Mahngebühr bei erster Mahnung

Hi,

die Stadtwerke Heidelberg berechnen für die erste Mahnung, also dem ersten Brief nach der regulären Rechnung 5.-DM Bearbeitungsgebühr.
Meines Wissens ist das nicht rechtens. Jetzt hat sich aber durch verschiedene Umstände bedingt die monatliche Bezahlung verzögert, die Mahnung kam und meine Freundin hat diese 5.-DM ohne Rücksprache für mich mit der übliche Summe überwiesen. Kann ich diesen Betrag von der nächsten Rechnung einfach abziehen? Wie sieht’s aus?
Anbei: Mir gehts ums Prinzip, ich bin nicht so einer, der wegen 5.-DM zum Anwalt rennt.

Hi,

die Stadtwerke Heidelberg berechnen für die erste Mahnung,
also dem ersten Brief nach der regulären Rechnung 5.-DM
Bearbeitungsgebühr.

Sie können

Jetzt hat sich aber

durch verschiedene Umstände bedingt die monatliche Bezahlung
verzögert, die Mahnung kam und meine Freundin hat diese 5.-DM
ohne Rücksprache für mich mit der übliche Summe überwiesen.
Kann ich diesen Betrag von der nächsten Rechnung einfach
abziehen?

Nein da sie rechtes ist kannst du sie nicht zurück verlangen.
Sprich deinr Freundin hat es bezahlt somit hast du dich einverstanden erklärt

Stillschweigend angenommen.

Wie sieht’s aus?

Anbei: Mir gehts ums Prinzip, ich bin nicht so einer, der
wegen 5.-DM zum Anwalt rennt.

Wenig chance eigentlich gleich 0

Hi,

die Stadtwerke Heidelberg berechnen für die erste Mahnung,
also dem ersten Brief nach der regulären Rechnung 5.-DM
Bearbeitungsgebühr.

Sie können

Nicht ohne weiteres. „Mahnkosten“ können vielmehr nur verlangt werden, wenn zum Zeitpunkt der die Kosten verursachenden Mahnung sich der Schuldner bereits in Verzug mit der Zahlung befunden hat. Da Verzug in der Regel (aber nicht immer nur) erst durch Übermittlung einer Mahnung eintritt, können für die erste Mahnung grundsätzlich auch keine Mahnkosten verlangt werden. Anders ist Lage neuerdings nur, wenn der „ersten Mahnung“ eine Rechnung vorausgegangen ist, und zwischen der Rechnung und der ersten Mahnung mindestens 30 Tage verstrichen sind.

Mit freundlichen Grüßen

Nicht ohne weiteres. „Mahnkosten“ können vielmehr nur verlangt
werden, wenn zum Zeitpunkt der die Kosten verursachenden
Mahnung sich der Schuldner bereits in Verzug mit der Zahlung
befunden hat. Da Verzug in der Regel (aber nicht immer nur)
erst durch Übermittlung einer Mahnung eintritt, können für die
erste Mahnung grundsätzlich auch keine Mahnkosten verlangt
werden. Anders ist Lage neuerdings nur, wenn der „ersten
Mahnung“ eine Rechnung vorausgegangen ist, und zwischen der
Rechnung und der ersten Mahnung mindestens 30 Tage verstrichen
sind.

Das stimmt nicht! Das gilt vielleicht für Mahnungen von Unternehmen aber keinesfalls für Behörden!!!

Sandra

Hallo, Sandra,

Nicht ohne weiteres. „Mahnkosten“ können vielmehr nur verlangt
werden, wenn zum Zeitpunkt der die Kosten verursachenden
Mahnung sich der Schuldner bereits in Verzug mit der Zahlung
befunden hat. Da Verzug in der Regel (aber nicht immer nur)
erst durch Übermittlung einer Mahnung eintritt, können für die
erste Mahnung grundsätzlich auch keine Mahnkosten verlangt
werden. Anders ist Lage neuerdings nur, wenn der „ersten
Mahnung“ eine Rechnung vorausgegangen ist, und zwischen der
Rechnung und der ersten Mahnung mindestens 30 Tage verstrichen
sind.

Das stimmt nicht! Das gilt vielleicht für Mahnungen von
Unternehmen aber keinesfalls für Behörden!!!

Zwei Dinge hierzu:

  1. Die Stadtwerke Heidelberg sind keine Behörde, sondern eine Aktiengesellschaft, also Privatrechtssubjekt, dessen Handeln sich zwingend nach Zivilrecht bemißt.

  2. Selbst wenn sie Behörde wären, wären §§284 ff BGB keineswegs zwangsläufig ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten vielmehr grundsätzlich auch im öffentlichen Recht, sofern nicht im Einzelfall vorrangige Sonderregeln bestehen (z.B. AO, SGB) und die beteiligten Parteien nicht in einem hoheitlichen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Tillmann

Zwei Dinge hierzu:

  1. Die Stadtwerke Heidelberg sind keine Behörde, sondern eine
    Aktiengesellschaft, also Privatrechtssubjekt, dessen Handeln
    sich zwingend nach Zivilrecht bemißt.

  2. Selbst wenn sie Behörde wären, wären §§284 ff BGB
    keineswegs zwangsläufig ausgeschlossen. Diese Vorschriften
    gelten vielmehr grundsätzlich auch im öffentlichen Recht,
    sofern nicht im Einzelfall vorrangige Sonderregeln bestehen
    (z.B. AO, SGB) und die beteiligten Parteien nicht in einem
    hoheitlichen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander
    stehen.

Hallo!

  1. Entschuldigung, für mich hörte sich das an wie eine Stadtverwaltung o. ä.
  2. Ich habe in der Beruffschule gelernt, daß man grundsätzlich niemals Mahngebühren bezahlen muß, also kein Unternehmen kann einen dazu zwingen. Ausser natürlich Behörden… da hat man sie immer zu bezahlen. Ist das denn falsch???

Sandra

  1. Entschuldigung, für mich hörte sich das an wie eine
    Stadtverwaltung o. ä.

Damit lagen Sie auch im Prinzip richtig. Viele Städte haben allerdings heute ihre „Stadtwerke“ als selbständige, nicht selten börsennotierte Unternehmen ausgegliedert.

  1. Ich habe in der Beruffschule gelernt, daß man grundsätzlich
    niemals Mahngebühren bezahlen muß, also kein Unternehmen kann
    einen dazu zwingen. Ausser natürlich Behörden… da hat man
    sie immer zu bezahlen. Ist das denn falsch???

Richtig ist, daß die Kosten der ersten Mahnung - sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits aus anderen Gründen Verzug eingetreten ist - grundsätzlich nicht zu ersetzen sind.
In allen anderen Fällen kommt es darauf an, was sich der Sache nach hinter den „Mahngebühren“ verbirgt. Handelt es sich um zusätzliche Kosten, die infolge des Verzugs zur weiteren Verfolgung des Anspruchs angefallen sind - z.B. um Portokosten für die Mahnung oder sonstigen Verwaltungsaufwand - so sind diese Aufwendungen als sog. Verzugsschaden zu ersetzen. Handelt es sich dagegen um eine Art „Strafzahlung“, die ohne Rücksicht auf einen Schaden verlangt wird, so dürfte die „Gebühr“ nicht gerechtfertigt sein.

Mit freundlichen Grüßen

A. Tillmann