Nachbesserung und Gewährleistung

Hi,

habe einen Drucker auf Garantie zur Reparatur gegeben.

Wie lange muß ich dem Händler für diese Reparatur Zeit geben und was kann ich nach Ablauf der Frist machen?

Danke im Voraus!

Steffen

Nachbesserung und Gewährleistung sind grds. Instrumente, wenn das Werk oder die Ware von Anfang an nicht einwandfrei waren. In Deinem Fall geht es offenbar um Garantie. Zuerst würde ich einmal schauen, ob der Händler allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die die vorliegende Frage regeln. Eine feste Frist nach dem Gesetz gibt es für den Garantievertrag ohnehin nicht, da er gesetzlich nicht geregelt ist. Die Regelung in AGB ist daher anzunehmen. Muß er die Ware einschicken oder repariert er selbst? Davon wird die angemessene Frist abhängen. Notfalls kannst Du die Rückgabe anmahnen. Wie sieht es mit einem Leihgerät in der Zwischenzeit aus?

Hi,

danke für die schnelle Antwort!

Also, ich hab das Ding gekauft aber erst 2 Wochen später in Betrieb genommen. Es hat auf anhieb nicht funktioniert.

Bei der Rückgabe hat man mir gesagt es dauer max. 4 Wochen, so wurde es auf der Reparaturbescheinigung eingtragen (voraussichtlich fertig bis: …).
In den AGBs steht nix von ner Frist, nur daß ich es innerhalb von 4 Wo. abholen muß wenn es fertig ist *grins*.

Es sind mittlerweile 3 Wochen seit der Abgabe vergangen. Nach 2 Wochen hab ich angerufen und man hat mir gesagt ‚dauert noch ca. 1Woche‘. Heute habe ich wieder angerufen und man hat mir gesagt, daß das Gerät noch nicht mal zur Hersteller EINGESCHICKT wurde. Jetzt bin ich natürlich sauer, daß die Idi… es nicht schaffen das Gerät weiterzuleiten.

Was soll ich jetzt am besten tun? Nachfrist setzen, Leihgerät in Rechnung stellen?

Danke nochmal.

Steffen

  1. Angemessenes, also gleichwertiges Leihgerät einfordern, 2. danach Nachfrist für Reparatur von zwei Wochen setzen und ankündigen, daß man ansonsten vom Vertrag Abstand nimmt. Notfalls das Leihgerät solange einbehalten und weiterbenutzen, bis der Kaufpreis zurückgezahlt ist.

Aufruf zur Straftat ?!?!
1.) Ein Kunde hat absolut keinen Anspruch auf ein Leihgerät ! Die gesetzliche Gewährleistung bzw. Garantie regelt lediglich die kostenfreie Instandsetzung, keinesfalls garantiert irgendein Lieferant oder ein Gesetz die 100%ige Verfügbarkeit eines Gerätes.

2.) Zunächst muß überhaupt erst einmal eine Frist gesetzt werden. Wird diese überschritten, befindet sich der Lieferant im Verzug, jetzt erst kann eine Nachfrist gesetzt werden (angemessen !!) unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen (Wandlung)

3.) Die Empfehlung, ein Leihgerät, welches kulanterweise vom Händler zur Verfügung gestellt wurde einzubehalten, um damit seine Forderungen durchzusetzen, dürfte den einen oder anderen Straftatbestand erfüllen!! Mir fallen dazu spontan ein: Erpressung, Nötigung aber ganz sicher Unterschlagung.
Also das dürfte eher der Griff in´s Klo werden.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1.) Ein Kunde hat absolut keinen Anspruch
auf ein Leihgerät ! Die gesetzliche
Gewährleistung bzw. Garantie regelt
lediglich die kostenfreie Instandsetzung,
keinesfalls garantiert irgendein
Lieferant oder ein Gesetz die 100%ige
Verfügbarkeit eines Gerätes.

Das ist richtig, nur darf der Händler dann einen höheren Schadensersatz zahlen, wenn man sich selbst während des Verzugs mit einem Leihgerät versorgt hat. Also wird die Bereitstellung eines solchen Geräts in seinem Interesse sein.

2.) Zunächst muß überhaupt erst einmal
eine Frist gesetzt werden. Wird diese
überschritten, befindet sich der
Lieferant im Verzug, jetzt erst kann eine
Nachfrist gesetzt werden (angemessen !!)
unter Androhung von rechtlichen
Konsequenzen (Wandlung)

Das ist teilweise falsch. Verzug tritt mit Mahnung ein, ab da besteht ein Schadensersatzanspruch wegen der verspäteten Reparatur und der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Leihgerätes. Warum also nicht gleich verlangen? Nach Ablauf der Frist steht dem Kunden außerdem das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das hat aber mit dem Verzugsschaden nichts zu tun.

3.) Die Empfehlung, ein Leihgerät,
welches kulanterweise vom Händler zur
Verfügung gestellt wurde einzubehalten,
um damit seine Forderungen durchzusetzen,
dürfte den einen oder anderen
Straftatbestand erfüllen!! Mir fallen
dazu spontan ein: Erpressung, Nötigung
aber ganz sicher Unterschlagung.

Dazu fällt mir allerdings § 273 BGB ein, das Zurückbehaltungsrecht bei Gegenforderungen. Damit ist die Einbehaltung rechtmäßig und natürlich wegen der Einheit der Rechtsordnung kein Straftatbestand erfüllt.