Hallo,
ich komme hier in einer Diskussion bzgl. nachfolgender hypothetischer Konstellation nicht weiter und wäre für eine Aufklärung dankbar.
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Kunde (K) bezog von seinem Energieversorgungsunternehmen (EVU) Energie. Der Vertrag wurde von K form- und fristgerecht gekündigt, was vom EVU auch bestätigt wurde.
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In der Folge weigerte sich das EVU, die noch fälligen Abschlagszahlungen per vorliegender Einzugsermächtigung einzuholen. Kontodeckung war stets vorhanden.
Da dieser Fall nicht von den AGB gedeckt war, bestand K auf Nutzung der Einzugsermächtigung, die auch Vertragsbestandteil geworden war. -
Das EVU mahnte, beauftragte ein Inkassounternehmen (IU) und kündigte schließlich den Vertrag. In der Abschlussrechnung wurden die Kosten für das IU als „externe Verzugskosten“ ausgewiesen. Das EVU erwartet nun die Erstattung dieser externen Verzugskosten. Die Angelegenheit wurde der Schlichtungsstelle Energie übermittelt.
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Nunmehr mahnt das EVU auch diese Endabrechnung an und mit der Einschaltung des IU ist zu rechnen.
Es geht hier ausschliesslich um Punkt 4.
Kann das EVU die externen Verzugskosten (enstanden durch Einschaltung des IU) erneut an das IU weiterreichen und dafür dann erneut Verzugskosten geltend machen?
Somit würde das IU quasi an der gleichen Abschlagszahlung, deren Erhalt/Einholung strittig ist, ein zweites Mal (mit überzogenen Gebühren) Kasse machen, obwohl hier keine neue Tätigkeit (bspw. im Sinne der Beantragung eines gerichtl. Mahnbescheids) erfolgt. Solche eine Vorgehensweise wäre ja eine wahre Geldmaschine. Einfach immer weiter Briefe schreiben und Gebühr auf Gebühr aufschlagen, obwohl sich die strittige Hauptforderung nicht geändert hat.
Sehr dankbar wäre ich für höchstrichterliche Urteile zu gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen.
Gruß
vdmaster