Mit einer Schenkung die Haupterben umgehen?

Als mein Vater 1973 durch einen Unfall ums Leben kam, waren wir drei Kinder noch nicht volljährig. Ein Testament gab es nicht und wir Kinder wurden mit in das Grundbuch eingetragen. Wir erhielten Halbweisen Rente. Ich weiß noch das ein Gesetzlicher Vormund bestimmt werden sollte, zur Verwaltung des Geldes, gegen den sich meine Mutter erfolgreich wehrte. Das Geld was uns Kindern zustand floß mit in das Haus. Das Haus wurde zu einem Doppelhaus umgebaut und ein drittes Haus in Spanien gekauft. Mutter hat als Putzfrau gearbeitet soviel zum monatlichem Einkommen, sie wollte für jedes Kind ein Haus schaffen. Mein Bruder ließ sich den Pflichtanteil des Vaters auszahlen und wurde dafür aus dem Grundbuch gestrichen. Ich inzwischen 51 verblieb über all die Jahre im Haus und bezahlte meine Miete und steckte all mein Geld in die notwendigen Renovierungen. Es hieß immer ich habe Wohnrecht auf Lebzeiten. Vor 4 Jahren zog ich aus Persönlichen Gründen aus. Nun bot meine Mutter an die Pflichtanteile des Vaters auszuzahlen. Meine Schwester willigte ein, ich nicht. Doch heute habe ich zufällig erfahren das meine Mutter unser Erbe an meine Kinder (sie wohnen inzwischen in meiner Haushälfte) verschenken will damit ihre eigenen Kinder nichts bekommen. Das heißt wenn, sie noch 10 Jahre lebt, bekommen wir nichts. Ist das Rechtens?

Sie haben Anspruch auf den Wertanteil der Häuser bei denen Sie im Grundbuch eingetragen sind. Dieser Anteilwert bemißt sich nach dem Amteil Ihrer Eintragung. Den Wert kann ein öffentlich besetellter Gutachter für Sie ermitteln. Der kann auch den Wert darin beurteilen, den die Objekt an Wertzuwachs aufgrund Ihrer persönlichen Leistung erfahren haben. Diese Werte können Sie von den übrigen im Grundbuch außer Ihnen noch eigetragenen Miteigentümern als Ausgleichsanspruch fordern. Können oder wollen die das nicht, dann steht Ihnen die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Grundbuchgemeinschaft offen. Aus dem Versteigerungserlös erhält dann jeder den ihm gemäß Grundbuchanteil und gutachterlicher Festellung seiner persönlichen Aufwendungen, die zum Verfahren gesondert anzumelden sind, zustehenden Betrag.