Straffähigkeit von Schizophrenen?

Hallo,

mir ist heute eine interessante Frage eingefallen.

Wen eine schizophrene Person, die eine nachweisbar gespaltene Persönlichkeit hat, also „zwei verschiedene Personen ist“, wie sieht es dann mit der Straffähigkeit aus? Es gibt tatsächlich Menschen, die mehrere Personen in sich vereinen, die nicht unbedingt voneinander wissen müssen. Teilweise reden sie sogar mit unterschiedlichen Stimmen! (natürlich im Rahmen dessen, was sie Stimmbänder hergeben)

Angenommen, sie begeht als Person 1 eine Straftat. Kann sie dafür verurteilt werden, oder wird sie dann statt dessen eingeweisen?

Daniel

Hallo Daniel,

mein Bruder hatte vor mehreren Jahren derlei Probleme. Er ist manisch depressiv, was einer Schizophrenie sehr ähnelt. In einer Schubphase hat er mal mehrere Autos gekauft, obwohl er diese gar nicht bezahlen konnte… Naja, ich will jetzt nicht so in die Tiefe gehen. Jedenfalls lief das Ganze auch auf ein Gerichtsverfahren hinaus.

Mein Bruder ließ sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik einweisen und behandeln. Das wirkte strafmildernd. Aber es befreite ihn nicht von seiner Schuld, an der er noch heute abzahlt, obwohl die Krankheit durch Tabletten und Therapie in den Griff bekommen wurde.

Einzige Möglichkeit wäre gewesen, ihn entmündigen zu lassen. Aber das ist (glücklicherweise) in Deutschland nur sehr schwer möglich.

Zwangseinweisungen sind nur möglich, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, also Menschenleben akut gefährdet wären oder ähnliches.

Habe ich Dir damit weiterhelfen können?

Jana

Hallo Daniel,

dies ist eine Frage, die nur im konkreten Einzelfall mittels Gutachten geklärt werden kann. Es geht dabei um die §§ 20,21 StGB, die sich mit der Frage der eingeschränkten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit beschäftigen. Das von Dir vermutlich angedachte theoretische Problem, dass zwei Zurechnungsfähige Perönlichkeiten existieren würden, von denen nur die eine straffällig wird, und dann die Frage aufgeworfen würde, ob man beide bestrafen könnte, stellt sich so in der Praxis nicht. Da kommt man zu einer Gesamtwürdigung der Person und des Krankheitsbildes an sich, und wird dann so über eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nachdenken müssen.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Angenommen, sie begeht als Person 1 eine Straftat. Kann sie
dafür verurteilt werden, oder wird sie dann statt dessen
eingeweisen?

Es wird nur die schuldige Teil-Person verurteilt und eingesperrt :smile:

SCNR
Eckard.

Danke für Eure Antworten! (o.T.)
o.T.

Hallo!

Hallo Daniel,

mein Bruder hatte vor mehreren Jahren derlei Probleme. Er ist
manisch depressiv, was einer Schizophrenie sehr ähnelt. In
einer Schubphase hat er mal mehrere Autos gekauft, obwohl er
diese gar nicht bezahlen konnte… Naja, ich will jetzt nicht
so in die Tiefe gehen. Jedenfalls lief das Ganze auch auf ein
Gerichtsverfahren hinaus.

Mein Bruder ließ sich freiwillig in eine psychiatrische Klinik
einweisen und behandeln. Das wirkte strafmildernd. Aber es
befreite ihn nicht von seiner Schuld, an der er noch heute
abzahlt, obwohl die Krankheit durch Tabletten und Therapie in
den Griff bekommen wurde.

Einzige Möglichkeit wäre gewesen, ihn entmündigen zu lassen.
Aber das ist (glücklicherweise) in Deutschland nur sehr schwer
möglich.

Es gibt keine Entmündigung mehr! Seit 1992 gilt das Betreuungsrecht! Und Betreuung hat erst mal gar nichts mit Straffähigkeit zu tun!

Zwangseinweisungen sind nur möglich, wenn eine Gefahr für die
Allgemeinheit besteht, also Menschenleben akut gefährdet wären
oder ähnliches.

Zwangseinweisungen sind auch dann möglich, wenn sie die kranke und nicht einsichtsfähige Person selbst an Leib und Leben gefährdet.

Habe ich Dir damit weiterhelfen können?

Jana

Sorry, diese Halbwahrheiten, die immer wieder rumgeistern musste ich berichtigen!.

Ich habe viel im Maßregelvollzug der hiesigen Klinik zu tun. Daß jemand so „gespalten“ ist, daß der eine Teil nicht weiß, was der andere tut ist mir hier noch nie begegnet. Das muss nicht heißen, das es das nicht gibt. Die Frage ist aber wohl eher hypothetisch.
Generell gilt: Unterbringung im Maßregelvollzug nach §63StGB dann, wenn der Täter für die Straftat nicht verantwortlich gemacht werden kann. Folgerichtig wird er dort erst dann entlassen, wenn keine Gefahr mehr von ihm ausgeht (es liegt in der Natur der Sache, daß dies nicht einfach zu beurteilen ist. Wer kann schon in Köpfe gucken?). Bei dem von Dir geposteten Beispiel wäre die Person nicht straffähig und es würde eine Gefahr von ihr ausgehen. Also ist die Einweisung in den Maßregelvollzug wahrscheinlich.
Hast Du „Zwielicht“ geguckt?
Grüße! Tine