Hallo,
entgegen der landläufigen Meinung gibt es in Deutschland ausser dem Personenstandsgesetz keine „eindeutige“ Rechtsgrundlage für die Namensgebung eines Kindes. Die wurde nach und nach durch Urteil geschaffen und unterliegt naturgemäß dem „Wandel der Zeit“.
Im Personenstandsgesetz findest Du dazu lediglich, dass die Reihenfolge der Geburt von Zwillingen klar zu bennenen und einzutragen ist.
Was die Vornamen angeht, drehen sich alle Urteile der vergangenen Jahrzehnte um das Für und Wider des Kindeswohls. Kann man die beiden Zwillingskinder nicht unterscheiden, weil sie beide gleich heissen, dürfte ein beherzter und mit Rückgrat versehener Standesbeamter auch einfach mal „Nein“ sagen und mindestens eine „Durchnumerierung“ (wobei mir kein Urteil diesbezüglich zu Geschwistern bekannt ist ) oder einen eindeutig zur Unterscheidung geeigneten zweiten Vornamen fordern.
Lässt sich die ggf. minderbehirnte Elternschaft auf den guten Rat nicht ein, kann sie natürlich anschließend gegen die Ablehnung klagen und schon haben wir ein entsprechendes Urteil und sind alle ein bisschen schlauer
Gruß vom
Schnabel