Schuldner im Ausland - Mahnbescheid möglich?

Hallo Rechtsexperten,

mal angenommen es schuldet jemand einem anderen Geld. Der Anspruch ist beweisbar. Allerdings hat sich der Jemand aus Deutschland verabschiedet und ist ins Ausland gezogen, z.B. USA oder Kanada.

Besteht für den Gläubiger die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu beantragen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten?

Der Gläubiger weiss zwar, dass im Moment nichts zu machen ist, aber der Jemand könnte ja nach Deutschland zurückkehren und dann könnte der Gläubiger ev. vollstrecken.

Wenn ein Mahnbescheid nicht möglich ist, wie ist das denn mit der Verjährung. Gibt es andere Möglichkeiten seinen Anspruch zu dokumentieren und damit die Verjährung zu verhindern?

Vielen Dank für Eure Auskünfte

Schöne Grüße und ein schönes Weihnachtsfest.

Peter

hallo,

mahnverfahren ist gem. § 688 III ZPO nur dann möglich, wenn das „Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz“ anwendung findet. das habe ich gerade nicht parat, aber ich denke es geht um EU bürger.

in dem fall (meine annahme) wäre ein mahnverfahren nicht möglich. weitere möglichkeit, klage auf zahlung. die verhindert auch die verjährung.

mfg vom

showbee

Hallo showbee,

ich habe mal im Internet gestöbert und festgestellt, dass gem. Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz tatsächlich keine Möglichkeit eines Mahnbescheides besteht.

Was meintest Du denn mit Klage auf Zahlung? Wie kann man da die Verjährung verhindern

Vielen Dank.

Peter

Was meintest Du denn mit Klage auf Zahlung? Wie kann man da
die Verjährung verhindern

hi,

der mahnbescheid ist doch nur die „vorstufe“… wenn man probleme mit der durchsetzung hat, muss man klagen. man geht zum zivilgericht (bis 5.000 EUR = amtsgericht, darüber landgericht) und reicht eine klage ein.

stark vereinfacht: „hiermit verklage ich … den … auf zahlung von … EUR aus kaufvertrag vom …“ o.ä. das gericht entscheidet dann mit urteil und das (positive) urteil ist dann vollstreckbarer „titel“ (vollstreckungsbescheid ist auch titel). nur mit titel kann der gerichtsvollzieher losmaschieren und beim schuldner pfändungen in gang bringen.

wenn man davon keine ahnung hat, sollte ein anwalt hinzugezogen werden, wenn die sache über 5.000 EUR ist, muss der anwalt hinzugezogen werden (anwaltszwang).

mfg vom

showbee

p.s. die klageeinreichung ist dann verjährungshemmend, der titel bewirkt dann eine verjährungszeit von 30 jahren (gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB)