Straße & Benutzungsrecht

Hallo,

mal angenommen Familie A wohnt in einem Haus, an dessen Vorderseite eine ganz normale Straße entlangläuft. Auf der Rückseite des Hauses ist ebenfalls eine Straße, diese ist bis zur Hälfte des Grundstücks der Familie A asphaltiert, danach ist es ein Feldweg. Die Straße ist, soweit sie asphaltiert ist, städtischer Grund. Diese Feld-Straße ist recht schmal, etwas größeres als ein Transporter kann diese Straße schwerlich befahren.

Weiterhin angenommen in die (indirekte) Nachbarschaft der Familie A zieht ein neuer Einwohner, Herr B. Herr B ist nach Einsicht seiner Baupäne nun der Meinung, dass ein Streifen (ca 50 cm tief und 100 cm lang) der asphaltierten Straße sein Eigentum wäre. Die Stadt sieht das etwas anders, sie behauptet es wäre städtisch.

Damit noch nicht genug. Herr B hat (scheinbar) ein Problem - er zeigt alles und jeden an, gerne geht er auch den Klageweg, so wie gerade wohl mit der Stadt.

Mal angenommen, Herr B bekäme die insgesamt 1,5 m² zugesprochen, dürfte er dann einen Poller oder ähnliches auf die Straße setzen um den weiteren Anwohnern die Durchfahrt zu untersagen? Sämtliche Anwohner wohnen deutlich länger (teils mehrere Generationen) dort als Herr B und nutzen die Feldstraße z. B. für Anlieferungen.

Gruss.
Little.

Mal angenommen, Herr B bekäme die insgesamt 1,5 m²
zugesprochen, dürfte er dann einen Poller oder ähnliches auf
die Straße setzen um den weiteren Anwohnern die Durchfahrt zu
untersagen? Sämtliche Anwohner wohnen deutlich länger (teils
mehrere Generationen) dort als Herr B und nutzen die
Feldstraße z. B. für Anlieferungen.

B hat jedenfalls als eigentümer des streifens das recht, die nutzung desselben zu untersagen.
wenn man von dem bisherigen schmalen feldweg noch die breite von 50cm abzieht, die dem eigentümer B vorbehalten sind, dann handelt es sich offenbar nicht mehr um einen feldweg, der für fahrzeuge nutzbar ist (?),sondern z.b. nur noch für fußgänger ausreicht (?).

aber was hat das mit den anwohnern zu tun (deren zugang durch die straße an der vorderseite gesichert ist) ? die stadt müsste (enteignend) tätig werden, wenn sie den weg anders nutzen oder erweitern möchte…

Hi,

danke für das erste Feedback.

Noch ist nicht klar, wer Eigentümer des Streifens ist, die Stadt und Herr B streiten sich gerade darum.

Würde Herr B nun einen Poller auf ‚sein‘ Straßenstück setzen, könnte man mit einem normalen Auto diese nicht mehr befahren - mit einem Smart ginge es möglicherweise noch.

Nimm bitte einmal an, dass Familie A nicht direkt betroffen ist. Sie können vieles von der normalen Straße aus erledigen. Nun hatte Familie A allerdings ein größeres Bauvorhaben, da wurde einiges an Baumaterial auf der angesprochenen Feldstraße angeliefert, da es sonst nahezu unmöglich gewesen wäre, dieses ohne Kran etc. in das Dachgeschoss zu schaffen (ziemliche Hanglage).

An dieser Feldstraße ist jedoch nicht nur Familie A Anlieger sondern dort gab es möglicherweise mal einen Gewerbebetrieb. Die ‚Überreste‘ dieses Gewerbebetriebes würden von den Erben noch genutzt. Hmm, nimm einmal an, diese stellen dort ihr Winter- bzw. Sommerauto in einer Garage ab, der einzig mögliche Zugang ist von der Feldstraße her. Da es sich in diesem hypothetischen Fall um einen Feldweg handelt, kannst du weiterhin annehmen, dass es dort Landwirtschaft gibt, der Bauer, der das Feld bestellt, an welchem der Feldweg hergeht, hat keine andere Möglichkeit um mit dem Trecker auf sein Feld zu kommen.

Hätte das, wenn Herr B seinen Streit mit der Stadt gewinnt, irgendwelche Auswirkungen?

Gruss,
Little.

Eigentumsverhältnisse und die Nutzung einer Straße sind zwei paar Schuhe.Für die Nutzung der Straße ist maßgebend,ob sie von der Kommune als öffentliche Straße eingestuft worden ist (sogenannte Widmung).
Ist das der Fall,so hat der Eigentümer eines (Teil)Stückes einer solchen Straße Anrecht auf Entschädigung für die Nutzung.

die widmung einer straße setzt voraus, dass der träger der straßenbaulast entweder selbst eigentümer des grundstücks ist oder der eigentümer bzw. verfügungsberechtigte die zustimmung für die widmung abgegeben hat, vgl. z.b. art. 6 baystrwg. letzteres wird im vorliegenden fall eher abzulehnen sein. deshalb muss die gemeinde mittels enteignung (vgl. z.b. art. 13 II baystrwg) das eigentum an dem teilgrundstück an sich ziehen. im hinblick auf die verhältnismäßigkeit wird das schwierig, wenn bereits eine funktionierende straße existiert…

Hallo

Nun hatte Familie A allerdings ein größeres Bauvorhaben, da
wurde einiges an Baumaterial auf der angesprochenen Feldstraße
angeliefert, da es sonst nahezu unmöglich gewesen wäre, dieses
ohne Kran etc. in das Dachgeschoss zu schaffen (ziemliche
Hanglage).

Sollte von einem der Baufahrzeuge der Poller umgefahren werden, besteht natürlich eine Pflicht zum Schadenersatz z.B. in Form des aufstellen eines neuen Pollers. (nach der Baumaßnahme)

MfG Frank

Hallo,

deshalb muss die gemeinde mittels enteignung (vgl. z.b. art.
13 II baystrwg) das eigentum an dem teilgrundstück an sich
ziehen. im hinblick auf die verhältnismäßigkeit wird das
schwierig, wenn bereits eine funktionierende straße
existiert…

Ein anderer Aspekt:
Ich gehe nach der Schilderung im Ursprungsbeitrag davon aus, daß die „Feldstraße“ genannte Fläche nicht gewidmet ist.
Als landwirtschaftlicher Weg dürfte es Nutzungsbeschränkungen geben (Nutzung nur zu landwirtschaftlichen Zwecken und nur für die durch diesen Weg erschlossenen Flächen). Damit hätte sich das Thema „Anlieferung“ und „PKW-Verkehr“ erledigt.

Ich sehe auch keinen Grund für die Gemeinde, das für diesen Fall zu ändern…

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Würde Herr B nun einen Poller auf ‚sein‘ Straßenstück setzen,
könnte man mit einem normalen Auto diese nicht mehr befahren -
mit einem Smart ginge es möglicherweise noch.

Sowas nennt man „Pech“. Zur Widmung der Fläche habe ich oben schon geschrieben.

Nun hatte Familie A allerdings ein größeres Bauvorhaben, da
wurde einiges an Baumaterial auf der angesprochenen Feldstraße
angeliefert, da es sonst nahezu unmöglich gewesen wäre, dieses
ohne Kran etc. in das Dachgeschoss zu schaffen (ziemliche
Hanglage).

Auch Pech. Mein Vorschlag: Überschlagen, wieviel man durch Benutzung der fFäche des Nachbarn „einspart“ und dann diesem Mann ganz freundlich bitten ob er - gegen finazielle Entschädigung - eine Nutzung der Fläche zulässt.

An dieser Feldstraße ist jedoch nicht nur Familie A Anlieger

sondern dort gab es möglicherweise mal einen Gewerbebetrieb.
Die ‚Überreste‘ dieses Gewerbebetriebes würden von den Erben
noch genutzt. Hmm, nimm einmal an, diese stellen dort ihr
Winter- bzw. Sommerauto in einer Garage ab, der einzig
mögliche Zugang ist von der Feldstraße her. Da es sich in
diesem hypothetischen Fall um einen Feldweg handelt,

könnte die Nutzung durch Sommer-/Winterauto möglicherweise nicht erlaubt sein. Diese Sache müsste zweifelsfrei geklärt werden, wobei sich daraus nicht unbedingt ein Nutzungsrecht von FAmilie A ableiten lässt.

kannst du
weiterhin annehmen, dass es dort Landwirtschaft gibt, der
Bauer, der das Feld bestellt, an welchem der Feldweg hergeht,
hat keine andere Möglichkeit um mit dem Trecker auf sein Feld
zu kommen.

Das ist Sache des Landwirtes. Du kannst sicher sein, dass er sich darum kümmern wird, WENN er nicht auf sein Feld kommt. Aber auch hier kann sich Familie A möglicherweise nichts herleiten.

Hätte das, wenn Herr B seinen Streit mit der Stadt gewinnt,
irgendwelche Auswirkungen?

Nein, es geht möglicherweise um die Nutzung eines nicht als Gemeindestraße gewidmeten Wegeteilstücks durch einen bestimmten Anlieger. Allein dessen Rechtslage sollte betrachtet werden.

Im Übrigen würde ich erstmal den Ausgang des Prozesses mit Gelassenheit abwarten.

Gruß
Jörg Zabel