Straffähigkeit/Deliktsfähigkeit b. Jugendlichen

Suche Infos zum Thema Straffähigkeit/Deliktsfähikeit bei Jugendlichen, d.h. zu den Fragen, wann kann ein Jugendlicher verurteilt werden, welche Strafmöglichkeiten gibt es usw.
Bin dankbar für Tips zu Homepages im Internet, wo ich zu diesem Thema weitere Informationen bekommen kann.

Gruß Tobias

Hallo Tobias,
Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr strafrechtlich belangt werden;
zivilrechtlich sind die Ansprüche aber auch schon mit 10 Jahren oder noch früher möglich, da dann der Jugendliche, vertreten durch den gesetzl. Vormund, verklagt werden kann; die Eintreibung der zivilrechtlichen Ansprüche wäre aber erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, da der Jugendliche dann erst voll geschäftsfähig wäre, falls er ein eigenes Einkommen hat.
Ist der Jugendliche aber bereits mit 16 oder 17 Jahren „berufstätig“ und hat ein Einkommen, welches auch aufgrund der Höhe „pfändbar“ ist, so kann , falls der Jugendliche bereits vorher zivilrechtlich verurteilt wurde, hier dann im Rahmen der Pfändungsgrenzen das Einkommen des Jugendlichen gepfändet werden.

(Ich hatte mich mit dieser Problematik in der eigenen Familie „plagen“ müssen)
MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
was die Strafmündigkeit betrifft, stimmt
das: ab 14 Jahren.
Zivilrechtlich ist ein Kind zwischen 7 und
18 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Und es
kommt in dieser Zeit darauf an, ob das Kind
das Unerlaubte seiner tat einsehen konnte.
Wird es zum Schadensersatz verdonnert, kann
das auch sofort greifen: Wenn das Kind z.B.
auf Grund einer Erbschaft Vermögen hat, ist
der sofort fällig. Sonst natürlich erst
dann, wenn das Kind zu Geld gekommen ist.
Gruß R.B.

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Straffähigkeit/Deliktsfähikeit bei
Jugendlichen, d.h. zu den Fragen, wann
kann ein Jugendlicher verurteilt werden,
welche Strafmöglichkeiten gibt es usw.
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Internet, wo ich zu diesem Thema weitere
Informationen bekommen kann.

Gruß Tobias

Hallo Tobias,
Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr
strafrechtlich belangt werden;
zivilrechtlich sind die Ansprüche aber
auch schon mit 10 Jahren oder noch früher
möglich, da dann der Jugendliche,
vertreten durch den gesetzl. Vormund,
verklagt werden kann; die Eintreibung der
zivilrechtlichen Ansprüche wäre aber erst
mit Vollendung des 18. Lebensjahres
möglich, da der Jugendliche dann erst
voll geschäftsfähig wäre, falls er ein
eigenes Einkommen hat.
Ist der Jugendliche aber bereits mit 16
oder 17 Jahren „berufstätig“ und hat ein
Einkommen, welches auch aufgrund der Höhe
„pfändbar“ ist, so kann , falls der
Jugendliche bereits vorher zivilrechtlich
verurteilt wurde, hier dann im Rahmen der
Pfändungsgrenzen das Einkommen des
Jugendlichen gepfändet werden.

(Ich hatte mich mit dieser Problematik in
der eigenen Familie „plagen“ müsse