Produktfehler, Haftung

Hallo,
angenommen jemand kauft Betonplatten aus einem Baustofffachhandel. Nehmen wir weiter an, dass man auf hohe Qualität achtet und daher ein paar Euro mehr ausgibt, um Platten zu kaufen, die einen „Perlschutz“ (wie beim Auto) haben und eine „einfache und problemlose Reinigung“ garaniert wird.
Nehmen wir weiter an, dass es sich um einen neue Terasse handelt die auch noch nicht von Wiese umgeben ist. Nehmen wir an, dass daher beim Verlegen durch die Erde braune Fußabdrücke hinterlassen werden. Nehmen wir an das Verlegen dauert einen Tag und es regnet über Nacht. Nehmen wir an, dass am nächsten Tag die verlegten Terassenplatten gesäubert werden sollen, damit man die Fugen füllt. Beim Säuber würde man bemerken, dass der Schmutz gar nicht so leicht zu entfernen ist und auch kräfigen Schrubben den Dreck nicht entfernt.
Ich gehe davon aus, dass wenn so etwas passieren sollte, man sich am besten an den Baustoffhandel bzw. an die Herstellerfirma wenden sollte.
Gehen wir weiter davon aus, dass bspw. der Hersteller eine Fehlproduktion o. ä. geliefert hat und er die Steine austauschen würde.
Der Austausch der Ware (Platten) wäre das ein, aber wer würde ich solch einem Fall die Platten 1. wieder rausnehmen und entsorgen und 2. die Platten wieder neu verlegen???
Würde in solch einem Fall der Hersteller haften (sofern das Produkt fehlerhaft ist)?

Vielen Dank vorab
Pitufino

Hallo Pitufinu
Vielleicht könnte nach

EuGH, Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 und C-87/09
Art. 3 Abs. 2 und 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG
(Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)

suchen hilfreich sein.
Alle Angabe ohne Gewähr.
VG Ana

angenommen jemand kauft Betonplatten aus einem
Baustofffachhandel.

na bitte. der kunde hat einen vertrag mit dem händler, den dieser zu erfüllen hat. was der hersteller dazu sagt ist ihm doch sowas von banane.

Tatsächlich haftet der Händler für Sachmängel.

Dazu kann er zunächst eine bestanstandete Platte dem Hersteller zur Überprüfung einsenden um etwa auszuschkiessen, dass eine fehlerhafte Verlegung (Beschichtung nach unten) oder unzulässige Reinigung (Reinigunsgmitteleinsatz, mechanisches Schrubben) ursächlich für die Beanstandung ist.

Im Falle eines Mangels hat er Nacherfüllung zu erbringen. Hierbei schuldet er aber aber allenfalls Materialersatz einschl. erforderlicher Transport-, Wege-, Arbeitskosten. Einen Schadesersatzanspruch über die Verlegekosten schliesse ich aus, da Vorsatz ausscheiden dürfte.

Im Übrigen könnte sich die Nacherfüllung n. § 439 BGB auch auf profesionelle Reinigung (Hochdruck) und Neuversiegelung beschränken, soweit „auf die[se] andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.“

G imager