Schaden nach Brandstiftung

Gestern parkte ein Fahrzeug vor einem anderen Fahrzeug, was heute nacht in Flammen aufging. (Nennen wir das brennende Fahrzeug 2)
Fahrzeug 2 brannte lichterloh.Die Ursache des Brandes ist noch nicht bekannt.
Vermutet wird Brandstiftung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, schließlich stand dieses Fahrzeug bevor es in Flammen aufging schon sehr lang dort abgestellt.

Es sieht grob geschaut nicht schlimm aus an Fahrzeug 1. Doch geht man ins Detail, wird es schwieriger. Das Heck ist wohl partiel verzogen/verbogen.
Bei Fahrzeug 1 handelt es sich um ein sehr seltenes Sammlerstück, wo die Ersatzteilbeschaffung ein Problem werden kann.

Nun ist die Frage wie der Schaden abgewickelt wird. Dieses Fahrzeug ist Teilkaskoversichert. Den Schaden meldete der Halter bereits seiner Versicherung.
Der Schaden wird nicht zum wirtschaftlichen Totalschaden führen. 

Der Schaden soll von einem Gutachter in Augenschein genommen werden. Hier schwant dem Halter böses. Wer sich mit diesem Modell nicht auskennt, der kann den Schaden nicht vernünftig bewerten. Der Halter würde sich nun lieber, über seinen Club, um einen Gutachter mit entstrechenden Sachkenntnissen kümmern.

Hat er diesbezüglich ein Recht drauf?

Was kann und muss dieser noch beachten? 

Müsste tatsächlich das Seitenteil aufgrund thermischer Verformung gewechselt werden, so wäre dies eine erhebliche Wertminderung dieses Sammlerstückes. Wie ist dies zu bewerten?

Der Halter hat aktuell kein Fahrzeug zur Verfügung, da sein Alltagsfahrzeug dummerweise auch gerade komplett zerlegt in der Werkstatt steht.
Was kann man dem Halter nun raten?

Wir sind bereit dem Geschädigten hier seinen realistischen Schaden zu beziffern und die Regulierung 100%ig durchzusetzen. Es ist notwendig den Geschädigten direkt zu kontaktieren! FG R. Otto

Hallo,

bei einem Kaskoschaden ist der Versicherer grundsätzlich bezüglich des Einsatzes eines Gutachters weisungsberechtigt. Die Auswahl eines eigenen Gutachters müsste in jedem Fall abgesprochen werden, wenn man die Kosten erstattet haben will.
Eine Wertminderung wird bei Kasko in der Regel nicht erstattet, es sei denn, es ist vertraglich vereinbart.

Hier ist am Besten wohl ein Anwalt gefragt, der klären muss, welche Haftung vorliegt.
Haftet der Eigentümer von Fahrzeug 2 aus der Betriebsgefahr heraus, dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden. Dabei besteht für den Geschädigten das Recht auf einen eigenen Gutachter und auf Ersatz von Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, sowie einer Wertminderung…

Ist kein Dritter haftbar zu machen, dann zahlt die Kasko. Hier hat man keinen Anspruch auf freie Gutachterwahl und bekommt i.d.Regel (vertragsabhängig) auch keinen Mietwagen und Wertminderung.

Viele Grüße
Stefan Niedermeier

Hallo,

wenn es sich um ein seltenes Sammlerstück handelt und die Teilkasko in Anspruch genommen werden stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug auch mit einer entsprechenden Kasko versichert ist (Oldtimer-Versicherung). Aufwändige Instandsetzungen, um den Oldtimer-Charakter zu erhalten wird die normale Kaskoversicherung nicht übernehmen. Das Fahrzeug wird so repariert, dass es wieder verkehrstüchtig und -sicher ist.

Mit den besten Grüßen

w.o.

Hallo,
eine anwaltliche Klärung ist sehr kostspielig, das wäre idealerweise auch mangels entsprechenden Schutzes gern zu vermeiden.

Ein Halter, der sein Fahrzeug bereits mehrere Tage abgestellt hatte, so wie der von Fahrzeug 2 kann vermutlich nicht haftbar gemacht werden.

Aktuell verdichten sich die Hinweise, dass dem Halter des Fahrzeuges 2, wohl aufgrund seiner politischen Gesinnung, das Fahrzeug angezündet wurde.

Und ob die Brandverursacher ausfindig zu machen sind, ist zu bezweifeln.

Was also tun?

Den Antworten von FMitschke und von Obermaier kann ich nur beipflichten.
VEWATO sieht nach Anwaltskanzlei aus, die Mandanten fangen will.

Wenn es wirklich bei Fahrzeug 2 Brandstiftung war, haftet dessen Halter und dessen Versicherung jedoch nicht! Ein Anwalt kann daher auch keine haftpflichtrechtlichen Ansprüche durchsetzen, es sei denn, man findet den Brandstifter und dieser ist solvent.

Es bleibt bei der Eintrittspflicht der eigenen Teilkaskoversicherung und deren Weisungsrecht zum Sachverständien. Ihnen belibt jedoch bei „Unzufriedenheit“ mit dem Gutachten des Versicherers die Möglichkeit, unter Vorlage eines „Gegengutachtens“ ein Sachverständigenverfahren zu verlangen. Hier tragen Sie jedoch ein erhebliches Kostenrisiko!!
Ihre Versicherung wird Sie in der Regel darauf hinweisen.

Aufallschaden wird in der Teilkoaskoversicherung i.d.R.nicht geschuldet, es sei denn, Sie haben einen besondere Zusatzvereinbarung mit Ihrer Versicherung getroffen (und bezahlt!), oder Sie überlassen die Werkstattwahl dem Versicherer und dieser bietet dafür Mietwagen an ( i.d.R. maximal 7 Tage).