Lastschriftrückgabe Urteil

Hi,

ich habe im Fernsehen von einem Urteil gehört, nachdem man nun eine Lastschrift ohne zeitliche Begrenzung wieder stornieren kann!
Wo kann ich dieses Urteil finden?

Michael

Hi Michael,
die Frist für die Rückbuchung beträgt
6 Wochen.Wäre wohl auch etwas wahnwitzig
ohne zeitliche Begrenzung.
Gruß Sebastian

Eben das ist passiert, deswegen will ich das Urteil haben. :smile:

Außerdem war es sowieso schon immer möglich
Lastschriften zurückzugen die älter als 6 Wochen sind.
Nur soll es jetzt dazu auch ein Urteil geben.

Michael

Hi Michael,
die Frist für die Rückbuchung beträgt
6 Wochen.Wäre wohl auch etwas wahnwitzig
ohne zeitliche Begrenzung.
Gruß Sebastian

Wenn Du das am 7.6. gehört hast, dann könnte das eine Meldung über eine Verhandlung des Bundesgerichtshofs gewesen sein. In dem Verfahren
XI ZR 258/99
(XI … 11. Senat
(ZR … Revision in Zivilsachen
(258 … eine laufende Nummer
(99 … 1999 anhängig geworden
war für den 6.6. Verhandlungstermin bestimmt. Es geht darum, wie lange der Kontoinhaber, der einem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, einer Lastschriftbuchung des kontoführenden Kreditinstituts widersprechen kann.
Was dabei herausgekommen ist? Weiß ich bis jetzt nicht.
Django

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Hallo Micha,

lt. meinem Bankberater sind die 6 Wochen eine Einigung zwischen den Banken. Wenn man auf einer Rückbuchung besteht, wird auch später zrückgebucht (Bank24). Gesetz bzw. Urteile kenn ich leider nicht dazu.
Ich hatte nur mal den Fall, das bei meiner Visa was abgebucht wurde und bei der übernächsten Rechnung gutgeschrieben werden sollte (also mehr als 8 Wochen später). Da haben die, als von Visa trotz Bestätigung keine Rückbuchung kam, die Lastschrift auch gnadenlos kassiert (mir wars recht :wink:)

Micha

Ich habe jetzt die Pressemitteilung des BGH Nr. 39/2000 v. 6.6.2000 vorliegen. Zitat:
„Der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des BGH hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ((aufpassen!)) ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.“
Also nix mit 6 Wochen oder so.

Django

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Hi,
hier würde aber greifen, das die Genehmigung normalerweise durch der Kontoinhaber als erteil gilt, wenn dieser nicht innerhalb von (ich glaube) 4 Wochen nach Erhalt des kontoauszugs Einspruch einlegt. Anders ist das im unten von mir geschilderten Fall, da der Einspruch ja eingelegt war, aber trotzdem die 6 Wochen überschritten werden konnten.

Gruß,
Micha

BGH stärkt Rechte der Bankkunden

HANDELSBLATT, 8.6.2000
mv DÜSSELDORF. Bankkunden können nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen verlangen, ohne dass sie dabei eine Frist einhalten müssen (Az.: XI ZR 258/99). Der Anspruch auf Berichtigung eines Kontos sei nicht befristet und entfalle nur dann, wenn der Kunde die Belastungen auf seinem Konto genehmige. Ein Schweigen sei jedoch nur dann eine solche Genehmigung, wenn diese Folge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge auch hingewiesen wurde.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Jahr nach Einlösung von Lastschriften die Rückbuchung von der Sparkasse verlangt. Die hatte zwar in ihren AGB darauf hingewiesen, dass der Kunde den jeweiligen Saldo eines Rechnungsabschlusses anerkenne, wenn er sich nicht innerhalb eines Monats melde. Belastungen durch Lastschriften müssten jedoch nach den Vorschriften des BGB zum Geschäftsbesorgungsvertrag genehmigt werden. Die Lastschriftbelastungen selbst werden durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluss allein nicht genehmigt. Auf diese Rechtsfolge müsste der Bankkunde gesondert hingewiesen werden.

HANDELSBLATT, Donnerstag, 08. Juni 2000

Ich habe jetzt die Pressemitteilung des
BGH Nr. 39/2000 v. 6.6.2000 vorliegen.
Zitat:
„Der für das Bankrecht zuständige 11.
Zivilsenat des BGH hat entschieden: Ein
Widerspruch gegen Kontobelastungen
aufgrund
Einzugsermächtigungslastschriften ist
((aufpassen!)) ohne Einhaltung einer
bestimmten Frist bis zur Genehmigung der
Belastungen durch den Kontoinhaber
zulässig.“
Also nix mit 6 Wochen oder so.

Der Kontoinhaber hat seine Genehmigung ja mit der Unterschrift zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gegeben.Soll mich nun meine Bank bei jeder Abbuchung erst fragen,ob das ganze auch o.k. ist???
Ich habe gerade den Fall gehabt,mir wurde von der Bank und auch vom Gläubiger mitgeteilt,das ich für die Rückbuchung 6 Wochen ab Buchungstag zur Verfügung habe.Wie sollte das in der Praxis ohne zeitliche Begrenzung funktionieren???Demnach könnte ich eine Lastschrift von vor einem Jahr
jetzt noch zurückfordern???Oder von vor zwei
Jahren?? Ich kann mir einfach nicht vorstellen,das es so funktioniert.Mal angenommen:Mein Handyvertrag läuft ab.Ich fordere alle Lastschriften der letzten Zeit zurück und setze mich danach ins Ausland ab
mit den Taschen voller Geld ?? Da muß noch
irgendwo ein Passus sein.
Gruß Sebastian

Genauso hatte der am 6.6. vor dem BGH Unterlegene auch argumentiert. Schau mal auf die Homepage des BGH und zieh Dir die Pressemitteilung herunter.
Django

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