Kontrabass bei offenem Fenster

Guten Tag,

gehen wir mal von folgendem Sachverhalt aus:
Eine Familie wohnt in einem ruhigen Wohngebiet bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern mit Gärten.

Ein Familienmitglied spielt privat Kontrabass. Die Nachbarn der angrenzenden Grundstücke empfinden die dunklen Töne des Basses nicht laut, aber als unangenehm.

Ähnlich wie in Mietwohnungen wird wohl auch hier außerhalb der Ruhezeiten 1-2 Stunden täglich geübt werden dürfen.

Natürlich ist für gute nachbarschaftliche Beziehungen ein Gespräch das Beste. Wie aber könnte die rechtliche Situation aussehen?

Frage 1:
Genauso wie seine Nachbarn leidet auch der Hobbymusiker unter den hohen sommerlichen Temperaturen und öffnet die Fenster. Wird er auch bei geöffnetem Fenster musizieren dürfen?

Frage 2:
Wenn der Hobbymusiker nun das Gefühl hat, in seinem schön angelegten Garten musisch besonders inspiriert zu werden; wird er sein Instrument (Kontrabaß) gelegentlich auch im Garten spielen/üben dürfen? Wenigstens 1-2 mal in der Woche etwa 1 Stunde? Natürlich außerhalb der Ruhezeiten.

Bin gespannt, welche Hinweise es für diesen fiktiven Fall gibt.
Janis

Hallo Jan,

welche Hinweise? Ist doch alles okay so.

Gruß!

Horst

Was ist ok so? Vielleicht ist „Hinweise“ missverständlich:

Ich bin gespannt auf die Anworten zu den zwei Fragen.

Janis

Kontrabass bei geöffnetem Fenster oder gar im Garten sehe ich nicht als zulässig (Stichpunkt: Musizieren ist nur bei ZIMMER-Lautstärke zulässig). Hierzu habe ich folgende Entscheidung:

c) Schalldämpfung

Je nach Eigenart des Instruments und damit verbundener Geräuschbelästigung der Mitbewohner verlangen die Gerichte von den Musizierenden die Benutzung schalldämpfender Mittel, wie etwa beim Klavierspielen Gummiklötze unter den Füßen des Instruments, Filzbeläge im Klavier, Anbringen eines Moderators, Abdecken des Klavierdeckels mit einer Decke, eventuell Abrücken des Klaviers von der Wand zur Nachbarwohnung oder Isolierung der Wand zur Nachbarwohnung mit schallisolierendem Material (vgl. AG Frankfurt in WM 1960 S. 118; LG Köln in ZMR 67 S. 273f.; AG Mainz in WM 1972 S. 141f.; LG Berlin in WM 1963 S. 153). Es versteht sich von selbst, daß der Musizierende außerdem - sowohl aus miet- als auch aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten - während des Musizierens seine Fenster schließt, denn durch geöffnete Fenster dringen die Geräusche sowohl leichter in die Nachbarwohnung als auch in Nachbargebäude. Je nach Lautstärke des Instruments und der Nähe der Nachbargebäude kann auch im Einzelfall das Anbringen von Doppelfenstern angebracht sein.

Quelle: http://www.steffen-molderings.privat.t-online.de/lae…