Sämtliche Einwände hier bezüglich im Kaufvertrag getroffener
Angaben sind hübsch praktisch gedacht und an sich zutreffend,
zielen jedoch am in der Frage aufgeworfenen Problem ("für alle
Ausstattungslinien ein Reifendruckkontrollsystem ") vorbei.
In einem ähnlichen (aber nicht gleichliegendem) Fall das OLG Köln:
http://openjur.de/u/560616.html
Werbeaussagen sind zwar relevante Produktbeschreibungen und müssen damit zumindest im Groben den Tatsachen entsprechen. Ob ein Prospekt aber als Garantiezusage über eine Produkteigenschaft zu sehen ist, kommt auf den Einzelfall an. Gerade in Katalogen oder Prospekten, die lange Zeit gleich bleiben, sollte sich der Käufer darauf einstellen, dass am Produkt mal was geändert wird, speziell weniger wichtige Merkmale.
Und da sich darüber trefflich streiten lässt, gibt es für diesen Fall wohl keine klare Aussage, sondern muss sehen wie die Gerichte diese Details auslegen.
Grüße,
.L