Servus,
ergänzend zur Antwort von schlauelia, dass diese „zusammengeballten“ Einkünfte für mehrere Jahre wie eine Abfindung ermäßigt besteuert werden („Fünftelregelung“). Im gegebenen Fall sollte aber der Empfänger der Nachzahlung höllisch drauf aufpassen, dass die Nachzahlung auch so abgerechnet und bescheinigt wird („Arbeitslohn für einen Zeitraum von mehreren Jahren“) - es gibt nämlich beim Abrechner keine Stammlohnart, die dazu passt („Fünftelregelung“ plus SV-Pflicht gleichzeitig), so dass er selber ein bissle dran herumschrauben muss; das wird leicht mal vergessen.
Und wenn die Nachzahlung nicht entsprechend bescheinigt wird, fällt das auch bei der Veranlagung zur ESt nicht auf, und der zu hohe Lohnsteuereinbehalt wird dann auch bei der Veranlagung nicht korrigiert.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder