PKW - Ausstattung nicht wie im Prospekt

Hallo!

Mal angenommen, man kauft einen Neuwagen, Modell für DE, kein EU - Import o.ä., 
dessen Ausstattung nicht der im Prospekt entspricht. Z.B. könnte der Prospekt (und auch der Online - Konfigurator) für alle Ausstattungslinien ein Reifendruckkontrollsystem ausweisen. Müßte man das hinnehmen? Könnte sich der Händler auf Irrtümer, technische Änderungen oder Druckfehler berufen? Oder müßte er den Kunden in irgendeiner Weise entschädigen?

MfG Bernd

Hi,

stehen in solchen Prospekten nicht immer irgendwo ganz klein gedruckte Sätze wie „Abbildung ähnlich“, „Gezeigte Ausstattung nicht serienmäßig“, „xy gegen Aufpreis erhältlich“?

Gruss
K

Hi,

üblicherweise bestellt man ja ein Auto mit gewünschten Ausstattungsmerkmalen.

Hierüber schließt man einen Kaufvertrag, in dem - bei Neuwagen zumindest - diese Merkmale samt Preisen aufgelistet wird.

Was also steht im Kaufvertrag bezüglich dieser Ausstattungsmerkmale?

Gruß
Tina

Tatsächlich enthalten die in Prospekten und Angeboten im Netz gezeigten Modell meist Sonderzubehör und aufpreispflichte Ausstattungen, allein schon bei der Lackierung oder den LM-Felgen :smile:

Darauf kann der Kunde sich natürlich nicht berufen; maßgeblich ist der Umfang gem. konkretem Angbeot bzw. der Kaufvertragsinhalt :open_mouth:

G imager

Mmppfff!
Neuer Versuch. Ausstattungslinien gut, besser und toll. Alle drei beinhalten RDKS. Kunde bestellt Toll.
Jetzt verstanden?

Liebe Tina,

wir nehmen an, im Prospekt stehen drei Ausstattunglinien, gut besser und toll. Alle drei enthalten RDKS. Kunde bestellt toll, so steht es auch im Vertrag, ohne daß alle 223 im Prospekt genannten Punkte im Vertrag wiederholt werden, er bestellt einfach nur toll.

Du meinst, der Kunde wäre ein Vollidiot und hat geglaubt, er bekommt sein Auto so wie auf den Bildren im Prospekt? Mit Frau, drei Kinderrn, Hund und Garage?
Nein, wir sollten davon ausgehen, daß es ausser Bildern auch Listen gab, in denen steht, was in den Modellen drin ist und was nicht. Ferner sollten wir davon ausgehen, daß der Kunde lesen kann und die Wunschausstattung bestellt hat. In der nun ein aufgeführtes Ausstattungsmerkmal fehlt.

Der Kunde hat etwas bestellt, und etwas anderes bekommen.

Jetzt kann er dem Händler eine Frist zur Nachbesserung einräumen und danach ggfs vom Vertrag zurücktreten.

Wir hatten vor kurzem den gleichen Fall. Einen Neuwagen mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen bestellt, dann festgestellt, dass die Rückfahrkamera fehlt. Dann hat die Firma erst versucht das nachzurüsten, dann gemerkt, dass es nicht geht und einen entsprechenden neuen Neuwagen geordert. Für die verlängerte Warteperiode wurde ein Leihwagen zur Verfügung gestellt.

PS: Es wäre etwas anderes, wenn im Kaufvertrag alle Komponenten einzeln aufgezählt wären und die fehlende Komponente auch im Kaufvertrag fehlt. Dann hätte der Käufer den Vertrag nicht ordentlich gelesen ehe er ihn unterschreibt.

Bei den meisten Katalogen (diesem wurden die Ausstattungsmerkmale ja entnommen) steht allerdings wie lange sie gültig sind. Hier könnte man dann prüfen ob es überhaupt zulässig war, die Komponente wegzulassen.

So ist es. Nachzulesen auch in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Sämtliche Einwände hier bezüglich im Kaufvertrag getroffener Angaben sind hübsch praktisch gedacht und an sich zutreffend, zielen jedoch am in der Frage aufgeworfenen Problem ("_ für alle Ausstattungslinien ein Reifendruckkontrollsystem_") vorbei.

Sämtliche Einwände hier bezüglich im Kaufvertrag getroffener
Angaben sind hübsch praktisch gedacht und an sich zutreffend,
zielen jedoch am in der Frage aufgeworfenen Problem ("für alle
Ausstattungslinien
ein Reifendruckkontrollsystem
") vorbei.

In einem ähnlichen (aber nicht gleichliegendem) Fall das OLG Köln:
http://openjur.de/u/560616.html

Werbeaussagen sind zwar relevante Produktbeschreibungen und müssen damit zumindest im Groben den Tatsachen entsprechen. Ob ein Prospekt aber als Garantiezusage über eine Produkteigenschaft zu sehen ist, kommt auf den Einzelfall an. Gerade in Katalogen oder Prospekten, die lange Zeit gleich bleiben, sollte sich der Käufer darauf einstellen, dass am Produkt mal was geändert wird, speziell weniger wichtige Merkmale.

Und da sich darüber trefflich streiten lässt, gibt es für diesen Fall wohl keine klare Aussage, sondern muss sehen wie die Gerichte diese Details auslegen.

Grüße,
.L

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Umstände wie sich ändernde Prospekte usw sind zwar tatsächlich zu berücksichtigen, aber das zitierte Urteil des OLG ist in vorliegender Frage gleichwohl nicht einschlägig. Die Frage nach einer Garantie ist etwas anderes als die Frage nach der Beschaffenheit im Sinne von § 434 zur Klärung eines Sachmangels.

Man könnte jetzt mal weiterforschen - spontan würde ich vermuten, dass der Kläger im OLG-Prozess Ansprüche gegen den Hersteller geltend machen wollte, weil zB bei seinem Verkäufer nichts mehr zu holen war, und sich darum auf eine Garantie stützen musste. Gegenüber seinem Verkäufer wäre dies dagegen nicht notwendig.

Könnte sich der Händler auf Irrtümer, technische Änderungen oder Druckfehler berufen?

Wenn es diesen Vorbehalt in den angeführten Katalogen nicht gibt, wird er das nicht können. Genau dafür drucken die Hersteller für gewöhnlich diesen Vorbehalt mit in die Unterlagen.

Moin,

Darauf kann der Kunde sich natürlich nicht berufen; maßgeblich
ist der Umfang gem. konkretem Angbeot bzw. der
Kaufvertragsinhalt :open_mouth:

üblicherweise enthalten KFZ-Kaufverträge keine Auflistung von den vielleicht 10.000 an einem Auto verbaute Einzelteile inkl. Funktionszusicherung. Wodurch erhält der Käufen denn dann das Recht auf nicht 2 oder 3, sondern vier Räder?

VG
J~