Hallo,
was die Strafmündigkeit betrifft, stimmt
das: ab 14 Jahren.
Zivilrechtlich ist ein Kind zwischen 7 und
18 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Und es
kommt in dieser Zeit darauf an, ob das Kind
das Unerlaubte seiner tat einsehen konnte.
Wird es zum Schadensersatz verdonnert, kann
das auch sofort greifen: Wenn das Kind z.B.
auf Grund einer Erbschaft Vermögen hat, ist
der sofort fällig. Sonst natürlich erst
dann, wenn das Kind zu Geld gekommen ist.
Gruß R.B.
Suche Infos zum Thema
Straffähigkeit/Deliktsfähikeit bei
Jugendlichen, d.h. zu den Fragen, wann
kann ein Jugendlicher verurteilt werden,
welche Strafmöglichkeiten gibt es usw.
Bin dankbar für Tips zu Homepages im
Internet, wo ich zu diesem Thema weitere
Informationen bekommen kann.
Gruß Tobias
Hallo Tobias,
Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr
strafrechtlich belangt werden;
zivilrechtlich sind die Ansprüche aber
auch schon mit 10 Jahren oder noch früher
möglich, da dann der Jugendliche,
vertreten durch den gesetzl. Vormund,
verklagt werden kann; die Eintreibung der
zivilrechtlichen Ansprüche wäre aber erst
mit Vollendung des 18. Lebensjahres
möglich, da der Jugendliche dann erst
voll geschäftsfähig wäre, falls er ein
eigenes Einkommen hat.
Ist der Jugendliche aber bereits mit 16
oder 17 Jahren „berufstätig“ und hat ein
Einkommen, welches auch aufgrund der Höhe
„pfändbar“ ist, so kann , falls der
Jugendliche bereits vorher zivilrechtlich
verurteilt wurde, hier dann im Rahmen der
Pfändungsgrenzen das Einkommen des
Jugendlichen gepfändet werden.
(Ich hatte mich mit dieser Problematik in
der eigenen Familie „plagen“ müsse