Mandat kündigen - Dienstleistung oder Werkleistung

Hallo zusammen,
da geht ein Mandant zum Anwalt und gibt ihm den ganz klaren Auftrag, den Gegner unter Fristsetzung zur Wandlung eines Kaufvertrages aufzufordern. Nach Ablauf der Frist - so lautet der Auftrag ferner- sollte ohne weitere Ankündigung Klage und Antrag auf PKH gestellt werden. Der Anwalt schreibt die Aufforderung an den Gegner und an seinem Klienten eine Rechnung,die dieser auch begleicht. Monate danach reagiert weder der Gegner, noch der Anwalt. Der Klient fordert den Anwalt schriftlich auf,nunmehr umgehend Antrag auf PKH zu stellen sowie die Klage bzw. Klageentwurf unter seiner Beiordnung einzureichen. Doch der Anwalt zieht es stattdessen vor, den Gegner erneut anzuschreiben und nochmals eine Frist zu setzen. Doch erneut passiert nichts. Der Gegner reagiert nicht der Anwalt auch nicht. Schweigen seit 10 Monaten. Nun stellt sich die Frage, handelt es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit um Werkleistungen nach dem Werkvertragsrecht,oder sind es nur Dienstleistungen ?

Gruß Frank

Hallo Frank,

das kann man pauschal nicht sagen. An dieser Frage scheiden sich auch die Geister, da einiges für einen Werk- anderes für einen Dienstleistungsvertrag spricht. Meiner Einschätzung nach handelt es sich ähnlich wie bei Ärzten um einen Dienstvertrag, solange es, wie im geschilderten Fall um die rechtliche Vertretung geht, da der Anwalt dann nur Dienste de lege artis, sprich nach den Regeln der Kunst schuldet.

Geht es dagegen z.B. um einen Vertragsentwurf schuldet der Anwalt nicht nur Dienste, sondern muss einen mehr oder minder guten Vertragsentwurf abliefern. Dann würde ich von einem Werkvertrag ausgehen wollen.

Darf ich kurz nachfragen, wofür die Unterscheidung um konkreten Fall relevant ist ???

Viele Grüße
Bernhard