Mehrfachversuch Inkasso

Hallo,

ich komme hier in einer Diskussion bzgl. nachfolgender hypothetischer Konstellation nicht weiter und wäre für eine Aufklärung dankbar.

  1. Kunde (K) bezog von seinem Energieversorgungsunternehmen (EVU) Energie. Der Vertrag wurde von K form- und fristgerecht gekündigt, was vom EVU auch bestätigt wurde.

  2. In der Folge weigerte sich das EVU, die noch fälligen Abschlagszahlungen per vorliegender Einzugsermächtigung einzuholen. Kontodeckung war stets vorhanden.
    Da dieser Fall nicht von den AGB gedeckt war, bestand K auf Nutzung der Einzugsermächtigung, die auch Vertragsbestandteil geworden war.

  3. Das EVU mahnte, beauftragte ein Inkassounternehmen (IU) und kündigte schließlich den Vertrag. In der Abschlussrechnung wurden die Kosten für das IU als „externe Verzugskosten“ ausgewiesen. Das EVU erwartet nun die Erstattung dieser externen Verzugskosten. Die Angelegenheit wurde der Schlichtungsstelle Energie übermittelt.

  4. Nunmehr mahnt das EVU auch diese Endabrechnung an und mit der Einschaltung des IU ist zu rechnen.

Es geht hier ausschliesslich um Punkt 4.

Kann das EVU die externen Verzugskosten (enstanden durch Einschaltung des IU) erneut an das IU weiterreichen und dafür dann erneut Verzugskosten geltend machen?

Somit würde das IU quasi an der gleichen Abschlagszahlung, deren Erhalt/Einholung strittig ist, ein zweites Mal (mit überzogenen Gebühren) Kasse machen, obwohl hier keine neue Tätigkeit (bspw. im Sinne der Beantragung eines gerichtl. Mahnbescheids) erfolgt. Solche eine Vorgehensweise wäre ja eine wahre Geldmaschine. Einfach immer weiter Briefe schreiben und Gebühr auf Gebühr aufschlagen, obwohl sich die strittige Hauptforderung nicht geändert hat.

Sehr dankbar wäre ich für höchstrichterliche Urteile zu gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen.

Gruß
vdmaster

Hallo,

Es ist überhaupt die Einschaltung des Inkassounternehmens fraglich. Alles, was dieses tun kann, kann der ursprüngliche Gläubiger genauso gut auch selbst tun; er hat somit nur unnötige Kosten verursacht, die nicht ersatzfähig sein dürften.

Im Übrigen ist unklar, inwiefern die Einzugsermächtigung Vertragsbestandteil wurde: Ist dieser „Fall“ nun von den AGB (vom Vertrag) gedeckt oder nicht? Wenn dazu nichts gesagt ist, hat der Schuldner auf seine Gefahr hin die Geldleistung an den Ort der Niederlassung des Gläubigers zu übermitteln. Üblicherweise wird aber zumindest die Möglichkeit der Überweisung konkludent eingeräumt, vorliegend wohl auch ausdrücklich.

FG
Droitteur

Hallo,

kein Hinweis in den AGB. Diese unterstellen jedoch, dass die Einzugsermächtigung der Regelfall ist. Es findet sich ein Passus in den AGB (sinngemäß) „ist keine Einzugsermächtigung erteilt, dann muss per Überweisung/Dauerauftrag gezahlt werden.“

In den AGB steht ferner, dass u.a. der anfangs eingereichte Antrag (und die hierin gemachten Angaben) Vertragsbestandteil wird. In diesem Antrag ist die Einzugsermächtigung vermerkt worden.

Die ansonsten übliche Regelung, dass der Schuldner eine Bringschuld hat, ist bekannt.
Im hypothetischen Fall wird daraus aber m.E. eine Holschuld des Gläubigers, da ja die Einzugsermächtigung Vertragsbestandteil wurde. [Unabhängig davon ist die EE eine zeitgemäße und für beide Vertragsparteien vorteilhafte Zahlungsart - Murks durch die Bank einmal unbeachtet gelassen.]

Darüberhinaus wäre die Nichtnutzung der EE ab dem Aussprechen (nicht Wirkdatum) der Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, der damit (zu Beginn des Vertrages) nicht rechnen musste. Hätte er es gewusst, so wie es in den mittlerweile hypothetisch geänderten AGB (ohne Kenntnis oder Zustimmung des Kunden, also nur für neue Lieferverträge gültig) steht, dann wäre er den Vertrag nicht eingegangen.

In den dem Vertrage zugrundeliegenden AGB findet sich zudem eine Regelung, nach der Zahlungen per Überweisung 3 Euro kosten können.

Gruß
vdmaster