Rechtsfrage Vertragsrecht

Hallo zusammen,

ich hätte da eine Frage.

Person X hat einen „Vertrag/Kaufbestätigung“ per Mail erhalten. Da wird die Abholung einer Küche mit Preis und Ort usw. bestätigt.
Der Abholer ist aber nicht gekommen. Seine Antwort war nur: „Nee brauche die Küche doch nicht mehr und es wäre ihm egal, dass Person X extra Urlaub genommen hätte“. Bei dem Abholer handelt es sich um einen Gewerbetreibenden.

Wie stehen die Chanchen von Person X hier mit anwaltlichem Beistand auf die Abholung zu bestehen. Laut den Recherchen wurde per Mail ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen.
Lohnt es sich für Person X dagegen vorzugehen?

Hallo,
wenn ein gültiger Vertrag vorliegt, haben beide Parteien die vertraglichen und allgemein gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Wenn dem Käufer kein Widerrufsrecht eingeräumt wurde (als Gewerbetreibender besteht für ihn kein 14-tägiges Rücktrittsrecht aufgrund des Fernabsatzgesetzes - entgegen dem Verbraucher), so hat er sich an die Erfüllung zu halten. Ansonsten begeht er Vertragsbruch, den der VK entsprechend anmahnen muss. Wenn der K dennoch die Annahme verweigert, kann der VK (auch mit RA-Hilfe) auf die Abnahme beharren und zudem Schadensersatz verlangen, sofern dieser nachweisbar und bezifferbar ist. Näheres kann aber ein RA sicherlich besser ausführen als ich.
Viel Erfolg!
Gruß, Thorsten

Hallo,
Vertrag ist Vertrag. Aber, wenn dieser nicht eingehalten wird, kommt es darauf an, ob bei dem Gegner etwas zu holen ist. Was nützen Kosten und Urteil, wenn dieser z.B. unpfändbar ist.
Sie sollten den Verkäufer noch einmal schriftlich - per Post auffordern, die Küche bis zum (14 Tage) Datum angeben, abzuholen und bezahlen, sonst müssten Sie den Verkäufer auf Vertragseinhaltung verklagen. Erst nach Ablauf der Frist gehen Sie zu einem Anwalt.
mfg
PB

Hallo,

ich würde sagen, dass es sich nicht lohnt. Anwalt ist teuer (außer bei einer Rechtsschutzversicherung) und im schlimmsten Fall kommt nix bei rum.

Gruß,

twilight666