ein Kleiderschrank mit 3 Schiebtüren wird geliefert. Preis 1500 für ca. 2,40 Meter.
Geliefert werden drei 100% identische gleiche Schiebetüren mit jeweils 2 Zierleisten,
die die Schrankhöhe optisch aufteilen. Jeweils gleiche Abstände der Zierleisten…
Nach der Installation ist die mittlere Schiebetüre ca. 1 cm höher, als die linke und die rechte Schiebetüre. Das ist auch korrekt so.
Dadurch ergibt sich optisch verständlicherweise ein schiefes/ungleiches Bild,
wie man nachvollziehen kann.
Die Zierleisten der mittleren Tür sind verschoben…
Das wurde beim Aufbau reklamiert.
Die Techniker riefen daraufhin im Möbelhaus an, was zu tun sei.
Im Möbelhaus kam die Antwort, dass das schon einmal passiert sei und das der Hersteller
wohl eine falsche Tür geliefert hat.
Und das wäre hier auch der Fall.
Also wird die korrekte Tür nachbestellt und geliefert, so die Aussage.
Heute kommt die Rückmeldung, dass auf Grund der gemachten Bilder vor Ort keine Reklamation vom Hersteller anerkannt wird und alles beim alten bleibt.
Muss man das so akzeptieren?
Ein Schrank eines namhaften Herstellers, wo der UVP bei knapp unter 2.000 Euro liegt!
Heute kommt die Rückmeldung, dass auf Grund der gemachten
Bilder vor Ort keine Reklamation vom Hersteller anerkannt wird
und alles beim alten bleibt.
Muss man das so akzeptieren?
Muss man nicht und braucht man nicht. Denn das ist ein PAL (= Problem anderer Leute).
Dem Kunden, der den Schrank beim Möbelhändler kaufte, kann es pengbanane sein, was der Möbelhersteller erklärt. Reklamationen werden ausschließlich mit dem Kaufvertragspartner, hier dem Händler, geklärt. Der kann sich dann mit dem Hersteller auseinandersetzen, wenn er mag.
Das Bild wäre zur Bewertung des Sachverhalts hilfreich (Ist-Zustand); ebenso eine Produktfoto des Herstellers (Soll-Zustand).
So kann ich mir nicht vorstellen, warum eine der offenbar gleichgroßen Türen zu den anderen in der Höhe versetzt hängen muss. Schon eher, dass die Optik unter der physikalischen Gesetzmäßigkeit der Perspektive leidet: Da eine der Türen hinter den anderen läuft, also vom Betrachter aus weiter entfernt liegt, verändern sich die Größenverhältnisse der Türen zueinander: Sofern die optische Achse nicht senkrecht auf den tiefengestaffelten Ebenen liegt, erscheint die hintere proportinal verkleinert, was durch die Zierleiste verstärkt wird, die sog. Froschperspektive.
Nach dieser Annahme vermag ich weder eine Beschaffenheit zu erkennen, wonach sich der Schrank nicht „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ noch „die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“, was allerdings Voraussetzung eines Sachmangels i. S. d. § 434 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wäre, um deswegen eine Nacherfüllung beanspruchen zu können.
Zur Klärung:
alle 3 Türen sind 240 cm hoch.
alle 3 Türen haben je zwei Zierleisten in der gleichen Höhe und im gleichen Abstand
die mittlere Tür wird ca. 1 cm höher aufgehängt.
Klar, dass die Zierleisten gegenüber den anderen beiden Türen verschoben sein müssen.
ist doch ganz einfach, da de Verkäufer den Mangel schon anerkannt ( indem er ihn an den hersteller weiter geleitet hat) würde ich jetzt eine frist zur beseitigung setzen. sobald die verstrichen ist, gibt man die sache an einen anwalt.
Letztendlich kommt natürlich auch die Ablehnung des Vertragspartners.
Und das ist die Situation, die es jetzt rechtlich aufzulösen gilt.
Und da ist die Frage, wie?
Zuerst sollte geklärt werden, dass auch wirklich ein Mangel vorliegt. Meine Idee wäre bespielsweise, mir diesen Schrank nochmal in der Ausstellung des Möbelhauses anzuschauen. Der von dir beschriebene optische Fehler sollte dann ja zweifelsfrei nachweisbar sein.
Welches Recht habe ich?
Dieses: FAQ:1152. Dass man ggfs. einen Anwalt damit beauftragt, berechtigten Forderungen Nachdruck zu verleihen, wenn es denn nicht anders geht, versteht sich.
Guter Punkt!
Leider gibt es diesen Schrank nicht als Dreitürer in der Ausstellung.
Wer hätte sich träumen lassen, dass die Zierstreifen in unterschiedlichen Höhen angebracht werden