Muss ein Versicherungsnehmer um im Schadensfall volle Leistung zu erhalten eine Rückstausicherung einbauen, wenn in den Versicherungsbedingungen seiner Elementarversicherung unter dem Punkt „Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten“ KEINE Pflicht zum Funktionsbereithalten einer Rückstausicherung aufgeführt ist, sondern lediglich festgehalten wird dass „wasserführende Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich zu beseitigen sind“?
Die Frage soll gelten für einen Versicherungsnehmer, der in einer Gemeinde wohnt, in deren Satzung festgehalten ist:
„Tiefliegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe und ähnliche Einrichtungen müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanal abgesichert sein.“
Jooge