So wie geschildert, hat B im Juli einen mängelfreien
LKW gekauft. Natürlich hat er das Recht, genau den auch
zu bekommen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Fz. später
abholt und noch nichts bezahlt hat.
Im Übrigen hat Christian mit seinen Ausführungen absolut
recht: man kann einen Vertrag nicht einfach ändern, nur weil
das plötzlich kein so gutes Geschäft mehr ist
es bleibt dabei, dass der käufer -ausnahmsweise vor übergabe- bei verweigerung der mangelbeseitigung seine rechte aus §§ 434ff. bgb geltend machen kann (wahlrecht).
ein rücktritt des verkäufers ist -um diese wertungen nicht zu umgehen- nicht möglich.
aber der anspruch auf mangelfreie leistung entfällt dann, wenn der schuldner die einrede des § 275 II bgb erhebt (und diese nat. vorliegt).
welcher wert nun der bezeichneten „unwirtschaftlichen rep.“ zuzumessen ist, weiß ich nicht. das weiß bisher niemand.
deshalb bleibt fraglich, ob die mängelrechte (darunter fallen auch großer und kleiner schadensersatz statt leistung) dem käufer zustehen.
p.s. auch bei § 275 bgb findet der so geliebte pacta sunt servanda grundsatz seine grenze.