Mahnbescheid, Widerspruch, was dann? Verfahren?

Hallo,
wie schätzt ihr die Sachlage in diesem Fall ein:
Ein Privatkäufer (auch online) will wegen in der Warenbeschreibung nicht erwähntem Sachmangel die Ware gegen Rückgabe des gesamten Kaufpreises incl. Versand zurückgeben. Der Käufer lehnt dies ab.

  1. schr. Mahnung mit der Aufforderung innerhalb einer Frist das Geld zurückzuerstatten und die Ware wegen Minderwertes/ Mangels zurückzunehmen.
    –> Widerspruch des Verkäufers.
  2. Mahnbescheid per Amtsgericht.
    –> Widerspruch seitens Verkäufer gegen ganze Forderung.
  3. Amtsgericht schickt an Käufer (Antragssteller) den Widerspruch.
    Antragssteller kann „Abgabe des Verfahrens per Antrag beantragen“.

Was passiert jetzt wenn der Käufer nichts tut?
Ist die Sache erledigt, wenn Käufer keine weitere Anträge stellt (davon augehend, dass bei Verkäufer beispielsweise nichts zu holen ist)?
Was kann Verkäufer tun?
Herzliche Grüße ynot

Hallo!

Was kann Verkäufer tun?

Gar nichts - dann passiert auch nichts, oder eben die Abgabe an das zuständige Gericht beantragen. Dann wird man von dort die Aufforderung bekommen, innerhalb einer Frist seine Klage zu begründen.

Gruß,

Florian.

Huhu!

Gar nichts - dann passiert auch nichts, oder eben die Abgabe
an das zuständige Gericht beantragen. Dann wird man von dort
die Aufforderung bekommen, innerhalb einer Frist seine Klage
zu begründen.

Goldrichtig, denn die Durchführung des Verfahrens kann nicht nur der Antragssteller, sondern auch der Antragsgegner verlangen. Ich an des Verkäufers Stelle würde dies auch tun und mir dadurch bequem ein paar Euro dazuverdienen (weil ich Anwaltskosten geltend machen darf). Denn so wie der Fall geschildert ist, liegt weder die Kaufsache beim Verkäufer noch liegt Annahmeverzug vor. Dann ist das Mahnverfahren für die Katz.

Goldrichtig, denn die Durchführung des Verfahrens kann nicht
nur der Antragssteller, sondern auch der Antragsgegner
verlangen. Ich an des Verkäufers Stelle würde dies auch tun
und mir dadurch bequem ein paar Euro dazuverdienen (weil ich
Anwaltskosten geltend machen darf). Denn so wie der Fall
geschildert ist, liegt weder die Kaufsache beim Verkäufer noch
liegt Annahmeverzug vor. Dann ist das Mahnverfahren für die
Katz.

Hmm,
und wie verdient man sich da ein paar Euro?
Der Verkäufer hat gegen §434 BGB verstoßen, wenn er einen Gegenstand auch privat bei Fernabgabe nicht so beschrieben hat, wie er ist oder einen Mangel auch versehentlich verschwiegen hat (Vorsatz = Betrug bleibt mal außen vor) und darauf hingewiesen wurde, wenn er dann die Sache nicht zurücknimmt. Richtig?
Und dann kann der Käufer mahnen und ein Mahnverfahren durchführen. Aber wie kann dann der Verkäufer wieder Geld da rausschlagen?
Hört sich ja interessant an, vielleicht gibts da ja Rechtskniffe?
MfG ynot

Ich nehme an, worldwidefab bezog sich darauf, dass er sich als Anwalt selbst beauftragen würde. Das geht zwar faktisch nicht, aber er kann die Anwaltskosten dann so einfordern, als ob er einen anderen Anwalt beauftragt haben würde.

Levay

Hallo,
da hört sich eher nach perpetuum mobile an, er kann doch auch nur Geld „verdienen“, wenn er so was in der Richtung wie „recht hat“ oder zumindest bekommt, selbst wenn er sich nur hypothetisch selber engagieren kann, sonst zahlt er doch auch noch selber… und dann wärs ein Fall für die Liechtenstein-BND Connection? Jetzt wirds dann schwummrig durch zuviel der Hypothesen, ynot

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich habe leider die Ausgangsfrage aus dem Kopf verloren. Ging es nicht um einen ungerechtfertigen Mahnbescheid? In diesem Fall der der Anspruchsgegner selbst die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen und sich dann selbst als Anwalt nehmen. Die Anwaltskosten muss der Verlierer dann zahlen.

Levay

Ich habe leider die Ausgangsfrage aus dem Kopf verloren. Ging
es nicht um einen ungerechtfertigen Mahnbescheid?

Nein, um einen gerechtfertigten.

In diesem Fall der der Anspruchsgegner selbst die Durchführung des
streitigen Verfahrens beantragen und sich dann selbst als
Anwalt nehmen. Die Anwaltskosten muss der Verlierer dann
zahlen.

Dann ist es mir klar!
Es ging auch darum ob der gerechtfertigt gemahnte nach einem unbegründeteten Widerspruch noch etwas tun kann, wohl nicht, denn er hat ja nichts zu wollen, wiederzuholen oder so.

Levay

P.S. Gruß ynot

Huhu!

Ich habe leider die Ausgangsfrage aus dem Kopf verloren. Ging
es nicht um einen ungerechtfertigen Mahnbescheid?

Nein, um einen gerechtfertigten.

Daran hege ich allerdings große Zweifel. Man kann nicht einfach wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktreten, jedenfalls ist das nicht der erste Schritt. Und selbst wenn man berechtigt zurückträte, müsste man zunächst dafür sorgen, dass der Verkäufer seine Ware wiederbekommt oder zumindest in Annahmeverzug gerät. Vorher darf man keinen Mahnbescheid beantragen.

Hallo,
gut, dann bin ich ein Stückchen weiter gekommen. Danke und Gruß ynot
P.S. ich übe noch