tipp: schnellstens und ausreichend bemühen (20 bis 30 ernsthafte Bewerbungen pro Monat) einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem ½ bis 1 Jahr (genaue Frist ist hier nicht auszumachen), dürften dann auch die Tipps für Dich gelten. Danach hast Du evtl. die Chance eine Abänderung des bisherigen Titels durch eine Abänderungsklage zu erreichen. Bis dahin laufen Schulden auf.

Ich musste wegen Krankheit meinen Arbeitsplatz aufgeben und verdiene jetzt weniger.

Hier wirst Du bei Gericht durch hieb- und stichfeste Atteste die Begründetheit des Einkommensverlustes nachweisen müssen. Gefälligkeitsatteste nutzen da gar nichts, da meist eine Untersuchung beim Amtsarzt gefordert wird.

Ich bin Student/Schüler/Azubi und vor kurzem Vater geworden und lebe nicht mit der Mutter des Kindes zusammen. Das Jugendamt verlangt, dass ich den Mindestsatz an Unterhaltszahlungen tituliere.

Auch hier gilt der oben zitierte § 1603 BGB. Den Titel nicht unterschreiben! Es ist schwierig bis völlig unmöglich diese „freiwillige“ Verpflichtung, die Du ja unterschrieben hast obwohl Du wusstest dass Du nicht zahlungsfähig bist“ nachträglich abändern zu lassen.

Was ist ein Selbstbehalt?

Der Selbstbehalt ist der Betrag der einem Unterhaltspflichtigen, nachdem das Einkommen um die abzugsfähigen Kosten bereinigt wurde, zum eigenen Leben verbleiben muss. Dieser Betrag ist in den neuen und alten Bundesländern unterschiedlich. Er ist zu finden in der Düsseldorfer Tabelle bzw. für die neuen Bundesländer in der Berliner Tabelle. Was vom Einkommen sonst noch vor der Berechnung des Unterhaltes abgezogen werden darf ist in den Unterhaltsleitlinien (manchmal auch Unterhaltsrichtlinien) des zuständigen Oberlandesgerichtes festgelegt. Die Home Page des zuständigen Oberlandesgericht aufsuchen und den „Wegweisern“ folgen.

In der Düsseldorfer Tabelle findest Du auch, wieviel Kindesunterhalt Du bezahlen musst.

Gruß
Ingrid

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