Obligenheiten Wohngebäudeversicherung Rückstau

Muss ein Versicherungsnehmer um im Schadensfall volle Leistung zu erhalten eine Rückstausicherung einbauen, wenn in den  Versicherungsbedingungen seiner Elementarversicherung unter dem Punkt „Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten“ KEINE Pflicht zum Funktionsbereithalten einer Rückstausicherung aufgeführt ist, sondern lediglich festgehalten wird dass „wasserführende Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen sind“?

Die Frage soll gelten für einen Versicherungsnehmer, der in einer Gemeinde wohnt, in deren Satzung festgehalten ist:
„Tiefliegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe und ähnliche Einrichtungen müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal abgesichert sein.“

Jooge

Diese Frage sollte man dem Versicherer stellen.

Ich könnte mir vorstellen, dass es Gebiete gibt, in denen man nur mit solch strengen Auflagen überhaupt eine Elementarabsicherung erhält.

Ich bin hier kein Experte. Aber ich glaube, dass der Versicherer die Leistung angemessen kürzen bzw. verweigern kann, wenn behördlich vorgeschriebene Sachen nicht eingehalten wurden. Für ELEMENTARversicherungen gibt es eine Einteilung in sog. ZÜRS-Zonen (Zonierungssystem für Überschwemmungs- und Einschätzung von Umwelt-Risiken). Ich gehe davon aus, dass in diesem System auch behördliche Vorgaben verankert sind. 
Und wenn Du die nicht erfüllst, kann es am Ende dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlt.
Mit freundlichen Grüßen 

Stefan Niedermeier

Die Schilderung beinhaltet 2 Paar Schuhe.

  1. Vertragliche Verpflichtung aus Vers.-Vertrag. Hiernach muss ein VN keine Rückstauklappe einbauen.

  2. Geetzl. Verpflichtung / Befolgung von behördl. Anordnung: Hiernach muss ein VN eine Rückstauklappe oder anderweitige Vorrichtung einbauen.

VG
www.jens-sternberg.de

  1. Vertragliche Verpflichtung aus Vers.-Vertrag. Hiernach muss
    ein VN keine Rückstauklappe einbauen.

Es sei denn, es ist vertraglich zwischen dem Versicherer und dem VN vereinbart.

Hallo und danke!

Das leuchtet ein.
Was wird eine Versicherung tun wenn der Schadensfall eintritt und bei genannten Voraussetzungen keine Rückstausicherung eingebaut war?

Wird er den Schaden regulieren, weil er ja keine Rückstausicherung in seinen Versicherungsbedingungen gefordert hat oder wird er nicht regulieren und auf die Gemeindesatzung verweisen?

Gruß
Jooge

Hallo Jooge,

Das leuchtet ein.
Was wird eine Versicherung tun wenn der Schadensfall eintritt
und bei genannten Voraussetzungen keine Rückstausicherung
eingebaut war?

Dies kommt auf die Versicherungsbedingungen an!

Wird er den Schaden regulieren, weil er ja keine
Rückstausicherung in seinen Versicherungsbedingungen gefordert
hat oder wird er nicht regulieren und auf die Gemeindesatzung
verweisen?

Wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, kann der Versicherer die Leistung ablehnen.

Dazu ein Beispiel: In Rheinlandpfalz besteht die Pflicht in einzelnen Räumen (Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele) Rauchwarnmelder anzubringen lt. Landesbauordnung. Wenn diese nicht vorhanden sind, kann ein Brandschaden vom Versicherer abgelehnt werden.

Gruß
Jooge

Gruß Merger