Mit nicht angemeldeten Auto zum Tuev

Hallo,

habe gehoert dass man mit einem nicht angemeldeten Auto (ohne rote Nummer) zum Tuev fahren darf, da man das Auto ja erst mit bestandenem Tuev anmelden darf.

Muss dieser Tuev der naechste Tuev sein?
(Was sich in der Praxis als schwierig herausstellen koennte, da man an fremden Orten nicht unbedingt jeden kleinen Tuev kennt)

Muss man hierfuer einen Termin mit dem Tuev vereinbaren?

Gilt diese Regel nur fuer Autos oder auch fuer Anhaenger?

Gruss

Desperado

Wenn das so wäre, dann würden vermutlich sehr viele Leute mit ihren Fahrzeugen auf der Fahrt zum oder vom TÜV befinden.

Ne, Sie verwechseln da vermutlich etwas. Die Fahrt zur Zulassungsstelle ist damit gemeint.

Und da gibt es auch kein Problem mit. Das Fahrzeug ist ja bereits versichert.

MfG

Hallo,

wenn die Fahrt zur Zulassungsstelle unangemeldet erlaubt ist wuerde dies ja bedeuten dass jemand ein bei ebay ersteigertes Auto zu seiner Zulassungsstelle ueber hunderte Kilometer fahren darf, da er es ja nur an seinem Wohnort zulassen darf.

Liege ich da richtig?

Gruss

Desperado

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wenn die Fahrt zur Zulassungsstelle unangemeldet erlaubt ist
wuerde dies ja bedeuten dass jemand ein bei ebay ersteigertes
Auto zu seiner Zulassungsstelle ueber hunderte Kilometer
fahren darf, da er es ja nur an seinem Wohnort zulassen darf.

Liege ich da richtig?

Nein, dafür gibt es Kurzzeitkennzeichen.

Meines Wissens darf man mit einem nicht zugelassenen Wagen in keinem Fall auf öffentlichen Straßen fahren. Es mag da Ausnahmen geben, mir wäre aber keine bekannt.

Hallo Desperado,

Das geht. Du brauchst nur die Doppelkarte von deiner Versicherung und mußt den direktesten Weg zum Tüv nehmen. Wenn du die Abnahme hast, kannst du, ebenfalls ohne Nummernschild, auf direktem Wege zum Straßenverkehrsamt fahren und das Auto anmelden.
Das Thema hatten wir erst kürzlich im Brett Vier- und Mehrräder.
Such mal im dortigen Archiv nach Trabbi-Artikeln von Mutschy)

Gruß
Sticky

Ein Blick auf das Gesetz
Hi,
nein, nicht zum TÜV. Aber zur nächsten Zulassungsstelle.
Geregelt ist das in §23 Abs.4 StVZO:

Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
Gruss Sebastian

NEIN!!
Hallo Desperado,

dann schau doch einmal in die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung:
Paragraph 28:
*snip*
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten),…
…Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1 müssen rote Kennzeichen … an den Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück…
*snip*

mfg

Doch!!
Hallo Frank,

Straßenverkehrs-Zulassungsordnung Paragraph 28:
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen…

Wie Du an obigem Satz unschwer(?) erkennen kannst, handelt es sich hier nicht um die Fahrt zum TÜV, sondern um eine Fahrt durch den Prüfer.

Ein Post tiefer steht doch schon der richtige Paragraph (STVZO §23 Satz4? Nochmal der wichtige Ausschnitt:
„…Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,… sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen… innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;…“

Gruß
loderunner
[MOD: geändert, muss ja nicht gleich persönlich werden]

@mod: ich werde mich bessern!
Hallo,
das meine ich:

[MOD: geändert, muss ja nicht gleich persönlich werden]

Gruß
[EDIT: Name auf Wunsch entfernt]

Mein lieber Axel…richtig lesen…:smile:
o.w.t.

Dito. Und ich heiße nicht Axel.
o.w.t.