Remote Kataloge und das Urheberrecht

Ich habe eine Frage an die Experten. Ein befreundetes Unternehmen hat im Ausland alle elektronischen Teilekataloge aller Fahrzeughersteller als Remote Katalog zur Verfügung gestellt. Die Kataloge sind nicht übers Internet verfügbar. Sie können aber remote freigeschaltet werden. Ich möchte nun aber das meine Kunden und Freunde im Internet erfahren, dass ich für sie die Freischaltung beantragen kann und veröffentliche nun die Liste der Kataloge die nun remote verfügbar sind. Kann mich der Hersteller der Kataloge auf Urheberrechtsverletzung verklagen?

Einen kleinen Hintergrund, laut der Gruppenfreistellungsverordnung der europäischen Union sind die Hersteller verpflichtet die Kataloge freien Händlern und Werkstätten zur Verfügung zu stellen.

Hallo!

Das beschriebene Verfahren läuft darauf hinaus, dass dem Inhaber der Urheberrechte und den damit verbundenen Verbreitungsrechten genau diese aus der Hand genommen werden. Der Rechteinhaber bestimmt, auf welchen Wegen und an wen er verbreiten möchte.

Kann mich der Hersteller der Kataloge auf
Urheberrechtsverletzung verklagen?

Der Inhaber der Urheberrechte kann gegen die beabsichtigte Verbreitung vorgehen.

Einen kleinen Hintergrund, laut der
Gruppenfreistellungsverordnung der europäischen Union sind die
Hersteller verpflichtet die Kataloge freien Händlern und
Werkstätten zur Verfügung zu stellen.

Wenn Rechteinhaber zu irgendwas verpflichtet sind, kann man daraus nicht ableiten, jedermann könne mit den Sachen nach Gutdünken verfahren.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum versucht werden soll, irgendwas zu verbreiten, ohne vorher den Rechteinhaber zu fragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er mit der Verfahrensweise einverstanden ist. Wie immer gilt die Regel, von anderer Leute Eigentum die Finger zu lassen, es sei denn, der Eigentümer genehmigte die Nutzung.

Gruß
Wolfgang

Hallo

Sie können aber remote freigeschaltet werden. Ich möchte nun
aber das meine Kunden und Freunde im Internet erfahren, dass
ich für sie die Freischaltung beantragen kann und
veröffentliche nun die Liste der Kataloge die nun remote
verfügbar sind. Kann mich der Hersteller der Kataloge auf
Urheberrechtsverletzung verklagen?

Der Katalog dürfte Werkcharakter haben, und somit zumindest in Teilen unter das Urheberrecht fallen.
Also geht es um zwei Bereiche, einmal die Nennung der Kataloge und andererseits die Freischaltung.
Falls die Katalogliste nicht eine besonders komplizierte Datenbank ist (dann wäre auch diese evtl. urheberrechtlich geschützt, und dürfte nicht direkt verwendet/veröffentlicht werden), sondern einfach nur eine Aufzählung als Text, sehe ich kein urheberrechtliches Problem.

Einen kleinen Hintergrund, laut der
Gruppenfreistellungsverordnung der europäischen Union sind die
Hersteller verpflichtet die Kataloge freien Händlern und
Werkstätten zur Verfügung zu stellen.

Hier ist das zweite mögliche Problem, was genau steckt hinter der Freischaltung? Diese Kataloge sind meines Wissens nach nur für Fachpersonal/Vertriebspartner gedacht, und diese müssen für eine „Freischaltung“ entsprechend ihren Staus belegen. Je nachdem, wie diese „Freundesfreischaltung“ genau gemacht wird, könnte es sich einerseits um einen Verstoß gegen zivilrechtliche Vertragsbestandteile halten (irgendwelche Bedingungen, die der offizielle Nutzer einhalten muss?), oder auch um einen urheberrechtlichen Verstoß handeln (Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken).

Grüße,
.L