Nicht-Anzeigen einer Straftat

Hallo Experten,

eine Person A hat folgendes Problem. Er arbeitet in einer großen Freizeiteinrichtung. Dort wurde ihm bekannt, dass ein Besucher ein Kind sexuell belästigt hat.

Nun wurde von A auf Grund einer Weisung des disziplinarischen Vorgesetzten P nur ein Hausverbot ausgesprochen (schriftlich fixiert), aber keine Strafanzeige bei der Polizei erstattet.

Nun kommt Herr X ins Spiel, dem das nicht passt und die Polizei informiert. Der Herr X ist ein Aushilfskollege, der nach diesem Vorfall sofort gekündigt hat.

Auf Anfrage der Kripo teilt der Eigentümer der Einrichtung E der Kripo mit, dass A ein Hausverbot erteilt hat, und er sehr erschüttert darüber sei, dass die Polizei nicht informiert wurde. Der Vorgesetzte P wurde noch nicht vernommen, würde vermutlich die Weisung aber auf jeden Fall abstreiten.

A wird sich bei der polizeilichen Vernehmung nun auf die mündliche Weisung von P berufen.

Welche Konsequenzen hat A nun zu befürchten? Die Vermutung liegt nahe, dass A sich in irgendeiner Weise schuldig gemacht hat. Moralisch auf jeden Fall. Aber strafrechtlich?

Würde mich sehr über die im Rahmen dieses Forums mögliche rechtliche Würdigung freuen.

Gruß,
ibns

Der Fall ist natürlich rein fiktiv (owt)

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Hallo!

Welche Konsequenzen hat A nun zu befürchten? Die Vermutung
liegt nahe, dass A sich in irgendeiner Weise schuldig gemacht
hat. Moralisch auf jeden Fall. Aber strafrechtlich?

Ich sehe da keine Strafbarkeit, insbesondere nicht wegen Strafvereitelung bzw. versuchter Strafvereitelung. Das wäre hier eine Strafvereitelung durch Unterlassen, wofür eine Garantenstellung erforderlich wäre, die nur dann zu bejahen sein kann, wenn eine besondere Pflicht zum Schutz der Rechtspflege besteht, also zum Beispiel bei Polizeibeamten o.ä.
Ansonsten gibt es noch § 138, der regelt aber nur die Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Einen ganz normalen Menschen trifft nicht die Pflicht, geschehene Straftaten, die zu seiner Kenntnis gelangt sind, anzuzeigen.

Gruß,

Florian.

Servus!

Die Vermutung
liegt nahe, dass A sich in irgendeiner Weise schuldig gemacht
hat. Moralisch auf jeden Fall. Aber strafrechtlich?

Mir liegt die Vermutung fern. Strafrechtliche Relevanz hat - und das auch nur im engen Rahmen - allein die Nichtanzeige geplanter Straftaten, es sei denn, in der Nichtanzeige sei Beihilfe und/oder Strafvereitelung zu sehen.

Dankeschön
Da ist der fiktive Bekannte A beruhigt

Schönes Wochenende,
ibns