Medizinrecht: Impffolgen/ -schäden

Liebe Experten,

in einem anderen Forum ist mir ein Beitrag aufgefallen, der mich doch hat überlegen lassen und mich auf die Idee brachte, doch mal Rechtsexperten zu befragen.
Ein Multiple-Sklerose-Patient fragte einen auf MS spezialisierten Arzt, wer die Verantwortung für Folgeschäden einer Grippeimpfung übernehmen würde. Man höre ja imemr wieder davon, dass Impfungen Schübe bei MS-Patienten auslösen könnten, dass Impfungen sogar MS auslösen könnten bei Menschen, die vorher gesund waren.
Der Arzt antwortete darauf, dass Impfungen bei MS weder schub- noch krankheitsauslösend wirkten. Es sei für den Einzelfall dennoch nicht auszuschließen, dass eine Impfung einen Schub auslöst. Auch Gesunde könnnten eine Impfreaktion mit einer Entzündung des zentralen sowie des peripheren NErvensystems entwickeln. Jedoch sei bisher nur die Hepatitis-B-Impfung als MS-auslösend diskutiert worden, und auch da habe sich der Verdacht in NAchuntersuchungen nicht bestätigen lassen. Auf eine entsprechende Frage des Patienten schrieb der Arzt weiter, dass MS-Patienten ebenfalls keine Impfversager seien und nach der Impfung einen normalen Impfschutz gegen die Krankheit aufbauen, selbst wenn sie unter immunmodulatorischer Basistherapie stehen.

Der Fragesteller war aber nicht zufriedengestellt, sondern wollte weiter wissen, was wäre, wenn nun jemand geimpft wird und nach der Impfung MS entwickelt bzw. wenn ein MS-Kranker geimpft wurde und danach einen Schub erlitt - wer wäre dafür verantwortlich zu machen?

Ich persönlich glaube schon, dass ich niemanden verantwortlich machen könnte, wenn ich in zeitlicher Folge auf eine Impfung einen MS-Schub erlebe bzw. MS diagnostiziert wird, weil ein zeitlicher Zusammenhang kein kausaler Zusammenhang ist. Wie wäre die rechtliche Lage (Weder bei mir noch bei der zitierten Person besteht ein Verdacht auf ein solches Geschehen, aber mich interessiert die Antwort)?

Vielen Dank,

Die Franzi

Hallo,

Der Arzt antwortete darauf, dass Impfungen bei MS weder schub-
noch krankheitsauslösend wirkten. Es sei für den Einzelfall
dennoch nicht auszuschließen, dass eine Impfung einen Schub
auslöst. Auch Gesunde könnnten eine Impfreaktion mit einer
Entzündung des zentralen sowie des peripheren NErvensystems
entwickeln. Jedoch sei bisher nur die Hepatitis-B-Impfung als
MS-auslösend diskutiert worden, und auch da habe sich der
Verdacht in NAchuntersuchungen nicht bestätigen lassen. Auf
eine entsprechende Frage des Patienten schrieb der Arzt
weiter, dass MS-Patienten ebenfalls keine Impfversager seien
und nach der Impfung einen normalen Impfschutz gegen die
Krankheit aufbauen, selbst wenn sie unter immunmodulatorischer
Basistherapie stehen.

Der Fragesteller war aber nicht zufriedengestellt, sondern
wollte weiter wissen, was wäre, wenn nun jemand geimpft wird
und nach der Impfung MS entwickelt bzw. wenn ein MS-Kranker
geimpft wurde und danach einen Schub erlitt - wer wäre dafür
verantwortlich zu machen?

Ich persönlich glaube schon, dass ich niemanden verantwortlich
machen könnte, wenn ich in zeitlicher Folge auf eine Impfung
einen MS-Schub erlebe bzw. MS diagnostiziert wird, weil ein
zeitlicher Zusammenhang kein kausaler Zusammenhang ist.

Das ist der Punkt: in der Medizin kann man keinerlei Folgen einer Behandlung wirklich ausschließen, nur auf Studien hinweisen, nach denen diese oder jene Folge soundso oft oder bisher gar nicht aufgetreten ist. Das schließt nicht aus, dass bisher unbekannte Folgen irgendwann mal auftreten.
Aber selbst wenn eine Kausalität zwischen Behandlung und Folgeerkrankung nicht ausgeschlossen oder sogar als nicht völlig unwahrscheinlich angesehen wird, ist eine Haftung des Mediziners äußerst selten. Der Anspruchsteller muss nämlich eine Kausalität und zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung beweisen (nicht nur die Möglichkeit), und das klappt nicht oft, höchstens in solch krassen Fällen wie der Amputation des rechten, statt des kaputten linken Beins. Soweit ich weiß, ist hier auch gesetzlich noch nichts geändert worden, obwohl Beweiserleichterungen vorgesehen waren (da bin ich aber nicht auf dem neuesten Stand).

Zum vorgestellten Fall dürfte aber zu Recht jedenfalls eine Verantwortlichkeit auszuschließen sein, selbst wenn man die Kausalität bejahen könnte. Denn auf bekannte mögliche Folgen einer Impfung wird in der Regel hingewiesen (sofern dies fehlt, sieht es sicher anders aus), so dass die Verantwortlichkeit für bekannte Risiken auf den Patienten übergeht und die u.U. unbekannten Risiken den behandelnden Arzt mangels fehlender Sorgfaltspflichtverletzung nicht treffen.

Gruß aus dem Wald

Zum vorgestellten Fall dürfte aber zu Recht jedenfalls eine
Verantwortlichkeit auszuschließen sein, selbst wenn man die
Kausalität bejahen könnte.

Oder anders ausgedrückt: Wenn der Arzt den anerkannten Regeln seiner Zunft folgt (Unterweisung, Anamnese etc.) und den Empfehlungen der STIKO ([http://www.rki.de/cln_160/nn_199596/DE/Content/Infek…](http://www.rki.de/cln_160/nn_199596/DE/Content/Infekt/Impfen/STIKO/stiko node.html? nnn=true)) folgt, kann man ihn dafür nicht kaum belasten.

…und zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung
beweisen (nicht nur die Möglichkeit), und das klappt nicht
oft, höchstens in solch krassen Fällen wie der Amputation des
rechten, statt des kaputten linken Beins. Soweit ich weiß, ist
hier auch gesetzlich noch nichts geändert worden, obwohl
Beweiserleichterungen vorgesehen waren (da bin ich aber nicht
auf dem neuesten Stand).

Eine Beweislastumkehr ist bei Beratungs- und Aufklärungspflichten anzunehmen, wenn der Schuldner insoweit (ausnahmsweise) einer Dokumentationspflicht unterliegt, wie zB der Arzt.

a.

Hallo,
so lange es keine Pflichtimpfung (gibt es sowas in D noch?) ist, kann der Patient diese nach der Aufklärung ja immer noch verweigern.
Letztendlich muß er selbst entscheiden, ob die mögliche Gefahr einer Erkrankung schwerer wiegt als die möglichen Folgen einer Impfung (die bei Grippe eine folgende Erkrankung ja auch nicht ganz ausschließen kann, weil sich die Erreger ändern können).

Cu Rene

Das ist der Punkt: in der Medizin kann man keinerlei Folgen
einer Behandlung wirklich ausschließen, nur auf Studien
hinweisen, nach denen diese oder jene Folge soundso oft oder
bisher gar nicht aufgetreten ist. Das schließt nicht aus, dass
bisher unbekannte Folgen irgendwann mal auftreten.

Aha, und was genau hat das jetzt für einen Arzthaftungsprozess juristisch für eine Bedeutung? Diese Erkenntnis ist ja nun wirklich keine Neue.

Aber selbst wenn eine Kausalität zwischen Behandlung und
Folgeerkrankung nicht ausgeschlossen oder sogar als nicht
völlig unwahrscheinlich angesehen wird, ist eine Haftung des
Mediziners äußerst selten.

Und wie häufig ist selten? In wievielen von wievielen Prozessen haftet denn ein Arzt bei einer Folgeerkrankung? Hilft diese Aussage jetzt irgendwie weiter?

Der Anspruchsteller muss nämlich
eine Kausalität und zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung
beweisen (nicht nur die Möglichkeit),

Und die Tatsache, dass hier eine Beweislastumkehr greifen kann, ist Dir noch nicht untergekommen? Ich halte die Kenntnis von BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03, schon für Allgemeinwissen, dass man hier haben sollte.

und das klappt nicht
oft, höchstens in solch krassen Fällen wie der Amputation des
rechten, statt des kaputten linken Beins.

Aha, hast Du dafür irgendwelche Belege, also für die Tatsache, wie oft „nicht oft“ ist und dass es gerade in solchen und nicht in anderen Fälen nachweisbar ist?

Soweit ich weiß, ist
hier auch gesetzlich noch nichts geändert worden, obwohl
Beweiserleichterungen vorgesehen waren (da bin ich aber nicht
auf dem neuesten Stand).

Deswegen sind diese, wie Du offensichtlich tatsächlich nicht weist, von der Rechtsprechung eingeführt worden, so dass sich der Gesetzgeber nicht mehr zum Handeln veranlasst sah (was regelmäßig stattfindet und daher eigentlich bekannt sein sollte).

Gruß
Dea

Hallo,

jetzt wollte ich mich eigentlich grad freuen, dass es so zu sein scheint, dass der Arzt nicht für Impfschäden verantwortlich zu machen ist, wenn der Patient über mögliche Folgen und ihre (Un-)wahrscheinlichkeit informiert wurde.
Aus meiner Sicht als Laie ist es ja so, dass der Arzt zwar verhindern kann, dass er mir das falsche Bein amputiert. Er kann aber eine Impfnebenwirkung nicht verhindern, außer durch Nichtimpfen. Das istdoch ein Catch 22, wie der Engländer sagt - rät er von der Impfung ab, erkrankt der Patient - Arzt ist schuld, weil er nicht geimpft hat. Impft er, und es treten ider erwarten Nebenwirkungen auf - isser auch schuld, weil er geimpft hat.
Zusatzinfo: im geschilderten, erfundenen Fall ist es ja so, dass man zwar, nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, davon ausgehen kann, dass eine Impfung keinen Schub auslöst, und dass auch keine Impfungen, ausser der Schweinegrippe und Hepatitis B, im Verdacht sthen, MS auszulösen. Bei Hep konnte der Verdacht wiss. nicht bestätigt werden, bei Schweinegripe hat das irgendjemand mal polemisch einfah so gesagt, ohne belege, und seien es auch nur erfundene.
Dagegen ist eine Viruserkrankung für einen MS-Patienten sehr wohl mit einem Risiko verbunden, einen Schub zu bekommen.

Ich halte die Kenntnis von BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03, schon für Allgemeinwissen

Ich nicht :wink:… ok, ich weiß, ich war nicht gemeint. Aber was steht da (für einen Nichtjuristen übersetzt) drin?
Ich habe nicht vor, jemanden zu verklagen, ich verstehe nur diese Verklagungswut nicht. Nichts im Leben ist ohne Risiko, und nciht alle Risiken kann man ausschalten - und genausowenig ist immer jemand „schuld“, schon gar nicht immer jemand anderes.

Die Franzi

Das ist der Punkt: in der Medizin kann man keinerlei Folgen
einer Behandlung wirklich ausschließen, nur auf Studien
hinweisen, nach denen diese oder jene Folge soundso oft oder
bisher gar nicht aufgetreten ist. Das schließt nicht aus, dass
bisher unbekannte Folgen irgendwann mal auftreten.

Aha, und was genau hat das jetzt für einen Arzthaftungsprozess
juristisch für eine Bedeutung? Diese Erkenntnis ist ja nun
wirklich keine Neue.

Ich rede von der Kausalität, die im Schadensersatzrecht eine gewisse Bedeutung hat. Kausalität zwischen Behandlung und Schaden ist einem Arzt praktisch kaum nachzuweisen.

Und wie häufig ist selten? In wievielen von wievielen
Prozessen haftet denn ein Arzt bei einer Folgeerkrankung?
Hilft diese Aussage jetzt irgendwie weiter?

Entschuldige, aber deine persönlichen Bissigkeiten sind mir ganz egal.

Der Anspruchsteller muss nämlich
eine Kausalität und zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung
beweisen (nicht nur die Möglichkeit),

Und die Tatsache, dass hier eine Beweislastumkehr greifen
kann, ist Dir noch nicht untergekommen? Ich halte die Kenntnis
von BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03, schon für
Allgemeinwissen, dass man hier haben sollte.

Das Urteil behandelt freilich „grobe Behandlungsfehler“ (ich habs nachgelesen), an der grundsätzlichen Beweislast ändert dieses Urteil überhaupt nichts.

Deswegen sind diese, wie Du offensichtlich tatsächlich nicht
weist, von der Rechtsprechung eingeführt worden, so dass sich
der Gesetzgeber nicht mehr zum Handeln veranlasst sah (was
regelmäßig stattfindet und daher eigentlich bekannt sein
sollte).

Der Gesetzgeber lässt sich also dadurch von einer Gesetzgebungsinitiative abbringen, dass die Rechtsprechung es selbst regelt. So so. Eigenartig, dass es die culpa in contrahendo jetzt im BGB gibt.

Gruß

Ich rede von der Kausalität, die im Schadensersatzrecht eine
gewisse Bedeutung hat. Kausalität zwischen Behandlung und
Schaden ist einem Arzt praktisch kaum nachzuweisen.

Na, dann erhelle uns mal, woher Du diese Erkenntnis hast und auf welchen Verfahren die beruhen.

Entschuldige, aber deine persönlichen Bissigkeiten sind mir
ganz egal.

Na, da bin ich ja froh, dass Du zu den ganz „unbissigen“ Forenteilnehmern hier gehörst :smile:

Das Urteil behandelt freilich „grobe Behandlungsfehler“ (ich
habs nachgelesen), an der grundsätzlichen Beweislast ändert
dieses Urteil überhaupt nichts.

Und daran, dass Deine Aussage falsch war, weil genau eben diese Beweislast teilweise umgekehrt wird, ändert das auch nichts.

Der Gesetzgeber lässt sich also dadurch von einer
Gesetzgebungsinitiative abbringen, dass die Rechtsprechung es
selbst regelt. So so. Eigenartig, dass es die culpa in
contrahendo jetzt im BGB gibt.

Aha, und weil die cic jetzt normiert wurde, bedeutet das, dass sonst alle Rechtsprinzipien, die von der Rechtsprechung entwickelt werden und seither wurden, vom Gesetzgeber früher oder später umgesetzt werden?

Dann sag mir doch mal, in welchem Gesetz stehen

  • die Grundsätze der „Verfolgerfälle“ im Deliktsrecht,
  • die Grundsätze des „weiterfressenden Mangels“ im Deliktsrecht,
  • das Verbot der Nutzungsanrechnung im Rückgewährschuldverhältnis zwischen Verbrauchern und Privaten,
  • die Möglichkeit der Rechtsanwälte zur Geltendmachung der vollen außergerichtlichen Geschäftsgebühr als Klageanspruch (entgegen dem RVG)
  • die Unabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklers trotz Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn sich dieser allein aus diesem Vertrag selbst ergibt,
  • die Grundsätze der Anscheinsgefahr im Polizeirecht,
  • die Anwendung des Polizeirechts trotz der ausdrücklich normierten Sperrwirkung des § 15 VersG,

Komisch, wa?

jetzt wollte ich mich eigentlich grad freuen, dass es so zu
sein scheint, dass der Arzt nicht für Impfschäden
verantwortlich zu machen ist, wenn der Patient über mögliche
Folgen und ihre (Un-)wahrscheinlichkeit informiert wurde.

so ist es auch (die obigen beiträge belegen das doch ?). wenn der arzt seinen aufklärungs- und dokumentationspflichten nachkommt, dann haftet er nicht. schließlich erfolgt dann die impfung allein im selbstverantwortungsbereich des geschädigten.

Aus meiner Sicht als Laie ist es ja so, dass der Arzt zwar
verhindern kann, dass er mir das falsche Bein amputiert. Er
kann aber eine Impfnebenwirkung nicht verhindern, außer durch
Nichtimpfen.

zwar liegt eine gesundheitsverletzung dann vor und auch ein handeln des arztes (impfen), aber es fehlt an der objektiven zurechnung, also an der verknüpfung beider aspekte, da der geschädigte dann selbstverantwortlich gehandelt hat. das gilt aber natürlich nur, wenn der arzt pflichtgemäß gehandelt hat.

Ich halte die Kenntnis von BGH, Urteil vom 27.04.2004, Az. VI ZR 34/03, schon für Allgemeinwissen

Ich nicht :wink:… ok, ich weiß, ich war nicht gemeint. Aber was
steht da (für einen Nichtjuristen übersetzt) drin?

in kurzform:
„Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahe legen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht.“

Ich habe nicht vor, jemanden zu verklagen, ich verstehe nur
diese Verklagungswut nicht. Nichts im Leben ist ohne Risiko,
und nciht alle Risiken kann man ausschalten - und genausowenig
ist immer jemand „schuld“, schon gar nicht immer jemand
anderes.

das lässt sich als objektiver betrachter leicht sagen und damit hast du natürlich auch recht. aber du musst auch den geschädigten verstehen, dessen leben nicht mehr ist, wie es einmal war. dass er dann ein schmerzengeld will oder „vergeltung“ (was natürlich nicht aufgabe des zivilrechts ist), ist irgendwo verständlich.

a.

1 Like

Hallo,

Der Gesetzgeber lässt sich also dadurch von einer
Gesetzgebungsinitiative abbringen, dass die Rechtsprechung es
selbst regelt. So so. Eigenartig, dass es die culpa in
contrahendo jetzt im BGB gibt.

Aha, und weil die cic jetzt normiert wurde, bedeutet das, dass
sonst alle Rechtsprinzipien, die von der Rechtsprechung
entwickelt werden und seither wurden, vom Gesetzgeber früher
oder später umgesetzt werden?

Entschuldige, aber diese Folgerung aus meiner Aussage zu ziehen, ist logisch einfach falsch. Dass eine Tatsache (die cic) eine Folge (Gesetzgebung) nicht ausschließt, lässt nicht den Schluss zu, dass andere Tatsachen (Gewohnheitsrecht allgemein) zwingend dieselbe Folge fordern.

Dann sag mir doch mal, in welchem Gesetz stehen

  • die Grundsätze der „Verfolgerfälle“ im Deliktsrecht,
  • die Grundsätze des „weiterfressenden Mangels“ im
    Deliktsrecht,
  • das Verbot der Nutzungsanrechnung im
    Rückgewährschuldverhältnis zwischen Verbrauchern und Privaten,
  • die Möglichkeit der Rechtsanwälte zur Geltendmachung der
    vollen außergerichtlichen Geschäftsgebühr als Klageanspruch
    (entgegen dem RVG)
  • die Unabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklers trotz
    Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn sich dieser allein aus diesem
    Vertrag selbst ergibt,
  • die Grundsätze der Anscheinsgefahr im Polizeirecht,
  • die Anwendung des Polizeirechts trotz der ausdrücklich
    normierten Sperrwirkung des § 15 VersG,

Wie erwähnt, hier hast du einfach ein logisches Defizit, sorry.

Komisch, wa?

Eigentlich nicht

Gruß

Entschuldige, aber diese Folgerung aus meiner Aussage zu
ziehen, ist logisch einfach falsch.

Nein, weil Deine Aussage genau das impliziert hat. Andernfalls erschließt sich aus ihr nicht, weshalb Du die Kodifizierung der cic überhaupt auf meine Aussage hin angeführt hast.

Erst Gegenhalten und dann zurück ziehen iss nich…

Hallo,

vielleicht liest du meinen Logik-Ausflug in einiger Zeit nochmal.
Entspannter.

Gruß

vielleicht liest du meinen Logik-Ausflug in einiger Zeit
nochmal.

Sollte ich einen finden, werde ich das gerne machen :smile:

Hi,

ich danke dir für die einem juristischen Lien gerechte Erklärung. Jetz isses angekommen :smile:

das lässt sich als objektiver betrachter leicht sagen […] aber du musst auch den geschädigten verstehen, dessen leben nicht mehr ist, wie es einmal war. dass er dann ein schmerzengeld will oder "vergeltung

Nun ja, objektiv… ich habe hier wie gesagt in verkürzter Form eine Diskussion aus einem MS-Forum wiedergegeben. Der Patient hat sich allgemein erkundigt (ihm war also nichts geschehen), bekam mehrfach von einem Neurologen erklärt, wie das mit dem Impfrisiko ist, und ließ sich nicht belehren, wurde dann auch noch, sagen wir, deutlicher. Für ihn (oder sie, keine Ahnung) war klar, das trotzdem der Arzt schuld ist - Aufklärung hin oder her, und schimpfte dann, ohne allerdings Ausdrücke zu gebrauchen. Diese Diskussion gibt es immer wieder - sollen wir MS-Kranken uns impfen lassen oder nicht, ist es schlimmer, wenn man erkrankt, was wäre gewesen, wenn… Die eine Hälfte der Nörgler schimpft auf die Ärzte, weil sie zu wenig informiert werden, die andere findet sich in der Informationsflut nicht zurecht, aber schuld ist immer er Arzt…

Ich bin selbst MS-Patientin. Ich war gerade heute bei meinem Hausarzt und habe mich informiert, ob ich mich gegen Grippe impfen lassen kann, und ob ich beide (Schweine- und saisonale Grippe ) brauche. er hat mir gesagt, was ich eh schon vermutete: Die Schweinegrippe als solche fällt sehr milde aus, viele haben sie vermutlich durch, ohne bemerkt zu haben, groß krank gewesen zu sein. Daher spare ich mir die Extraimpfung. Ich hatte am Anfang des Jahres eine schwere Erkältung, die hat mir auch ncihts getan. Gegen die normale Grippe lasse ich mich impfen. Der Wirkstoff ist gründlicher getestet als der gegen Schweinegrippe, und mein Hausarzt hat einen bestellt, der vermutlich auch gegen die Schweinegrippe wirkt. Also ein Pieks statt drei (freut mich) und Schutz gegen auf jeden Fall die gefährlichere von beiden GRippen.
ich weiß auch, dass die Impfung für mich so sicher ist, wie sie nur sein kann, nur kann man nichts ausschließen. Wer weiß, was meine MS sowieso für mich bereithält? Das ist ja auch das Problem jeglicher MS-Behandlung, man kann nichts voraussagen. Was ich aber weiß, ist, dass ich als Lehrerin ein hohes Infektionsrisiko habe, und das mir eine Infektion mit der GRippe eher schadet als die Impfung.

Lange rede gell :smile: Aber nochmal danke für deine Erklärung,

Die Franzi

Ich denke, man muss es einfach so sehen: Auch ein Arzt ist nur ein Mensch. Damit meine ich nun nicht, daß er deswegen auch Fehler machen darf, sondern eher, daß er eben nicht alles wissen kann. Medizin ist wie jede andere Naturwissenschaft ein gigantisches (Wissens-)Gebiet, und es ist einfach nicht möglich, daß ein „normaler“ Arzt (auch ein „normaler“ Facharzt) zu jeder Behandlung alle notwendigen Kenntnisse hat, um vollumfänglich ein Risiko zu beurteilen. Er ist also darauf angewiesen, daß Spezialisten sich mit einem Thema intensiv beschäftigen und dann entsprechende Empfehlungen abgeben. Und bzgl. des Impfens passiert das auch so, und zwar mit staatlicher Absegnung. Das RKI (Robert Koch-Institut) hat, geregelt durch das InfSchG, die Aufgabe, den Ärzten eine Liste an die Hand zu geben, in der kurz aber ausreichend die empfohlenen Impfungen erörtert werden. An diese Listen kann, muss sich ein Arzt nun zwar nicht halten, aber wenn er davon abweicht, muss er dies auch sehr gut begründen können (z.B. durch gründliche Anamnese und Informationsbeschaffung), denn im Falle des Falls wird gefragt werden, warum er dieser oder jener Empfehlung der Spezialisten nicht gefolgt ist.
Ein ähnlicher Fall wäre eine wenig oder gar nicht dokumentierte Wechselwirkung eines zumeist harmlosen Medikaments mit überschaubaren bekannten Nebenwirkungen mit einer eher seltenen Erkrankung. Auch hier ist einem Arzt kaum ein Vorwurf zu machen, er kann nicht für jeden Patienten eine intensive und zeitaufwendige Recherche machen. Das wäre zwar sehr wünschenswert, aber weder bezahlbar noch wäre ein Gesundheitssystem dann noch funktionsfähig. Hier werden aber sicher in Zukunft computergestützte Expertensysteme helfen können, ein Computer kann einfach besser unzusammenhängende Datenberge speichern als ein menschliches Gehirn und diese auch in kürzester Zeit auswerten. Da würde dann in diesem Beispiel möglicherweise ein Hinweis bei herauskommen, daß es wenige, aber bekannte Fälle von Komplikationen gab. Solche Expertensystem sind einfacher aktuell zu halten als ein medizinisches Lehrbuch (oder ein menschliches Gehirn…), und vor allem sind sie handhabbar(er). Dr. House gibt es halt nur im Film…
Im Fall MS und Impfen wäre wohl so mancher Landarzt überfordert, ein Facharzt mit Spezialgebiet MS sollte es wiederum wissen. Es wird also auch drauf ankommen, ob man auf Grund seiner Spezialisierung erwarten kann, daß ein solcher von Komplikationen weiß, oder ob er eben „nur“ ein normaler Arzt ist, der MS nur „nach Lehrbuch“ behandelt. Das macht diesen jetzt nicht schlechter als den Spezialisten, aber wer an MS erkrankt ist, tut gut daran, einen Facharzt dafür zu aufsuchen. Leider wird das nicht immer möglich sein, denn Fachärzte für alle beliebigen Krankheiten sind nun mal auf dem Land seltener wenn überhaupt anzutreffen als in Ballungszentren.