Straftat oder nicht?

Vater und Tochter treffen sich nach vielen Jahren wieder. Vater ist sehr krank und weiß das er nicht mehr lange zu leben hat. Daher gibt er seiner Tochter seine Bankkarte mit dazugehöriger PIN und möchte das die Tochter das Geld für sich und deren Kinder nimmt. Zwei Tage später ist der Vater tot. Doch die Tochter holt das Geld erst nach dem Tod des Vaters vom Konto. Hat die Tochter sich dadurch strafbar gemacht oder nicht?

So wie der Fall (knapp) geschildert ist, ganz gewiss nicht. Interessant wäre wohl die Frage, ob sie das Geld behalten darf (dazu wäre zu untersuchen, was der Vater tatsächlich wollte). Aber Strafbarkeit kann erst dann in Frage kommen, wenn die Tochter wusste, dass sie das Geld (oder so viel?) nicht mehr abheben darf und sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte.

Sollte es sich um einen realen Fall handeln, wären zur rechtssicheren Einschätzung aber mehr Details erforderlich.

Gruß, M.

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Hallo erstmal,

Strafbarkeit wird hier nicht gegeben sein, weil die Tochter ja offenbar dem Wunsch des Vaters entsprechend gehandelt hat/handeln wollte. Interessanter dürfte die zivilrechtliche Seite sein, nämlich ob es ggf. weitere Erben gibt, die berechtigt wären Teile des Geldes zu fordern. Die Tochter ist insoweit durch die Abhebung Erbschaftsbesitzerin geworden und muss gegenüber den anderen Erben Rechnung legen und ggf. auf diese entfallende Teile des Nachlasses auch wieder rausrücken. Fraglich wäre weiterhin, ob man hier eine Schenkung annehmen könnte, die ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter auslösen könnte.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

Strafbarkeit wird hier nicht gegeben sein, weil die Tochter ja
offenbar dem Wunsch des Vaters entsprechend gehandelt
hat/handeln wollte. Interessanter dürfte die zivilrechtliche
Seite sein, nämlich ob es ggf. weitere Erben gibt, die
berechtigt wären Teile des Geldes zu fordern. Die Tochter ist
insoweit durch die Abhebung Erbschaftsbesitzerin geworden und
muss gegenüber den anderen Erben Rechnung legen und ggf. auf
diese entfallende Teile des Nachlasses auch wieder rausrücken.

es gibt ja die Möglichkeit der Schenkung für den Todesfall, bei der die Schenkung gerade nicht Teil der Erbauseinandersetzung ist. Ich finde es etwas eigenartig, daß der Vollzug eines Schenkungsversprechens nach dem Tode zu einem so anderen Ergebnis führen soll…

Gruß
Christian

Hallo,

es gibt ja die Möglichkeit der Schenkung für den Todesfall,
bei der die Schenkung gerade nicht Teil der
Erbauseinandersetzung ist. Ich finde es etwas eigenartig, daß
der Vollzug eines Schenkungsversprechens nach dem Tode zu
einem so anderen Ergebnis führen soll…

Die würde ich hier auch gar nicht grundsätzlich ausschließen wollen. Nur der Sachverhalt klingt für mich eigentlich nicht danach, dass diese beabsichtigt gewesen wäre. Aber das ist nun mal das grundsätzliche Problem der knappen und anonymisierten Sachverhalte hier im Forum. Wenn mir die Mandanten gegenüber sitzen, tut man sich da leichter, die ein oder andere Rückfrage zu stellen. Der Laie misst ja oft Dingen eine vollkommen andere rechtliche Bedeutung zu.

Gruß vom Wiz

Hallo nochmal,

es gibt ja die Möglichkeit der Schenkung für den Todesfall,
bei der die Schenkung gerade nicht Teil der
Erbauseinandersetzung ist. Ich finde es etwas eigenartig, daß
der Vollzug eines Schenkungsversprechens nach dem Tode zu
einem so anderen Ergebnis führen soll…

Die würde ich hier auch gar nicht grundsätzlich ausschließen
wollen. Nur der Sachverhalt klingt für mich eigentlich nicht
danach, dass diese beabsichtigt gewesen wäre.

ich glaube, wir verstehen uns miß. Ich formuliere meine Bemerkung mal um:
Hier liegt - wie es scheint - ein Schenkungsversprechen (mit Formfehler) vor, das eigentlich zu Lebzeiten vollzogen werden sollte, aber erst nach dem Tode vollzogen wurde. Damit - so schreibst Du - wird das abgehobene Geld Teil der Erbauseinandersetzung.

Hätte es sich um eine Schenkung für den Todesfall gehandelt, wäre die Schenkung jedoch nicht Teil der Erbmasse.

Also in einem Fall Schenkungsversprechen vor Eintritt des Todes, im anderen Fall Schenkung für den Todesfall. Salopp formuliert: Wenn man die zeitliche Abfolge betrachtet, müßte der erste Fall im Hinblick auf die Erbauseinandersetzung ggü. dem zweiten eigentlich bevorzugt werden.

Gruß
Christian

Hallo Nicole,

ich würde mal sagen, es kommt darauf an ob die Tocher Alleinerbin ist oder nicht. Sollten andere Erben da sein, bzw. ein Testament, in dem der Vater die Tochter enterbt, kann durch die anderen Erben, bzw. auch die Bank (die muß das Konto nach dem Todesfall eigentlich sperren) evtl. eine Anzeige wegen Unterschlagung gestellt werden. Generell darf über die Konten eines Verstorbenen nur mit gültigem Erbschein verfügt werden. Diesen stellt das Nachlaßgericht aus. Ausnahme: es liegt ein notarielles Testament vor. Auch Rechnungen, die die Beerdigung des Erblassers betreffen, werden i. d. R. von den Banken nach Vorlage bezahlt. Sollten andere Erben da sein, würde ich an Tochters stelle das Geld zurückzahlen und abwarten. Ein Pflichtteil steht ihr ja immernoch zu. Auf der anderen Seite finde ich es blöd, wenn man sich jahrelang, aus welchen Gründen auch immer, nicht um den Vater kümmert, daß man nach dem Tod das Konto räumt, wer weiß ob er zum Zeitpunkt Herausgabe der PIN und Bankkarte noch voll zurechnungsfähig war. Steht das Geld nicht eher denjenigen zu, die sich jahrelang um ihn gekümmert haben?

Ich hoffe, daß ich diese Fragen einigermaßen richtig beantwortet habe, bin aber nur Laie, deswegen keine Gewähr!

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Hallo,

ich weiß schon, wie Du es meinst. Und wie schon geschrieben, halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass man die Sache auch so lösen kann. Das Problem im tatsächlichen realen Fall ist aber natürlich immer eine Frage der Beweisbarkeit, und wie will man das ohne Zeugen gegebene Schenkungsversprechen beweisen?

Gruß vom Wiz

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Schenkungsprobleme rund ums Ableben
Guten abend,

ich weiß schon, wie Du es meinst.

da bin ich mir noch nicht sicher. :wink:

Und wie schon geschrieben,
halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass man die Sache auch
so lösen kann.

Ich wollte nicht darauf hinaus, die geschilderte Situation in eine Schenkung für den Todesfall umzudeuten. Vielmehr war die Frage, wieso der Gesetzgeber die beiden geschilderten Fälle so unterschiedlich behandelt. Nach meinem Rechtsempfinden dürfte die vor dem Ableben beglückte Beschenkte nicht schlechter gestellt werden als ein Beschenkter für den Todesfall, nur weil die Schenkung erst nach dem Tode abgeschlossen wurde.

Das Problem im tatsächlichen realen Fall ist
aber natürlich immer eine Frage der Beweisbarkeit, und wie
will man das ohne Zeugen gegebene Schenkungsversprechen
beweisen?

Das ist schon klar. Daher ja auch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung.

Gruß
Christian

Hallo Tinchen,

Generell darf über die Konten eines Verstorbenen nur mit gültigem Erbschein
verfügt werden.

oder mit einer Vollmacht über den Tod hinaus

Das ist im vorliegenden Fall ja eher nicht gegeben, aber ich wollte dennoch das „Generell“ ein wenig auf rechtliche Gegebenheiten zurückfahren.

Gruß, Karin